Abtei lung V
E-5479/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1 A._______,
2 B._______,
Syrien,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5479/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen verliessen Syrien laut Angaben der Be-
schwerdeführerin 1 am (...) und gelangten nach längeren Aufenthalten
in C._______ und in D._______ am (...) illegal in die Schweiz, wo die
Beschwerdeführerin 1 am 22. November 2004 für sich und ihre Tochter
um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2004 wurde die Beschwerde-
führerin 1 in E._______ summarisch befragt und am 6. Januar 2005
von F._______ zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1
geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie
sunnitischen Glaubens und stamme aus G._______ (...), wo sie (...).
Am (...) habe sie sich von ihrem Ehemann, zu dem sie keinen Kontakt
mehr pflege, scheiden lassen. Sie habe mit (...) oft Kurdisch
gesprochen und im (...) anlässlich von Diskussionen gegenüber
Arbeitskollegen Stellung für (...) bezogen. Am (...) sei sie - vermutlich
aufgrund einer Denunziation - während (...) vom syrischen
Nachrichtendienst festgenommen worden. Auf dem Posten des
H._______ sei sie einvernommen, beschimpft und sexuell belästigt
worden. Nach zwei Tagen Haft habe man sie gegen Abgabe einer
schriftlichen Erklärung und Hinterlegung einer Kaution freigelassen. In
der Folge habe sie sich wiederholt auf dem Posten melden müssen;
die Beamten hätten ihr vorgeworfen, für (...) tätig zu sein, und man
habe sie aufgefordert, ihre Nachbarn auszuspionieren. Anfang (...)
habe sie zu Hause eine Vorladung erhalten mit der Aufforderung, sich
am (...) bei I._______ zu melden. Sie habe der Vorladung aus Angst,
gefoltert und getötet zu werden, keine Folge geleistet. Am (...) sei sie
zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Tochter nach J._______
gegangen, wo ihr ein Verwandter ihres Vaters zur illegalen Ausreise in
C._______ verholfen habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte im erstinstanzlichen Verfahren zwei
Zivilregisterauszüge sie und ihre Tochter betreffend sowie mit Eingabe
vom 25. Januar 2005 (Poststempel) ihre Identitätskarte, einen weite-
ren, in arabischer Sprache verfassten Ausweis sowie eine Abschluss-
bestätigung der K._______ vom (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 2. Februar 2006 an
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den damaligen Rechtsvertreter - stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2006 (Poststempel) bei der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) be-
antragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter die
Aufhebung dieser Verfügung und wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung, subeventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter
unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Einsichtnahme
in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) und (...) sowie die Ansetzung
einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Am 23. März 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Be-
schwerdeführerinnen antragsgemäss Kopien der (vorinstanzlichen)
Aktenstücke (...) und (...) zu, wies unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) den Antrag auf Ansetzung einer ange-
messenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hielt in seiner Replik
vom 9. Mai 2006 mit entsprechender Begründung an seinen Rechtsbe-
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gehren fest, verwies auf den Umstand, dass die mit Briefsendung vom
25. Januar 2005 beim BFM eingereichten Dokumente im Aktenver-
zeichnis nicht erwähnt seien und reichte eine Kopie des Urteils der
ARK vom 22. März 2006 betreffend den Bruder der Beschwerdeführe-
rin 1 (...) zu den Akten.
G.
Am 31. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin-
nen eine Bestätigung der Post betreffend Zustellung der Briefsendung
vom 25. Januar 2005 an das BFM ein.
H.
Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter den Beschwer-
deführerinnen mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfah-
ren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden ist.
I.
Am 10. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerinnen seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfol-
gung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn
sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität
des Opfers treffen soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und
b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Aus-
wahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das
Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen
sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausge-
staltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemes-
sen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei
und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzei-
tig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu ge-
währleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asyl-
suchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen,
sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie grund-
sätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen
asylsuchende Person auf die Befragung durch eine Person gleichen
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Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er aus-
drücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.).
3.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits
anlässlich der Kurzbefragung in E._______ auf die Frage, ob man ihr
auf dem Posten als Frau zu nahe getreten sei, antwortete, man habe
versucht, sie sexuell zu belästigen, sie habe dies aber nicht zuge-
lassen und sich gewehrt (vgl. A1/10 S. 6). Mit dieser Aussage lagen
eindeutige Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor,
welche zwingend (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu
hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzu-
wenden und die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung
durch ein Frauenteam anhören zu lassen. Das Bundesamt verkennt
mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien als unglaubhaft qualifiziert
worden, womit auch ihre geschlechtsspezifischen Aussagen nicht ge-
glaubt werden könnten, und des Weiteren seien auch Gesuchsteller-
innen mit frauenspezifischen Fluchtgründen der Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht unterstellt, zudem habe sie eingangs der Anhörung die
Frage, ob sie Einwände gegen die Anwesenheit von Männern an der
Befragung habe, ausdrücklich verneint, den Sinn und Zweck dieser
Schutzvorschrift. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 weder über ihre diesbezüglichen Rechte aufgeklärt noch ihr
damaliger Rechtsvertreter zur kantonalen Anhörung eingeladen wurde.
Angesichts dieser Sachlage stellt die Erklärung der Beschwerde-
führerin 1 zu Beginn der kantonalen Anhörung, sie habe keine Einwän-
de gegen die Anwesenheit von Männern, keinen Verzicht auf eine Be-
fragung durch eine Person gleichen Geschlechts dar.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt da-
durch, dass es die Beschwerdeführerin 1 trotz Hinweisen auf eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein Frauenteam zu ihren
Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvoll-
ständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat.
4.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und
nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Ent-
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scheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, vor-
aus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2006 aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 das
rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und
in der Sache neu zu entscheiden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist zulasten der Vorins-
tanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 10. März 2009
ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 12.87 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 230.–, total also Fr. 2960.10, scheint dem
vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Ver-
fahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für
das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 10 Stunden festzusetzen.
Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine Parteientschädigung im Be-
trag von Fr. 2517.60 (Vertretungsaufwand von 10 Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 230.– zuzüglich Auslagen von Fr. 39.80 und
Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Februar 2006 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör im Sinne
der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig respektive vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Rechtsmittelverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 2517.60 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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