B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5476/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Herbst
2010 oder 2011 Richtung Sudan. Diesen verliess er am 1. Januar 2012 auf
dem Luftweg nach Griechenland, von wo er später wiederum mit dem Flug-
zeug an einen ihm unbekannten Ort flog. Am 26. März 2012 gelangte der
Beschwerdeführer illegal und papierlos in die Schweiz und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Am 19. April 2012 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe (EVZ) zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 23. April 2014 zu den Asylgründen an.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe mit seiner Familie im Stadtteil B._______ in
C._______ gelebt und dort verschiedene Schulen bis zur zehnten Klasse
besucht. Im Jahr 2003 sei er nach einer Razzia zum Militärdienst nach
D._______ und an anderen Orten eingezogen und in die Division (…) ein-
geteilt worden. Am 23. Oktober 2006 sei er während eines Fussmarsches
aus dem Dienst in den Sudan geflüchtet. Im Sudan sei er von der sudane-
sischen Polizei aufgegriffen, einen Monat in Haft genommen und schliess-
lich durch den eritreischen Geheimdienst nach Eritrea zurückgeschafft wor-
den. Nach einem gescheiterten Fluchtversuch sei er zu einer dreijährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er unter misslichen Bedingungen
und schlechter Behandlung in verschiedenen Gefängnissen abgesessen
habe. Im Gefängnis habe er seine Partnerin kennengelernt, welche später
in den Sudan geflüchtet sei und dort ihr gemeinsames Kind geboren habe.
Nach ungefähr einem Jahr Gefängnisaufenthalt sei er während eines
Wachdienstes zusammen mit mehreren Landsleuten erneut desertiert und
mit Hilfe eines in Amerika lebenden Familienfreundes, der ihm die Ausreise
organisiert habe, in den Sudan nach E._______ und dann weiter in ein
Flüchtlingscamp geflüchtet. Nach einem Monat im Flüchtlingscamp sei er
noch einen Monat in F._______ geblieben und anschliessend mit Hilfe ei-
nes Schleppers in die Schweiz gelangt.
Anlässlich der Bundesanhörung reichte der Beschwerdeführer seinen
Taufschein sowie Kopien des Passes seiner Mutter und der ID des Vaters
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 – eröffnet am 12. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vor-
instanz die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit de-
ren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertre-
ten durch seinen Rechtsbeistand, bei der Vorinstanz um vollständige Ak-
teneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 gewährte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und edierte zuhanden
des Vertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnis-
ses sowie Kopien der gewünschten Akten. Keine Einsicht wurde in Akten,
die als interne Akten dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen, gewährt.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen
Zeitungsbericht zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung ein.
F.
Am 13. September 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer
den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Geburtsurkunde sowie ein Foto aus dem
Militärdienst ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Ver-
weisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Im Einzelnen
hält sie fest, der Beschwerdeführer habe weder persönliche Ausweise ein-
gereicht noch würden seine Angaben zur Beantragung solcher Ausweise
dem SEM bekannten Informationen entsprechen. Anlässlich der Befragun-
gen habe er sich unvereinbar über die Behörden geäussert, die ihm seine
Ausweise abgenommen hätten. Überdies komme auch der nachträglich
eingereichten Taufurkunde kein ausreichender Beweiswert zu, diese ver-
möge die Zweifel an seiner Identität nicht zu beseitigen. Zudem sei fraglich,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich in C._______, im Stadtteil
B._______, geboren wurde und dort seine Kindheit verbracht habe, da
seine Angaben bezüglich Hausnummer, Anzahl Moscheen, Sub- oder Nus-
Zobas und Regenzeit falsch beantwortet worden seien. Auch den Angaben
zu den Fluchtgründen könne kein Glauben geschenkt werden, da die Aus-
kunft zur militärischen Ausbildung in D._______, die Aussagen zur militäri-
schen Einteilung sowie die Vorbringen zur Haftstrafe unglaubhaft seien.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes einzig die angeblich gegen ihn spre-
chenden Sachverhaltselemente erwähnt und diejenigen Elemente, welche
für ihn sprechen, keiner Würdigung unterzogen. Damit rügt der Beschwer-
deführer nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezie-
hungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern sinnge-
mäss, das SEM habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Weiter bringt er vor, mit seinem
Wissen über sein Heimatland habe er in beiden Anhörungen klar dargelegt,
dass er aus Eritrea stamme. Beispielsweise habe er den Preis eines Män-
nerhaarschnittes benennen können. Zudem habe er eine Taufurkunde ein-
gereicht, welche nicht ohne Angabe von objektiven Fälschungsmerkmalen
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als nicht fälschungssicher bezeichnet werden könne. Überdies könne an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufgrund des Fehlens einer ID-
Karte und dem Vorhandensein von gewissen Wissenslücken bezüglich der
Sub- und Nus-Zobas gezweifelt werden. Daran könne auch der Gebrauch
des Wortes „Kebele“ nichts ändern. Dieses Wort werde in Eritrea trotz sei-
ner amharischen Herkunft sehr oft benutzt. Ebenso sei die Behauptung der
Vorinstanz, wonach die Angaben zu seinem geleisteten Militärdienst un-
substantiiert seien, tatsachenwidrig und liesse sich mit Berichten der
„Connection e.V.“ und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) entkräf-
ten. Sein Alter sowie die allgemein bekannte Rekrutierungswelle sei eine
natürliche Vermutung dafür, dass er militärdienstpflichtig gewesen sei. Dies
könne auch nicht durch seine Verwendung des Begriffes „Division“ anstatt
„Unit“ wiederlegt werden, da dies auf die Übersetzung der Dolmetscherin
zurückzuführen sei. Zuletzt bestreitet der Beschwerdeführer die Behaup-
tung der Vorinstanz, er habe das Land nicht illegal verlassen. Er macht
geltend, er habe seine Flucht glaubhaft beschrieben – es sei logisch, dass
die Schätzungen, welche über bereits zehn Jahre zurückliegende Vor-
gänge gemacht werden, teilweise nicht präzise seien.
6.
6.1 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden
ist. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn
auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und ist insoweit zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus-
gegangen. So sprechen wesentliche Umstände gegen eine eritreische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz bereits
festgestellt hat, stellt ein Taufschein kein rechtsgenügliches Papier dar.
Taufurkunden sind in Eritrea leicht käuflich erwerb- und fälschbar. Zudem
handelt es sich bei einem Taufschein nicht um ein amtliches Dokument,
welches den Zweck des Nachweises der Identität hat (vgl. Art. 1a Bst. c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Auch
das auf Beschwerdeebene eingereichte Original seiner eritreischen Ge-
burtsurkunde aus dem Jahr 2002 mit Ausstellungsort in C._______ erfüllt
aus den erwähnten Gründen die Voraussetzungen für einen Identitätsbe-
weis nicht. Der Geburtsurkunde kommt aufgrund der fehlenden Sicher-
heitsmerkmale und der einfachen Fälschbarkeit ein relativ geringer Be-
weiswert zu. Darüber hinaus ist unklar, wie der Beschwerdeführer an diese
Dokumente gelangt ist. Es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen.
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6.2 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer berechtigter-
weise den Einwand vorbringt, in Eritrea werde häufig das Wort „Kebele“
gebraucht und er den Preis eines Männerhaarschnittes richtig beziffern
kann, vermag er im Hinblick auf seine Herkunft aus Eritrea nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer grosse Wissenslücken bezüglich seine angebliche Hei-
matstadt und seinen angeblichen Stadtteil aufweist beziehungsweise keine
kohärenten Angaben machen konnte. So gab er beispielsweise in der BzP
als Heimatadresse eine Strasse sowie eine Hausnummer ([…]) an. In der
Bundesanhörung erklärte er demgegenüber, das Haus seiner Familie hätte
keine Hausnummer (Akten SEM, A4, F2.01/ A11, F7). Auffällig ist zudem,
dass er anlässlich der Bundesanhörung weder die Namen der beiden ein-
zigen Hauptstrassen C._______ nennen konnte, noch wusste, welches der
Monat mit dem stärksten Regenfall ist (Akten SEM, A4, F6.01). Überdies
enthielten die kurzen und kargen Beschreibungen des Beschwerdeführers
über sein angebliches Quartier weitere Fehler. In der Bundesanhörung gab
er auf Nachfrage an, dass es in B._______ nur eine Moschee habe (Akten
SEM, A11, F21,22). Gemäss Informationen des Gerichts gibt es in
B._______ hingegen mehrere Moscheen (vgl. Akten SEM, A13/1, Stadt-
plan C._______ des Eritrean Ministry of Tourism, 1994). Weiter ist nicht
von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Wis-
senslücken hinsichtlich der Sub- und Nuszobas seines Quartiers aufweist.
Ihm ist zwar insofern zuzustimmen, dass nicht verlangt werden kann, dass
er ohne Weiteres sämtliche Sub- und Nuszobas seines Quartiers aufzählen
kann. Hingegen kann von einer Person mit elfjähriger Schulbildung, welche
nach ihren Angaben die gesamte Kindheit in B._______ verbracht hat, er-
wartet werden, dass sie nebst derjenigen Subzoba, in welcher sie gelebt
hat, mehr als noch eine weitere Subzoba aufzählen kann (Akten SEM, A11,
F18-20).
6.3 Schliesslich vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Verwen-
dung des Begriffes „Division (…)“ sei auf die falsche Übersetzung des Dol-
metschers zurückzuführen, die Widersprüche in seinen Aussagen zum ge-
leisteten Militärdienst nicht zu entkräften, zumal er die Richtigkeit seiner
dort gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigte und angab, er ver-
stehe den Dolmetscher gut. Auch das kommentarlos eingereichte Foto ist
nicht geeignet, die Ausführungen der Vorinstanz umzustossen. Diesem
kommt aufgrund der fehlenden Authentizitätsmerkmale keinerlei Beweis-
wert zu.
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Seite 8
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen
des Beschwerdeführers über seine Herkunft in etlichen Punkten widerspre-
chen. Überdies hat der Beschwerdeführer auffällige Lücken im Länder- und
Alltagswissen über C._______, welche für das Gericht nicht nachvollzieh-
bar sind und in Ermangelung an Realkennzeichen gegen eine tatsächliche
Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ sprechen. Wie die Vo-
rinstanz hält das Gericht die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers für
unglaubhaft.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen erhebliche Zweifel
an der Identität sowie der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers.
Betreffend die weiteren Vorbringen (Ausreisegründe und illegale Ausreise)
erübrigt es sich, auf die weiteren Widersprüche in seinem Aussageverhal-
ten einzugehen. Mit der blossen diesbezüglichen Wiederholung des akten-
kundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit legt
der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
6.6 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Vorbringen
glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, weshalb es sich erübrigt die
Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Wie bereits dargelegt, findet die
Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, wenn – wie vorliegend – der Beschwerdeführer durch unglaubhafte
Angaben über seinen Herkunftsstaat eine vernünftige Prüfung der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verhin-
dert. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den Herkunftsstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Urteile des BVGer
E- 1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Ja-
nuar 2016).
8.3 Nach den erfolgten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall seiner Ausschaffung in seinen tatsächlichen
Heimatstaat, der gemäss den vorstehenden Erwägungen gerade nicht Erit-
rea ist, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und hat während elf Jahren in
seinem Herkunftsstaat die Schule besucht. Er verfügt somit über gute
Voraussetzungen, um in seinem Herkunftsland für seinen Unterhalt zu sor-
gen. Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich somit als zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG).
8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Her-
kunftsland ist schliesslich auch möglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung gültiger Reispapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig
von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5476/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: