B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5477/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2015 / N (…).
E-5477/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. August 2013 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August
2013 und der Anhörung vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Pro-
vinz al-Hasaka. Er habe an ungefähr elf gegen das syrische Regime ge-
richteten Demonstrationen teilgenommen, zuletzt eine Woche vor seiner
Ausreise. Zwei seiner Bekannten, welche ebenfalls an den Demonstratio-
nen beteiligt gewesen seien, seien eines Tages verschwunden. Sein Vater,
der 30 Jahre (…) gewesen sei, sei informiert worden, dass er (Beschwer-
deführer) in Gefahr sei. Daraufhin habe er Syrien am 15. Juli 2013 über die
Türkei verlassen und sei über mehrere Länder am 1. August 2013 in die
Schweiz gelangt. C._______ habe Syrien vor etwa anderthalb Jahren ver-
lassen, da er für den Militärdienst gesucht worden sei. Er (Beschwerdefüh-
rer) selbst sei zu jung gewesen, um zum Dienst aufgeboten zu werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitäts-
karte im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 – eröffnet am 8. August 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 7. September 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Neubeurteilung. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
E-5477/2015
Seite 3
sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vollumfängliche Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten A2/2, A14/1, A32/3 und in den internen "VA-Antrag"
(Akte A40/2), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren
beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen
"VA-Antrag" zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht und even-
tualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Be-
gründung sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag bezüglich Einsicht in das Aktenstück A32/3 (erste
Seite des Dokumentes) gut. Die weiteren Anträge betreffend Akteneinsicht,
Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen
„VA-Antrags“ und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden
abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1‘000.–.
Dieser wurde am 1. Oktober 2015 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 6. und 8. Januar sowie 20. Juni 2016 ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerde und reichte die Kopie, die Übersetzung
sowie das Original einer Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling]
2015 ein.
F.
Am 30. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-5477/2015
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer nicht be-
schwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie bereits mit
Zwischenverfügung vom 16. September 2015 festgestellt – wobei die seit-
herigen Eingaben an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen – und
auch nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
E-5477/2015
Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkür-
verbots sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die Vorbringen wer-
den allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend
gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen er-
schöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache
erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
E-5477/2015
Seite 6
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
16. September 2015 abgehandelt (vgl. D. oben). Darauf ist hier zu
verweisen und auf die Anträge ist nicht mehr einzugehen.
5.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der
obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist –
entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten
Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details –
ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen auseinandersetzen muss. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung
beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb
nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen
Gunsten entschieden hat. Er bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht
erwähnt, dass C._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Eine
Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise der Pflicht zur
vollständigen Abklärung des Sachverhaltes lässt sich auch hieraus nicht
E-5477/2015
Seite 7
ableiten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und auch den Akten
C._______ ist nicht zu entnehmen, dass die Flucht des Letzteren in einem
Konnex zu seinen eigenen Asylvorbringen stehen würde oder gar von
Relevanz für sein Asylverfahren wäre. Er erwähnt lediglich, dass seine
Eltern nach der Ausreise C._______ mit den Behörden Probleme
bekommen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F29). Er selbst machte
im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang jedoch keine
Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch den Akten nicht zu
entnehmen. Schliesslich ergibt sich – entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers – aufgrund der zeitlichen Differenz von eineinhalb
Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und seiner Anhörung
keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes.
5.5
Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzu-
stellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche
Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428,
mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher
ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die
seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehens-
weisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu sub-
sumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das
Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Ge-
sichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz
das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E-5477/2015
Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Sein Vorbringen, auf-
grund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht wor-
den zu sein, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor staatlichen
Massnahmen darzutun, zumal er nie persönlich Kontakt mit den syrischen
Behörden gehabt habe. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, dass polizei-
liche Behörden während der Proteste nicht anwesend gewesen seien. Die
von ihm geltend gemachte Bedrohung würde sich auf die mutmasslichen
Aussagen seines Vaters respektive auf angebliche Warnungen unbekann-
ter Regierungsmitglieder stützen. Angesichts der offensichtlich fehlenden
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen könne darauf verzich-
tet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisierte der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner getätigten Aussagen. Er führt aus, es sei aufgrund der
jahrzehntelangen Tätigkeit seines Vaters (…) sehr wahrscheinlich, dass ein
Kollege diesen vor der Gefahr einer bevorstehenden Verhaftung oder Ent-
führung des Beschwerdeführers gewarnt habe. Zudem habe sich der Be-
schwerdeführer stets zur selben Zeit am selben Ort für die gegen das Re-
gime gerichteten Demonstrationen eingefunden, was seine Identifizierung
E-5477/2015
Seite 9
durch die Behörden vereinfacht habe. Entsprechend bestehe die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit, dass er als Regimegegner erkannt und gesucht
worden sei. Zudem seien oft vom Regime eingesetzte Spitzel an Demonst-
rationen anwesend, welche verdeckt agieren würden. Entsprechend be-
deute der Umstand, dass er keine Polizei während der Proteste habe aus-
machen können, nicht, dass die Teilnehmer nicht ausspioniert worden
seien. Ferner müsste er als mittlerweile [Volljähriger] in Syrien Militärdienst
leisten. Von seinem Vater sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Frühling
2015 vom Militär vorgeladen worden sei. Durch seine Flucht, seine Zuge-
hörigkeit zur kurdischen Ethnie, seine politischen Aktivitäten als Regime-
kritiker und die Reflexverfolgung wegen C._______, sei davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat von den syrischen Behörden
als politischer Gegner betrachtet würde und politisch motivierter unverhält-
nismässiger Bestrafung ausgesetzt wäre. Schliesslich sei er aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie auch durch radikale Islamisten ge-
fährdet.
Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine
Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Syrien stüt-
zen sollen.
7.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwer-
deführer eine Kopie einer Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling]
2015 als Beweismittel ein und führte aus, diese über C._______ erhalten
zu haben. Sein Cousin habe eine Verschiebung seines Militärdienstes be-
antragt und bei dieser Gelegenheit habe er die Vorladung für den Be-
schwerdeführer mit der Aufforderung erhalten, ihm diese zukommen zu las-
sen.
7.4 Mit Beschwerdeergänzungen vom 18. Januar 2016 und vom 20. Juni
2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Vorladung vom [Früh-
ling] 2015 und dessen Übersetzung als Beweismittel ein. Aus der Vorla-
dung geht hervor, dass der Beschwerdeführer für den [Frühling] 2015 zum
Einrücken vorgeladen werde.
7.5 In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2016 weist der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass es sich aus prozessökonomischen Grün-
den als sinnvoll erwiese, die Akten dem SEM zur Vernehmlassung zukom-
men zu lassen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine in der
Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen.
E-5477/2015
Seite 10
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer gemachten Verfolgungsvorbringen wür-
den den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweige-
rung schuldig gemacht. Dokumente, wie die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 sind leicht
käuflich erhältlich und verfügen kaum über Sicherheitsmerkmale, weshalb
sie nur geringe Beweiskraft aufweisen. Zudem fällt auf, dass gemäss die-
sem am [Frühling] 2015 ausgestellten Dokument, der Beschwerdeführer
ebenfalls für den [Frühling] 2015 [Ausstellungsdatum entspricht Vorla-
dungsdatum] auf 09:00 Uhr vorgeladen worden sein soll. Ferner befindet
sich der Wohnort des Beschwerdeführers in B._______ unter der Kontrolle
der kurdischen Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), weshalb das Risiko einer
Rekrutierung durch die syrische Armee als gering einzuschätzen ist. Doch
auch wenn angenommen werden könnte, dass es sich bei der vorgenann-
ten Vorladung um ein echtes Dokument handelt, könnte allein aus dem Er-
halt einer Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst, nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 5). Der Beschwerdeführer weist weder ein bedeutsames politi-
sches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie (im
Gegenteil: […] [vgl. A33 F82]), und den Akten lassen sich keine Anhalts-
punkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden ge-
gen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht
aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerk-
samkeit erregt haben könnte. Daran vermag seine Teilnahme an Demonst-
rationen nichts zu ändern, hat er doch gemäss eigenen Angaben in deren
Rahmen keine herausragende Funktion gehabt (vgl. A33 F56 ff.). Entspre-
chend vermag eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers zum Mi-
litärdienst keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
8.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus seinen Demonstrationsteilnah-
men nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits unter Erwägung 8.1
oben dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der sy-
rischen Behörden geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Be-
schwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann. Seine Ausreise aus Syrien soll auf einer an seinen Vater
E-5477/2015
Seite 11
gerichteten Warnung einer Drittperson basieren. Es ist dem Beschwerde-
führer jedoch weder bekannt, um wen es sich dabei gehandelt haben, noch
was der Grund für diese Warnung gewesen sein soll (vgl. A33 F79 ff.). Er
ist sich nicht einmal sicher, ob er überhaupt von den Behörden gesucht
wurde. So führte er denn auch anlässlich der Anhörung aus: „Ehrlich ge-
sagt weiss ich es nicht, warum ich gesucht werde“ (vgl. A33 F83) und „Ich
bin nicht ganz sicher, dass die Behörden mich suchen“ (vgl. A33 F84). Auch
die von ihm vorgebrachte Entführung von zwei anderen Demonstrations-
teilnehmern vermag an der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen
nichts zu ändern, da die Hintergründe ihres Verschwindens nicht bekannt
sind (vgl. auch A33 F70). Aus den angeführten Beweismitteln lässt sich
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese lediglich auf die allge-
meine Lage in Syrien beziehen. Aus den Akten geht somit nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen je-
mals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder begründete Furcht
vor einer Verfolgung gehabt hätte.
8.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexver-
folgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung C._______ kann auf die Er-
wägung 5.2 oben verwiesen werden.
8.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen
Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler
die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-5477/2015
Seite 12
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des erhöhten Auf-
wandes auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Oktober 2015
geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5477/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
Versand: