B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5478/2013
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Serbien,
zur Zeit: Flughafenpolizei, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte in den Jahren 2006, 2007 und 2009 in der
Schweiz um Asyl nach. Ferner reichte er gemäss Eurodac-Treffer 2006 in
Ungarn, 2007 in Österreich und 2011 in den Niederlanden Asylgesuche
ein.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. September 2013 im Flughafen Zü-
rich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zugewiesen. Am 15. September 2013 wurde er vom BFM
zur Person befragt (BzP) und am 20. September 2013 zu den Asylgrün-
den angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus
B._______, wo er ein eigenes C._______ führe. Anlässlich der Rückkehr
aus den Niederlanden sei er von der Polizei am Flughafen in D._______
angehalten, befragt und aufgefordert worden, sich Ausweispapiere aus-
stellen zu lassen. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe die Auswei-
se beantragt. Im Oktober oder November 2012 sei er von der Polizei
(SUP) vorgeladen und während mehrerer Stunden vom Chef des Re-
viers, E._______, befragt worden, unter anderem nach den Gründen sei-
nes Aufenthalts in Holland. E._______ habe ihm mitgeteilt, er bekomme
keine Ausweisdokumente und müsse sich vor Gericht verantworten, dies
weil er seinen Pass im Ausland verkauft habe. Im April oder Mai 2013 ha-
be er eine Gerichtsvorladung des Kreisgerichts B._______ erhalten. Ihm
sei vorgeworfen worden, als Asylsuchender im Ausland gegen Serbien
ausgesagt zu haben. Es sei ihm ein weiteres Verfahren angezeigt worden
und er habe seine Ausweisdokumente nicht erhalten. In der Folge sei er
von der Polizei beobachtet, immer wieder angehalten und gefragt wor-
den, wohin er gehe. Im September 2013 sei er von der Polizei aufgefor-
dert worden, sich bei ihr zu melden. Auf dem Posten hätten ihm drei Poli-
zisten unter Drohungen angeboten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, in-
dem er vor Gericht Falschaussagen gegen 24 ihm unbekannte Angeklag-
te ([…]) machen soll. Nach drei Stunden sei er zum Gericht gebracht
worden, wo ihm zunächst seine Ausweispapiere ausgehändigt worden
seien. Vor Gericht habe er verlangt, eine Aussage machen zu dürfen. Er
habe dem Gericht und vor den Angeschuldigten erklärt, er sei kein Krimi-
neller und nicht gewillt, auf Druck der Polizei eine Falschaussage zu ma-
chen. Nach seiner Aussage sei der Richter aufgestanden, habe ihn um-
armt und nach draussen geführt. Vor dem Gericht habe er die drei Polizis-
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ten erblickt, welche ihn zuvor unter Druck gesetzt hätten. Sie hätten ihn
mitnehmen wollen, worauf er in den Gerichtssaal zurückgekehrt sei.
Nachdem er den Richter gesprochen habe, habe er das Gericht verlas-
sen und sich in die Fussgängerzone der Stadt begeben. Dort hätten die
drei Polizisten erneut versucht, ihn festzunehmen, indes sei ihm die
Flucht gelungen. Er habe sein Auto geholt und sei nach D._______ ge-
fahren. Vor dort aus sei er mit einem LKW nach Montenegro gelangt, von
wo aus er das Land auf dem Luftweg verlassen habe. Sein Leben sei in
Gefahr. Er werde seit Jahren von der Polizei belästigt und habe deshalb
viele Informationen über diese und deren Machenschaften gesammelt. Er
könne nicht nach Serbien zurück.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des Gerichts
in B._______ vom 22. September 2012, eine Vorladung des Ministeriums
für innere Angelegenheiten für den 19. November 2012, eine Vorladung
als Zeuge des Strafgerichts in B._______ für den 10. August 2010, eine
Verfügung des Gemeindegerichts B._______ vom Juli 2009, einen Be-
schluss des Gemeindegerichts F._______ vom 10. Mai 2006, eine Vorla-
dung der Grundstaatsanwaltschaft von B._______ vom 27. August 2013
für den 9. September 2013 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am 26. September
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und hielt fest, der
Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. So-
dann beauftragte das BFM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder je-
denfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Un-
durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift
sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers
seien in wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert und differenziert
und würden nicht den Eindruck vermitteln, er berichte von persönlich Er-
lebtem. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Rückkehr aus den Niederlanden befragt worden sei, dies nament-
lich deshalb, weil er keine Ausweisdokumente gehabt habe. Die Wartezeit
und die Befragung könnten indes nicht als Verfolgungsmassnahme be-
trachtet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
nachvollziehbare Angaben für die verzögerte Ausstellung der Ausweise
anzuführen. Da ihm der Verkauf seines Reisepasses vorgeworfen werde,
sei es möglich, dass zunächst Abklärungen über den Verbleib des Aus-
weises hätten getroffen werden müssen. Weiter sei nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer von der Polizei mehrmals in ihr Büro und danach
vor Gericht vorgeladen worden sei. Es sei nicht plausibel, dass er einzig
aufgrund seines Auslandaufenthalts als Asylsuchender und der vermute-
ten antiserbischen Aussagen in die Mühlen der Justiz geraten sei. Was
die geltend gemachten Informationen über illegale Aktivitäten der Polizei
anbelange, so habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren
Details zu Protokoll gegeben. Obwohl er über seine Aussagen vor Ober-
gericht ausführlich berichtet habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
vor diesem Gericht habe erscheinen müssen. Die diesbezüglich präzisie-
renden Fragen habe er nicht beantwortet, sondern lediglich betont,
Kenntnisse über die illegalen Machenschaften der Polizei zu haben. In
diesem Zusammenhang sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Polizei
den Beschwerdeführer als falschen Zeugen ausgesucht habe.
Soweit sich die eingereichten Beweismittel auf das vorliegende Verfahren
beziehen, würden sich diese Vorladungen auf Art. 334 der serbischen
Strafverfahrensordnung stützen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage zu erklären, weshalb er von verschiedenen Behörden vorgeladen
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worden sei. Weder der Verkauf des Reisepasses noch der Wunsch der
Behörden, mit ihnen zusammenzuarbeiten, würden überzeugen.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rechtsmitteleingabe, die Be-
schwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu überset-
zen. Die Eingabe ist in deutscher Sprache verfasst, mithin ist der Antrag
gegenstandslos.
4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorin-
stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht nachvollziehbar, detailarm, realitätsfremd und
ausweichend und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen
setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift nicht auseinander.
Einzig bringt er vor, er sei von der serbischen Polizei missbraucht, gefol-
tert und misshandelt worden. Solches hat er anlässlich der Befragungen
nicht geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen als nachträgliche, und
damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung zu werten ist. Auch ver-
mag er mit diesem Vorbringen im Hinblick auf das Glaubhaftmachten sei-
ner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ebenso wie aus dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
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oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.
3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Soweit der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei in einem schlechten physi-
schen und psychischen Zustand, belegt er dies nicht und sind den Akten
keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Anlässlich der am
20. September 2013 durchgeführten Befragung gab er zu Protokoll, keine
gesundheitlichen Probleme zu haben, einzig psychisch belastet zu sein
(Akten BFM D12/16 S. 14). Daraus vermag er aber im Hinblick auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis (…) gültigen Reisepass,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: