B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5477/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 wurde er zur Person (BzP) summarisch
befragt. Am 22. Juni 2018 fand die einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer
Staatsbürger und ethnischer Hazara zu sein und aus dem Dorf B._______
zu stammen. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie wegen einer Familien-
fehde und drohender Rache nach C._______ in Pakistan gezogen. Das
Leben in Pakistan sei sehr schwierig gewesen, zumal er Hazara gewesen
sei. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen und es habe tägliche
Bombenanschläge gegeben. Er habe in grosser Angst gelebt.
Aus diesem Grunde sei er vor einigen Jahren einmal von D._______ aus
nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe schauen wollen, ob er in
B._______ leben und allenfalls die Probleme lösen könnte. Sein dort le-
bender Onkel mütterlicherseits, bei welchem er sich aufgehalten habe, sei
jedoch nicht in der Lage gewesen, ihn zu beschützen. In der Folge sei er
zwei Tage später wieder nach D._______ in Pakistan zurückgekehrt. We-
gen der schwierigen Lebensumstände in Pakistan habe sich sein Vater ent-
schieden, nach Afghanistan zurückzukehren, um mit seinen Feinden Frie-
den zu schliessen. Dies sei zumindest der Plan gewesen. Sein Vater sei
aber nie mehr nach Pakistan zurückgekehrt und die Familie wisse nichts
über seinen Verbleib.
Er sei im Jahr 2013 von Pakistan in den Iran. Dort habe er etwa ein Jahr
illegal gelebt, sich aber ständig von der Polizei verstecken müssen, wes-
halb er sich zur Weiterreise entschlossen habe.
Ferner machte er geltend, er habe sich in der Schweiz der christlichen Kir-
che zugewandt und sich im Mai 2017 taufen lassen.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Tazkira, diverse
Empfehlungsschreiben und Zertifikate aus der Schweiz sowie eine christli-
che Taufurkunde der Freien Evangelischen Gemeinde E._______ vom 14.
Mai 2017 ein.
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B.
Mit Verfügung vom 29. August 2018, eröffnet am 31. August 2018, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die angeführten Probleme in Pakistan seien nicht asylrelevant,
da diese sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitze, ereignet hätten. Weiter handle es sich bei seinen Vorbringen betref-
fend seine Probleme und seine Angst vor Behelligungen im Heimatstaat
um eine interne familiäre Angelegenheit. Es seien keinerlei Anhaltspunkte
für die Annahme ersichtlich, dass die geltend gemachten Probleme aus
asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt seien, weshalb dieses Vorbringen
von vornherein jeglicher asylrechtlicher Relevanz entbehre. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im
Dispositivpunkt 1 und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurtei-
lung an das SEM. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Sachverhalt kor-
rekt und vollständig zu erfassen und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft
eine erneute Würdigung vorzunehmen. Eventualtier sei die Verfügung im
Dispositivpunkt 1 aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verlet-
zung der Begründungspflicht. Es wurde geltend gemacht, das SEM sei bei
seiner Argumentation nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz glaubhaft vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er
habe dies in der Anhörung vom 22. Juni 2018 in Bern ausführlich dargelegt
und anhand der eingereichten Beweisurkunden auch belegt. Dieses Vor-
bringen habe das SEM weder im Sachverhalt der Verfügung noch in der
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Entscheidbegründung berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer im
Laufe der Anhörung mehrfach gesagt habe, die geltend gemachte Konver-
sion gehöre nicht zu seinen Asylgründen, entbinde das SEM nicht von sei-
ner Pflicht zur vollständigen Erfassung und Prüfung des rechtlich relevan-
ten Sachverhalts. Insbesondere könne es auch nicht dem Beschwerdefüh-
rer überlassen werden, seine vorgetragenen Probleme selbst rechtlich ein-
zuordnen. Zumal er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, was ihm pas-
sieren würde, sollte er als Christ nach Afghanistan zurückkehren. So habe
er gesagt, dass er getötet würde, und es überhaupt nicht möglich sei, als
Christ dort so zu leben. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und gewürdigt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei ein
Schreiben der Freien evangelischen Gemeinde E._______, zwei Schrei-
ben von Pastoren der internationalen Kirche F._______ sowie ein weiteres
Schreiben mit Fotos der G._______ Organisation, welche seine Teilnahme
am Sponsorenlauf bestätigt, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Be-
schwerde bezieht sich explizit auf die Dispositivziffer 1 der angefochtenen
Verfügung (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) in Bezug auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe durch die in der Schweiz erfolgte Kon-
version des Beschwerdeführers zum Christentum. In Bezug auf die Abwei-
sung seines Asylgesuches und die verfügte Wegweisung ist die Verfügung
in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie das persönliche Furchtempfinden der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1,
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2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Verwaltungs- und so auch das Asylverfahren werden vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die zu-
ständige Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen
(BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Korrelat zur Untersuchungspflicht bildet die
Mitwirkungspflicht der asylgesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG).
6.2 Nach Durchsicht der Akten der Vorinstanz sowie der im Beschwerde-
verfahren erfolgten Eingabe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorlie-
gend nicht vollständig erfasst hat und sich deshalb auch die im Entscheid
vom 29. August 2018 dargelegte rechtliche Würdigung nur auf gewisse
Teilaspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, was den Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wie im Folgenden dargelegt, nicht gerecht
wird.
6.3 In der angefochtenen Verfügung äussert sich die Vorinstanz tatsächlich
an keiner Stelle zu seiner geltend gemachten Konversion vom Islam zum
Christentum, obschon sie ihn im Rahmen der Anhörung hierzu ausführlich
befragte (A17/27, F 229-241). Auf Beschwerdeebene wird moniert, dass
die Vorinstanz sein Vorbringen weder im Sachverhalt noch in der Ent-
scheidfindung mitberücksichtigt habe. Diese Vorgehensweise wird in der
Beschwerde zu Recht als unvollständige Feststellung des Sachverhalts
und Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
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Die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Glau-
bens in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und die
in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel bedürfen einer nä-
heren Prüfung und Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Die
Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wesentliche Sachverhaltselement
unter dem Aspekt des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes in
die Entscheidfindung einzubeziehen.
Falls die Vorinstanz in casu zum Schluss kommt, dass der Beschwerde-
führer seine geltend gemachten Apostasie glaubhaft dargelegt hat, könnte
dies – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – allenfalls zu einer
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) führen (vgl. im als Refe-
renzurteil publizierten Urteil, D-4952/2014 vom 23. August 2017).
7.
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des
Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-
weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Ent-
scheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes, voraus. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs-
reife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst
hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004
Nr. 38 E. 7.1). Vorliegend erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz
namentlich auch deshalb angezeigt, weil dem Beschwerdeführer durch ei-
nen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz ver-
loren ginge.
8.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dis-
positivziffer 1 der Verfügung vom 29. August 2018 ist aufzuheben. Die Sa-
che ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM
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zurückzuweisen mit der Anweisung, über die Flüchtlingseigenschaft neu zu
entscheiden.
Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Be-
gehren und dessen Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
weiter einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in
der Kostennote vom 25. September 2018 ausgewiesene Aufwand von
Fr. 1‘015.– erweist sich als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das SEM auszurichten.
9.3 Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG sowie auf amtliche
Verbeiständung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 29. August 2018
wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘015.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: