B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5477/2011
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM
vom 1. September 2011 / N (…).
E-5477/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste eigenen
Angaben zufolge am 15. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er am glei-
chen Tag um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzei-
tig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gele-
genheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 28. Juli 2011 und vom 17. August 2011 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum
27. Oktober 2011 an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
und beantragte deren Aufhebung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2011 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer leistete.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme
vom 8. Dezember 2011 beantragte das BFM Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde die Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011
liess sich der Beschwerdeführer vernehmen.
E-5477/2011
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art.
84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen
weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
4.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher fin-
det das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung. Der Beschwerdeführer bringt vor,
E-5477/2011
Seite 4
er habe es unterlassen, die Verfügung des BFM anzufechten, weil er sich
durch die vorläufige Aufnahme hinreichend geschützt geglaubt habe,
weshalb nun die effektive Gefährdung abgeklärt werden müsse. Das Vor-
liegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers
wurde jedoch vom BFM im ursprünglichen Asylverfahren umfassend und
abschliessend geprüft. Die (asylrechtliche) Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfah-
ren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Die entspre-
chenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzulässig und auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch den übrigen Akten Hinweise auf eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung, die ihm in Sri Lanka drohen könnte. Damit steht dem
Wegeweisungsvollzug auch das menschenrechtliche Refoulementverbot
(Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]) nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.
5.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut
leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
5.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der
E-5477/2011
Seite 5
LTTE zu Ende gegangen. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitä-
ten der LTTE mehr gekommen, das gesamte Land stehe wieder unter der
Kontrolle der Regierung und die allgemeine Sicherheitslage habe sich
deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich insoweit verbes-
sert, dass ein Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grund-
sätzlich wieder zumutbar sei. Insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna –
aus welcher der Beschwerdeführer stamme – herrsche weitgehend ein
normales Alltagsleben. Da der Beschwerdeführer einen Schulabschluss
habe, über Arbeitserfahrung verfüge und seine Eltern sowie Geschwister
immer noch in seinem Heimatort wohnten, sprächen auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich
der Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, die Lage habe
sich für Leute, die vor Ort in Zusammenhang mit kriegsführenden Grup-
pen gebracht würden, nicht wesentlich verbessert. Er gehöre zu einer ge-
fährdeten Gruppe, da er der LTTE nahe gestanden habe. Deshalb könne
er sich im Bezirk Jaffna persönlich und beruflich nicht entfalten. Eine in-
terne Fluchtalternative bestehe nicht. Gegen die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme spreche auch seine untadelige Integration in der Schweiz.
In seiner Replik fügt der Beschwerdeführer zudem an, generelle Hinweise
auf die angebliche Entspannung der Situation in Jaffna genügten nicht,
um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka
wesentlich verbessert (a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings
nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen
der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die
der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet
ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordpro-
vinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall
eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile,
insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar
(a.a.O. E. 13).
E-5477/2011
Seite 6
Der Ort B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, liegt seinen
Angaben zufolge (…) von Jaffna entfernt und damit in der Nordprovinz,
ausserhalb des Vanni-Gebietes. Damit ist der Wegweisungsvollzug dort-
hin unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1. und 13.2.2.1). Der Beschwerdeführer lebte nach ei-
genen Angaben bis wenige Monate vor seiner Flucht in die Schweiz in
B._______, wo seine Eltern und sieben Schwestern immer noch leben.
Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wie
die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verfügt der Beschwerdeführer
über zehn Jahre Schulbildung und einen Schulabschluss und hat sowohl
in Sri Lanka wie auch in der Schweiz gearbeitet. Damit dürfte es ihm
möglich sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnah-
me aufgehoben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-5477/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: