B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5479/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August
2015 / N (…).
E-5479/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat etwa in der Mitte des Jahres 2014 und reiste zunächst über Äthiopien
sowie den Sudan nach Libyen und anschliessend in einem Boot weiter
nach Italien. Am 13. Juni 2015 gelangte er mit dem Zug von Italien her
kommend in die Schweiz und stellte hier gleichentags sein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der
Beschwerdeführer bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates nicht, sondern äusserte sich hierzu lediglich dahingehend,
dass die diesbezügliche Entscheidung bei den Schweizer Behörden liege.
Ferner fügte er hinzu, nur in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu
haben und hier bleiben zu wollen.
B.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden
daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylge-
suchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 (dem Beschwerdeführer eröffnet am
4. September 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte
das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
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Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 7. September 2015 (Datum Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Verfügung vom 28. August 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch
sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
E.
Mit Fax vom 8. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht als
superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung per sofort vorläufig aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 4
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
E-5479/2015
Seite 5
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
E-5479/2015
Seite 6
4.
4.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend
die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag
des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 17. Juni 2015 führte er aus, seine
Reiseroute habe über Libyen per Boot nach Italien geführt. Er habe sich
während ca. zehn Tagen in einem Flüchtlingslager in Palermo aufgehalten,
bevor er am 13. Juni 2015 in die Schweiz einreiste.
4.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
4.4 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei seines Erachtens nicht gegeben, da sein Auf-
enthalt in Italien lediglich durchreisebedingt notwendig gewesen sei und
dies noch keine Zuständigkeit Italiens begründe. Der Umstand, dass die
italienischen Behörden auf die Anfrage der Vorinstanz keine Stellung be-
zogen hätten, zeige zudem auf, dass zwischen ihm und den italienischen
Behörden keine Beziehung bestehe. Diese Argumente vermögen in An-
wendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen offensichtlich nicht umzustossen (vgl. Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
E-5479/2015
Seite 7
4.5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ita-
lien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisati-
onen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in
Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der
EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehen-
den Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der
Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehens-
weise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom
21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb
nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings be-
stünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungska-
pazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifi-
kante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünf-
ten ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalt-
tätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass
dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet
werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind,
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Seite 8
damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Fol-
gen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle
der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellatio-
nen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder ange-
messen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten
und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen
besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklä-
rung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014
E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom
EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen
von den italienischen Behörden einholen.
4.5.2 Der Beschwerdeführer gehört als junger und alleinstehender Mann
offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein be-
sonderes Augenmerk zu schenken ist. Er vermag mithin nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Auf-
nahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfordern im Übrigen – wie
nachfolgend aufgezeigt – auch nicht die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
4.6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu
prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
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Seite 9
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat
auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten.
4.6.2 Im Weiteren kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand an der vorinstanzli-
chen Befragung – wie nachfolgend dargelegt – nicht einer Überstellung
nach Italien entgegenstehen. So gab der Beschwerdeführer auch zu Pro-
tokoll keine Schmerzen zu haben. Wegen seiner früheren Verletzungen
[gesundheitliches Problem].
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich ge-
mäss der Praxis des EGMR um seltene Ausnahmefälle (vgl. FANNY DE
WECK, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art.
3 EMRK – Ein Grundsatzurteil bleibt Einzelfall, Jusletter vom 18.3.2013;
vgl. auch den Entscheid des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen die
Schweiz, Application Nr. 39350/13).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
macht denn auch nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht zu
rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mit-
gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizini-
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Seite 10
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
4.6.3 Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens "humanitärer Gründe" ist
festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das
SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das
Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine
Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
4.6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
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Seite 11
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5479/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: