B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5479/2016
Ur t e i l vom 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
10. August 2016 / N (…).
E-5479/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige, ethnische
Hazara, und stammen aus der Ortschaft I._______, Bezirk J._______, Pro-
vinz Ghazni. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Afghanistan am 25. Juli
2015 und reisten über die Türkei und Griechenland am 27. August 2015 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B.
Am 17. September 2015 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin sowie die älteste Tochter C._______ zur Person und zum Rei-
seweg befragt (BzP). Aus Kapazitätsgründen verzichtete die Vorinstanz auf
eine summarische Befragung zu ihren Asylgründen. Im Rahmen der Frage,
ob er sich bereits vorher im Ausland aufgehalten habe, gab der Beschwer-
deführer an, er habe sich etwa zwei Monate vor der Ausreise der Familie
aus Afghanistan für rund 25 Tage in K._______ aufgehalten; sein Vater sei
dort medizinisch behandelt worden (vgl. act. A5/13, F. 2.04).
C.
Am 9. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden Dokumente
zum Beweis ihrer Vorbringen ein. Dabei handelte es sich um den Waffen-
schein des Beschwerdeführers, seinen Dienstausweis sowie zwei Droh-
briefe der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr
2015 stammten, ein Brief in Paschtu, der zweite in Dari, mit gleichlauten-
dem Inhalt.
D.
Am 15. Juni 2016 wurden die Eltern sowie die Töchter C._______ und
D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe bis zur Ausreise in Diensten von Abdul Raschid Dostum ge-
standen, er sei ein Mitglied dessen persönlicher Hausgarde gewesen. Er
habe die meiste Zeit im Haus von Dostum in Kabul gearbeitet, manchmal
habe er den Vizepräsidenten auf Reisen in andere Städte begleitet, wo
dieser weitere Häuser habe. Nur er sei in Kabul gewesen, seine Familie
sei am Familiensitz in I._______ geblieben und habe dort mit seinen Eltern
und seinem jüngeren Bruder zusammengelebt. Das Gebiet um J._______,
I._______, sei eine Hochburg der Taliban. Lange Zeit habe niemand im
Dorf gewusst, welcher Tätigkeit er in Kabul nachgehe. Irgendwann hätten
die lokalen Taliban jedoch erfahren, dass er für Dostum arbeite. Bereits
E-5479/2016
Seite 3
zwei bis drei Monate vor dem Vorfall, der letztlich zur Ausreise geführt
habe, hätten ihn die lokalen Taliban mehrfach verbal bedroht, wenn er sich
auf Diensturlaub befunden habe und nach Hause gereist sei. Zunächst
habe er diese verbalen Bedrohungen nicht ernst genommen, dann seien
innerhalb von zehn Tagen zwei Drohbriefe bei seinem Vater abgegeben
worden. Der erste Brief sei in Paschtu gewesen, der zweite in Dari. Eine
Woche nachdem der Brief in Paschtu abgegeben worden war, hätten Tali-
ban seinen Vater aufgesucht, mitgenommen und für sieben Tage festge-
halten. Nach einer Intervention der Stammesältesten und der Geistlichen
sei sein Vater wieder freigelassen worden, unter der Bedingung, dass die-
ser ihn, den Beschwerdeführer, ausliefere. Man habe ihm vorgeworfen, für
die Regierung zu arbeiten und ein Spion zu sein, der Informationen an Dos-
tum weiterleite. Drei Tage nach der Entlassung des Vaters sei der Brief in
Dari eingetroffen. Er wisse nicht mehr genau, wann dieser Vorfall sich er-
eignet habe, jedoch könne das genaue Datum den Briefen entnommen
werden. Der Vater habe ihn nach seiner Freilassung informiert und gebe-
ten, er solle nicht mehr nach I._______ kommen, sondern in Kabul bleiben.
Danach habe ihm der Vater die Briefe persönlich in Kabul überbracht. In
den Briefen verlangten die Taliban seine Auslieferung, andernfalls werde
die Familie umgebracht und das Haus in Brand gesteckt. Nach diesen Vor-
fällen habe er entschieden, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen;
sofort habe er Reisepässe und Visa für die Türkei beantragt und erhalten.
Seine Frau und die Kinder seien einen Tag vor der Abreise von einem be-
freundeten Nachbarn von I._______ nach Kabul gebracht worden. Inzwi-
schen lebten nur noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder dort. Der Vater
habe einen Verwalter für die Ländereien eingestellt, da er selbst zu alt sei.
Er stehe mit dem Vater in Kontakt, jedoch sei die Verbindung schlecht. Der
Vater berichte, dass hin und wieder Taliban ihn verbal bedrohten und sich
nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten. Die Taliban gin-
gen wohl davon aus, er halte sich im Land versteckt.
Die Ehefrau sowie die beiden Töchter bestätigten in ihren Anhörungen im
Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns und Vaters. Darüber hinaus
machten sie geltend, dass das Leben für Frauen im Taliban-Gebiet sehr
schwierig sei und sie das Haus nur mit einer Burka hätten verlassen kön-
nen. Insbesondere die Töchter brachten vor, sie hätten keinerlei Freiheiten
gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen, die Schule zu besuchen und sie
hätten sich als Mädchen nie sicher gefühlt.
E.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – lehnte
E-5479/2016
Seite 4
die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte
die Wegweisung. Der Vollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das SEM hielt die Bedrohung
der Beschwerdeführenden durch die Taliban für nicht glaubhaft gemacht:
Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die verbalen Bedro-
hungen seien wenig substantiiert ausgefallen, zudem sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass weder er noch die Beschwerdeführerin die geltend gemachte
Festnahme des Vaters, beziehungsweise Schwiegervaters, zeitlich einzu-
ordnen vermochten, sei dies doch das wesentliche fluchtauslösende Ereig-
nis gewesen. Ferner hätten die Drohbriefe – umgerechnet in westliche Zeit-
rechnung – jeweils ein Datum im Jahr 1923 getragen, was wenig wahr-
scheinlich erscheine, wenn es sich um echte Dokumente handeln sollte;
ohnehin sei der Beweiswert dieser Briefe gering, da es sich um Fälschun-
gen, beziehungsweise um auf Anfrage ausgestellte Dokumente handeln
könne. Kaum nachvollziehbar sei auch, dass die Familie von den Taliban
in den Briefen erst massiv bedroht worden, es dann jedoch zu keinen ernst-
haften Behelligungen gekommen sei. Dies spreche gegen eine tatsächli-
che Bedrohung und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und
der Familie. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der BzP er-
wähnt, sich mit dem Vater zwei Monate vor der Ausreise in K._______ auf-
gehalten zu haben, wobei dies genau der Zeitraum gewesen sei, in dem
auch die ersten verbalen Drohungen durch die Taliban stattgefunden ha-
ben sollen, was wenig plausibel sei. Die von den weiblichen Familienmit-
gliedern geltend gemachten Schwierigkeiten als Frauen und Mädchen in
den von den Taliban dominierten Gebieten, bewertete das SEM als nicht
asylrelevant, zumal es nie zu konkreten Verfolgungshandlungen durch die
Taliban gekommen sei.
F.
Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden focht diesen
Entscheid mit Eingabe vom 9. September 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht frist- und formgerecht an und beantragte, die Verfügung des SEM
sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Am 13. September
2016 reichte sie eine Fürsorgebestätigung ein.
In der Beschwerdeeingabe erläuterte sie, der Beschwerdeführer sei nie
selbst verbal von den Taliban bedroht worden, sondern diese hätten ihre
Drohungen stets seinem Vater gegenüber geäussert. Dieses Missver-
ständnis erkläre, warum der Beschwerdeführer auch keine genaueren An-
E-5479/2016
Seite 5
gaben habe machen können. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwer-
deführer die Vorfälle zeitlich nicht habe einordnen können, vielmehr habe
er – ausgehend von der Ausreise im Juli 2015 – das Geschehen schlüssig
zurückdatieren können. Auch wenn genaue Daten und Zeitangaben in der
afghanischen Kultur nur eine untergeordnete Rolle spielten, seien die
Schilderungen des Beschwerdeführers substantiiert und genügend präzise
ausgefallen. Betreffend die Daten auf den Drohbriefen sei festzuhalten,
dass die Briefe selbst sehr viele orthographische Fehler enthielten, was
bereits der Dolmetscher in der Anhörung bemerkt habe. Dies deute nicht
auf deren Fälschung hin, sondern vielmehr darauf, dass die Verfasser sehr
ungebildet gewesen sein müssen, was jedoch nicht gegen die Echtheit der
Dokumente spreche. Der Umstand, dass die Taliban ihren Drohungen ge-
gen den Vater und den Rest der Familie keine Taten hätten folgen lassen,
erkläre sich mit dem Umstand, dass der Vater ein alter Mann sei und die
Taliban sich nur für den Beschwerdeführer interessiert hätten. Inzwischen
seien auch die Eltern des Beschwerdeführers und der Bruder aus
I._______ weggezogen. Der Beschwerdeführer wisse nicht wohin, die te-
lefonische Verbindung beim letzten Kontakt sei sehr schlecht gewesen. Be-
züglich der Auslandsreise nach K._______ sei dem Beschwerdeführer of-
fensichtlich ein Fehler passiert, das SEM hätte ihm dazu das rechtliche
Gehör gewähren müssen. In diesem Zusammenhang komme zum Tragen,
dass nur eine verkürzte BzP stattgefunden habe und die Daten in der Eile
falsch protokolliert worden sein dürften. Insgesamt könnten die von der Vo-
rinstanz angeführten Ungereimtheiten aufgelöst werden. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für Vizepräsident Dostum sei unbestritten, er gelte aus
Sicht der Taliban als Unterstützer der Regierung und gehöre deshalb zu
einer besonders bedrohten Risikogruppe. Die von den Beschwerdeführen-
den übereinstimmend geschilderten Vorfälle deckten sich im Übrigen mit
den Informationen über das Vorgehen der Taliban gegen unliebsame Zivi-
listen. Da die afghanische Regierung keinen Schutz gegen die Übergriffe
der Taliban bieten könne, seien die Beschwerdeführenden im Fall der
Rückkehr wegen der ihnen unterstellten politischen Anschauung in asylbe-
achtlicher Weise gefährdet. Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen wür-
den und keine Ausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihnen Asyl zu ge-
währen, der Vollzug ihrer Wegweisung sei unzulässig.
G.
Am 15. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Be-
weismittel zum Verfahren zunächst per Telefax und dann per Post beim
Gericht ein. Es handelte sich dabei um Arztberichte, datierend vom Januar
E-5479/2016
Seite 6
und Februar 2014, betreffend die Behandlung des Vaters des Beschwer-
deführers in K._______. Diese Unterlagen seien geeignet zu belegen, dass
sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater im Januar bis Feb-
ruar 2014, also mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise und bevor er von den
Taliban bedroht worden sei, in K._______ aufgehalten habe.
H.
In der Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antrags-
gemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt, unter Hinweis, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. Die
Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
In der Stellungnahme vom 29. September 2016 hielt die Vorinstanz an ih-
rem Entscheid fest. Das SEM erklärte, die eingereichten Beweismittel im
Zusammenhang mit der Reise nach K._______ belegten nicht, dass der
Beschwerdeführer nicht auch im Frühjahr 2015 – wie in der BzP angege-
ben – in K._______ gewesen sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls
der Befragung habe er Gelegenheit gehabt, Korrekturen vorzunehmen,
was er nicht getan habe. Zudem wies das SEM nochmals auf die ungenü-
gende Substantiierung des Vorbringens der Bedrohungen durch die Tali-
ban hin, insbesondere betreffend die Angaben zu den zeitlichen Abläufen.
Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan
bereits viel früher als vorgebracht verlassen haben könnten; Aufschluss
über den Ausreisezeitpunkt hätten die Reisepässe geben können – diese
hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht vorgelegt.
J.
In der Replik vom 18. Oktober 2016 hielt die Rechtsvertreterin daran fest,
dass Asylsuchenden im Rahmen der Befragungen und Anhörungen vor
dem SEM üblicherweise Gelegenheit gegeben werde, allfällige Missver-
ständnisse und Widersprüche auszuräumen, was vorliegend unterlassen
worden sei. Sie unterstrich erneut die Vorbringen in der Beschwerde und
reichte eine Honorarnote ein.
K.
Im weiteren Verlauf erkundigte sich die Rechtsvertreterin wiederholt nach
dem Stand des Verfahrens, zuletzt am 15. November 2018; sie legte eine
neue Honorarnote ins Recht.
E-5479/2016
Seite 7
L.
Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 23. November 2018 mit, das Gericht sei um einen raschen Entscheid
bemüht.
M.
Am 7. März 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Entlas-
sung aus dem amtlichen Mandat, da sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Advo-
katur Kanonengasse in Zürich beende. Gleichzeitig ersuchte sie um Ein-
setzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther, ebenfalls in der Kanzlei Kano-
nengasse tätig, als amtlichen Rechtsbeistand.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther, legitimiert durch
Vollmacht vom 4. Februar 2019, als neuen amtlichen Rechtsbeistand der
Beschwerdeführenden ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-5479/2016
Seite 8
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5479/2016
Seite 9
4.
4.1 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer und auch
seine Familienmitglieder angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Mit-
glied der Hausgarde von Vizepräsident Dostum im Fall einer Rückkehr
nach Afghanistan eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylbeachtlicher
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban haben müssen.
4.2 Das SEM machte in Bezug auf das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft geltend, die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerde-
führer, hätten die geltend gemachte konkrete Bedrohung durch die Taliban
am Herkunftsort der Familie in I._______ nicht glaubhaft machen können.
Die Schilderungen der Asylgründe des Beschwerdeführers seien teils un-
konkret, teils widersprüchlich ausgefallen und die eingereichten Beweis-
mittel seien nicht geeignet, die drohende Verfolgung zu belegen. Die Vor-
bringen der weiblichen Familienmitglieder betreffend die schwierige Situa-
tion von Frauen in den von Taliban dominierten Teilen des Landes seien
nicht asylrelevant. In der Vernehmlassung äusserte die Vorinstanz weitere
Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Abläufe und hielt es nicht für ausge-
schlossen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan bereits viel früher
als angegeben verlassen haben könnten.
4.3 In der Beschwerde wird dargelegt, für den Beschwerdeführer und seine
Familie bestehe – entgegen der Einschätzung des SEM – sehr wohl das
Risiko einer Verfolgung durch die Taliban, was Ersterer auch schlüssig und
substantiiert dargelegt habe. Das SEM lasse ausser Acht, dass für den Be-
schwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit für den bekannten Politiker Dos-
tum ein erhöhtes Risiko bestehe, in den Fokus der Taliban zu geraten. Die
Taliban gingen gezielt gegen Personen vor, die mit oder für die afghanische
Regierung arbeiten würden. Er und seine Familie seien deshalb gefährdet,
zumal die afghanische Regierung nicht im Stande sei, privaten Personen
genügend Schutz zu gewähren. Sie hätten zwei Drohbriefe der Taliban vor-
gelegt, die das SEM pauschal als gekaufte Dokumente ohne Beweiswert
abgetan habe. In der Replik wurde ferner gerügt, dass das SEM dem Be-
schwerdeführer in der Anhörung keine Gelegenheit gegeben habe, zu ei-
nem offensichtlichen Missverständnis – der Frage, wann er mit dem Vater
in K._______ gewesen sei –, Stellung zu nehmen, sondern daraus einen
weiteren Widerspruch konstruiert und seine Vorbringen für unglaubhaft er-
achtet habe.
E-5479/2016
Seite 10
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Af-
ghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug
der ISAF über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von
den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF)
hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges ange-
nommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlun-
gen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von of-
fenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren (vgl. dazu
auch die Ausführungen im Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezem-
ber 2018 E. 6.1).
4.5 Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen
die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zu-
mal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungs-
stand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeind-
liche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP)
in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Men-
schenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu
kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begange-
nen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter
der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanis-
tan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6
ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report, www.bti-
/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/p df/BTI_2016_Af-
ghanistan.pdf, abgerufen am 23.05.2019; vgl. auch Urteil des BVGer
E-5522/2017 vom 30. Januar 2018). Bei der Beurteilung der Sicherheits-
lage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund
ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind.
Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regie-
rung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen
Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen
werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsord-
nung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN-
HCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-
Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff.,
sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report:
Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom
E-5479/2016
Seite 11
Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guid-
ance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt diese Risikoprofile
(vgl. dazu das Urteil D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.4 mit Hinweis
auf die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3; D-3394/2014
vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3;
D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6, sowie auch das Urteil
D-4269/2017 vom 28. Februar 2019).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise ein Mitglied der persönlichen Haus-
garde von Vizepräsident Dostum gewesen ist. Auch die Vorinstanz hat die-
sen Umstand nicht in Frage gestellt.
5.2 Zweifellos handelt es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers
um eine äusserst exponierte Persönlichkeit. Der einstige Warlord Abdul
Raschid Dostum ist auch in seiner aktuellen Position als Vizepräsident sehr
umstritten. Er hat viele Feinde, wiederholt wurden Mordanschläge auf ihn
ausgeübt, zuletzt im März 2019. Bei diesem letzten Attentatsversuch ka-
men mehrere seiner Leibwächter ums Leben (vgl. afp-Meldung vom
30. März 2019, Afghanistans umstrittener Vize-Präsident Dostum überlebt
Taliban-Anschlag, /newsticker/news1/article191105711/Prae-
sident-Afghanistans-umstrittener-Vize-Praesident-Dostum-ueberlebt-Tali-
ban-Anschlag.html, abgerufen am 23.05.2019). Einen weiteren Anschlags-
versuch eines Selbstmordattentäters überlebte er im Juli 2018, auch hier
waren Tote zu beklagen (vgl. dpa-Meldung vom 22. Juli 2018, Anschlag bei
Rückkehr von Vizepräsident Dostum – etliche Tote, /poli-
tik/ausland/kabul-anschlag-bei-rueckkehr-von-afghanistans-vizepraesi-
dent-a-1219622.html, abgerufen am 23.05.2019). Fraglich ist, ob auch der
Beschwerdeführer, als Mitglied der Hausgarde von Dostum, ein hohes Ri-
sikoprofil erfüllt. Dies wäre insbesondere zu bejahen, wenn er als Mitarbei-
ter der Regierung offensichtlich wahrgenommen würde.
5.3 Der Beschwerdeführer schilderte, dass er vor allem im Innenhof des
Anwesens des Vizepräsidenten in Kabul gearbeitet, die Personalien von
Bittstellern aufgenommen und letztere später zu ihm geführt habe (vgl. act.
A16/11 F29). Ausserhalb des Hauses seien Wachen postiert gewesen.
Manchmal habe er den Vizepräsidenten auf Reisen in andere Städte be-
gleitet und dort dieselben Aufgaben wahrgenommen (vgl. ebenda, F32 –
F34). Der Beschwerdeführer brachte auch vor, lange Zeit habe in seinem
E-5479/2016
Seite 12
Heimatdorf kaum jemand gewusst, was er in Kabul arbeite (vgl. ebenda
F12). Irgendwann hätten dann die Drohungen durch die Taliban angefan-
gen, die letztlich zur Flucht der Familie geführt hätten.
5.4 Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Tätigkeit – der vorgängigen Kontrolle von Personen, welche zu Dos-
tum hätten vorgelassen werden wollen – im Lichte der Öffentlichkeit nicht
als Mitarbeiter des Vizepräsidenten wahrgenommen wurde, sondern nur
von einem beschränkten Personenkreis, welcher Einlass in das Anwesen
und einen Termin beim Vizepräsidenten begehrt habe. Der Beschwerde-
führer machte denn auch nicht geltend, während seiner Aufenthalte in Ka-
bul bedroht oder in anderer Weise behelligt worden zu sein, so dass davon
ausgegangen werden muss, er sei in Kabul nicht aufgefallen oder in den
Fokus von Gegnern der Regierung geraten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die Tali-
ban bezieht sich auf Vorfälle, die sich in seinem Heimatort in der Provinz
Ghazni ereignet haben sollen. Dieses Vorbringen hält das Gericht – aus
denselben Gründen wie bereits die Vorinstanz – nicht für überwiegend
wahrscheinlich. Wie von der Vorinstanz festgestellt, erscheint es wenig
nachvollziehbar, dass sich weder der Beschwerdeführer noch die Be-
schwerdeführerin, die während den Ereignissen selbst vor Ort gewesen
sein will, an das genaue Datum der Verhaftung des Vaters, beziehungs-
weise Schwiegervaters, erinnern konnten. Des Weiteren ist der Vorinstanz
auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen im Hinblick auf die Intensität
der Bedrohung wenig plausibel sind. Dies gilt insbesondere für den Um-
stand, dass die Taliban, nachdem sie die Familie angeblich bedrohten,
Drohbriefe schickten, eine Frist setzten und den Vater des Beschwerdefüh-
rers nach Ablauf der Frist festhielten (vgl. act. A16/11 F7, F10), keine wei-
teren Schritte unternommen haben sollen, um des Beschwerdeführers
habhaft zu werden. Auch die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gege-
ben, in den Drohbriefen sei ihr Schwiegervater aufgefordert worden, ihren
Ehemann den Taliban zu übergeben, ansonsten würde die Familie ausge-
löscht (vgl. act. A17/7, F5). Obwohl in der Replik vorgebracht wird, die Ta-
liban vermuteten den Beschwerdeführer noch immer in Afghanistan, wurde
der Vater und dessen am Wohnort zurückgebliebene Familie nach Anga-
ben des Beschwerdeführers nicht weiter behelligt (vgl. act. A16/11 F25).
Für den auf Stufe der Replik geltend gemachten Umzug der Eltern und des
Bruders des Beschwerdeführers gibt es keine Belege. Schliesslich ist der
Vorinstanz auch dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
sich widersprüchlich über die den Drohbriefen vorangegangenen verbalen
E-5479/2016
Seite 13
Bedrohungen äusserte und diese Wiedersprüche durch die Erklärungen in
der Beschwerde nicht überzeugend aufgelöst werden konnten; die Erklä-
rungen, er sei nie selbst direkt verbal bedroht worden, überzeugt nicht. Fer-
ner machte der Beschwerdeführer keinerlei Aussagen dazu, unter welchen
Umständen die Taliban überhaupt herausgefunden haben sollen, dass er
in Kabul für den Vizepräsidenten Dostum gearbeitet habe. Den Aussagen
der Beschwerdeführerin, die sich selbst ständig am Familiensitz und Woh-
nort des Vaters aufgehalten habe, ist diesbezüglich ebenfalls nichts Kon-
kretes zu entnehmen (vgl. act. A17/7, F5). Die Erläuterungen in der Be-
schwerde und der Replik zu diesen offenen Fragen im Sachverhalt sind
nicht geeignet, die zutreffenden Feststellungen und Zweifel der Vorinstanz
in Hinblick auf die Glaubhaftmachung zu entkräften. Die Beschwerdefüh-
renden können auch das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Familie
vor der Ausreise von den Taliban tatsächlich in der geschilderten Weise
bedroht wurde. Wenig ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Aufenthalt in
K._______ wahrscheinlich falsche Daten angegeben hat. Anders als das
SEM geht das Gericht in diesem Punkt (insbesondere angesichts der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisunterlagen betreffend den Auf-
enthalt in K._______ nicht im Jahr 2015, sondern 2014) davon aus, dass
es sich wohl tatsächlich um ein Versehen gehandelt haben könnte, das der
Situation in der abgekürzten BzP geschuldet ist und dem Beschwerdefüh-
rer nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser Aspekt ist aber letztlich nicht
ausschlaggebend und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer
sein zentrales Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Taliban
nicht hat plausibel machen können.
5.5 Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die beiden Drohbriefe
der Taliban weisen aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich
einen beschränkten Beweiswert auf; zudem vermögen die Ausführungen
in der Beschwerde die Zweifel an der falschen Datierung nicht zu entkräf-
ten.
5.6 Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für einen hochrangigen Poli-
tiker ist für ihn und seine Familienmitglieder demnach keine auch objektiv
begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, im Rahmen sei-
ner vierjährigen Tätigkeit in Kabul je konkrete asylrelevante Nachteile er-
fahren zu haben. Sodann wurde er dort – und wie unter E. 5.4 erörtert, mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch in seinem Heimatdorf nicht – nicht durch
E-5479/2016
Seite 14
die Taliban bedroht. Zwar weist der Beschwerdeführer als Mitglied der
Hausgarde des Vizepräsidenten Dostum abstrakt ein erhöhtes Gefähr-
dungsprofil auf, jedoch konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass er in dieser
Funktion öffentlich wahrgenommen und konkret bedroht wurde. Er weist
demnach kein hohes Risikoprofil auf, das asylrelevant wäre.
5.7 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung ent-
behrt demnach einer individuell konkreten Grundlage, weshalb keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind.
5.8 Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Befürchtun-
gen vor den Taliban und ihre eingeschränkten Lebensverhältnisse haben
nicht die Schwelle einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht. Die-
sem Vorbringen wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der
Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Hierzu bleibt anzu-
merken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im
Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Af-
ghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Gericht nicht
näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiede-
rum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Mas-
sgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen
sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
5.9 Im Ergebnis hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
E-5479/2016
Seite 15
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
20. September 2016 gutgeheissen wurde, und weiterhin von der Bedürftig-
keit auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
7.2 Die Beschwerdeführenden sind amtlich verbeiständet. Mit vorgenann-
ter Zwischenverfügung wurde ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und zunächst MLaw Angela Stettler, später Rechtsanwalt
Urs Ebnöther als amtliche Vertretung eingesetzt. Mit ihrem Gesuch um Ent-
lassung aus dem amtlichen Mandat legte die Rechtsvertreterin eine Hono-
rarnote vor, in der sie einen Aufwand von 10.8 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 250.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 38.50.– geltend
machte. Praxisgemäss ist der Aufwand pro futuro (hier: 0.5 Stunden und
Porto Fr. 5.30) nicht anzurechnen (vgl. zum Beispiel das Urteil des BVGer
D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 E. 9.2). Das Gericht erachtet vorliegend
den Stundenansatz von Fr. 150.– für massgebend (vgl. Instruktionsverfü-
gung vom 20. September 2016), da alle zu vergütenden Verfahrenshand-
lungen durch die erste Rechtsvertreterin, MLaw Angela Stettler, vorgenom-
men wurden. Rechtsanwalt Urs Ebnöther hat keine Eingaben vorgenom-
men, die zu entschädigen wären. Gemäss Aktenlage und den Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 [VGKE, SR 173.320.2]1652), ist zu-
lasten der Gerichtskasse demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
Nachdem das Mandat beim Wechsel der Rechtsverbeiständung von MLaw
Angela Stettler zu Rechtsanwalt Urs Ebnöther im Advokaturbüro Kanonen-
gasse verblieben ist und im Gesuch von MLaw Stettler um Entlassung aus
dem Mandat nichts Gegenteiliges festgehalten wurde, ist davon auszuge-
hen, der Anspruch auf das amtliche Honorar sei implizit an das Advokatur-
büro übertragen worden (vgl. ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Die un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerde-
verfahren, in ASYL 2/2017 S. 18), weshalb das amtliche Honorar dem heu-
tigen Rechtsbeistand auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5479/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono-
rar in Höhe von Fr. 1700.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand:
E-5479/2016
Seite 17