B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5477/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
E-5477/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Januar
oder Februar 2012. Am 11. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Juni 2015 wurde er zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Mai 2016 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe ein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten und Eritrea deshalb illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 – eröffnet am 10. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Un-
terzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
Er reichte eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der mandatierten Rechts-
vertreterin Gelegenheit, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als
amtliche Rechsbeiständin zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer den
Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem
E-5477/2016
Seite 3
Gericht mit, dass sie mit den Bedingungen für die Einsetzung als amtliche
Rechtsbeiständin einverstanden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte
MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin ein.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte die amtliche Rechtsbeistän-
din um Entbindung von ihrem Mandat und schlug MLaw Sonia Lopez Hor-
migo als neue amtliche Rechtsbeiständin vor.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 entliess der Instruktionsrichter
MLaw Sonja Comte aus dem amtlichen Mandat und setzte MLaw Sonia
Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin ein. Er ordnete an, dass
MLaw Sonja Comte ein amtliches Honorar ausgerichtet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
E-5477/2016
Seite 4
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Einberufung in den Mili-
tärdienst seien insgesamt sehr unsubstantiiert und stereotyp. So habe er
keine Informationen über den Inhalt der schriftlichen Einberufung geben
können und er habe nicht zu erklären vermocht, weshalb er mehrere Jahre
von der Einberufung verschont geblieben sei. Anzumerken sei auch, dass
er lediglich über ein äusserst bescheidenes Hintergrundwissen zum Mili-
tärdienst in Eritrea verfüge. Es könne ihm weder geglaubt werden, dass er
E-5477/2016
Seite 5
sich über einen derart langen Zeitraum dem Militärdienst entzogen habe,
noch dass er tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Aussagen zur Ein-
berufung in den Militärdienst seien frei von Widersprüchen. Das Einberu-
fungsschreiben habe er weder gelesen noch persönlich erhalten, weshalb
er sich dazu nicht detaillierter äussern könne. Er könne jedoch schildern,
wie er reagiert habe. Diese Schilderung erhalte Realkennzeichen. Ausser-
dem dürfe ihm nicht vorgehalten werden, dass er das Verhalten der Regie-
rung, welche ihn lange nicht eingezogen habe, nicht erklären könne. Seine
Aussagen seien plausibel und würden sich mit den bekannten Berichten
aus Eritrea decken. Auch spiele es keine Rolle, welches Hintergrundwissen
er zum Militärdienst habe. Zusammenfassend habe er die Einberufung in
den Militärdienst glaubhaft machen können.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. So trifft zu, dass seine
Ausführungen zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst unsubstan-
tiiert und stereotyp ausgefallen sind. Es fällt auf, dass der Beschwerdefüh-
rer zu Beginn der Anhörung zur Sache als Ausreisegründe lediglich seine
Angst vor dem eritreischen Regime allgemein angibt. Erst als er mehrmals
aufgefordert wird, genauer zu berichten, bringt er vor, er habe einen
Marschbefehl erhalten (SEM-Akten, A16/26 F94 ff.). Über den Inhalt dieses
Marschbefehls kann der Beschwerdeführer jedoch rein gar nichts erzählen.
Er gibt an, er habe das Schreiben nicht gelesen, da es seine Mutter in
Empfang genommen habe (SEM-Akten, A16/26 F103 f.). Dies ist ganz und
gar nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigener
Aussagen nach dem angeblichen Erhalt des Schreibens noch eine Woche
zu Hause verbracht habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Do-
kument selbst liest oder sich zumindest bei seiner Mutter informiert, wann
und wo er einzurücken habe. Dass er schriftlich in den Militärdienst einbe-
rufen worden sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt wer-
den. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass er bei Erhalt der angeb-
lichen Einberufung bereits 27 Jahre alt gewesen ist und die Schule schon
lange nicht mehr besucht hat. Realkennzeichen finden sich entgegen den
Beschwerdevorbringen in den Ausführungen des Beschwerdeführers
keine. Aus dem Kurzbericht der Hilfswerkvertretung kann er nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise
E-5477/2016
Seite 6
aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, exilpolitisch
aktiv zu sein. Er sei Mitglied der Nationalrettungsfront. Seine Ausführungen
hierzu seien von der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden. Sie
habe ihre Untersuchungspflicht sowie ihre Begründungspflicht verletzt.
Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer rechts-
genüglich zu seiner exilpolitischen Tätigkeit befragt (vgl. SEM-Akten,
A16/26 F164 ff.). Er widerspricht sich jedoch in seinen Ausführungen dazu,
ob er Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Diesbezüglich ist auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Seine Vorbringen sind nicht glaubhaft. Ausserdem ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrmals zu Protokoll gibt, er
interessiere sich nicht für Politik oder er sei kein aktives Mitglied gewesen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre dieses Vorbringen auch bei Unterstel-
lung der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Es gab für
die Vorinstanz keinen Grund, weitere Abklärungen zu den vermeintlichen
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch ist die
entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung einer sachge-
rechten Anfechtung ohne weiteres zugänglich. Eine Verletzung der Unter-
suchungspflicht oder der Begründungspflicht liegt nicht vor.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei illegal aus Eritrea aus-
gereist, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
E-5477/2016
Seite 7
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde
auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde
vorgebracht wird, festgestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein
aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 5.3).
Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb
sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
21. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E-5477/2016
Seite 8
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
MLaw Sonja Comte als amtliche Vertreterin eingesetzt. Diese wurde mit
Verfügung vom 3. Januar 2017 aus ihrem Mandat entlassen, ihr Aufwand
wurde vergütet und es wurde MLaw Sonia Lopez Hormigo als neue amtli-
che Vertreterin eingesetzt. Da die neueingesetzte amtliche Rechtsbeistän-
din in der Zwischenzeit keine notwendigen Aufwendungen hatte, ist ihr kein
amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5477/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: