B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5481/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 27. Juni 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen und dem
Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihr das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin meinte
dazu, in Italien habe sie nicht einmal medizinische Hilfe bekommen. Sie sei
nach einem Tag auf die Strasse gestellt worden. Sie wolle nicht nach Italien
zurück.
B.
Am 28. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien
weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschie-
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bende Wirkung wiederherzustellen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschsuses
zu verzichten. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits er-
folgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin neun Über-
weisungsformulare der Vorinstanz betreffend medizinische Behandlung,
eine Terminbestätigung eines ambulanten Eingriffs der B._______ vom 22.
Juli 2016, zwei vorläufige Berichte der B._______ vom 26. Juli 2016 und
15. August 2016 sowie ein Schreiben von C._______ der Praxis
"D._______" vom 8. September 2016 zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 14. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangDispositiven.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, jegliche Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden,
ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung
fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Man-
gels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtli-
che Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Be-
gehren ist nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Ein Abgleich der Fin-
gerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführerin am 25. Mai 2016 illegal in Italien einreiste. Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Ita-
lien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder
ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Itali-
ens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe, insbesondere auch
keine medizinischen, vorliegen.
Auch in Italien hätten illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizini-
scher Versorgung. Es bestehe die Möglichkeit, nach erfolgter Überstellung
nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtli-
chen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Italien ver-
pflichtet, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es sei
davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene me-
dizinische Versorgung erbringen könne und den Zugang zu notwendiger
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Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach
Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig
verweigern würde.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu-
dem trage das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organi-
sation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen
Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstel-
lung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Be-
handlung informierte.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie wolle
nicht nach Italien, da sie krank sei. Sie sei operiert worden und nehme zur-
zeit noch Medikamente. Auch ihre behandelnde Ärztin, Frau C._______,
sei der Ansicht, eine Versorgung in der Schweiz wäre wünschenswert. In
Italien sei ihr medizinisch nicht geholfen worden. Sie könne nicht glauben,
dass sie dort – wie von der Vorinstanz argumentiert – weiter behandelt
werde.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss
zu ziehen. Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwer-
deführerin am 25. Mai 2015 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben hat.
Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu-
treffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren medizinischen Einwänden in der
Rechtsmitteleingabe implizit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
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und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahme-
richtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) ergeben. Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil
EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Nieder-
lande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015
A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Ope-
ration an ihrem rechten Auge hatte. Dieses entzündete sich im Nachgang
zur Operation, was jedoch medikamentös behandelt werden konnte. Am
(…) hatte sie zudem einen ambulanten Eingriff wegen einer vaginalen In-
fektion. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Auch
der Bericht von Frau C._______, wonach eine Behandlung in der Schweiz
wünschenswert wäre, und die weiteren eingereichten Beweismittel vermö-
gen daran nichts zu ändern. Sodann tragen die mit dem Vollzug der ange-
fochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von
verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen
sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie
eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann
wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die ita-
lienischen Behörden vor der geplanten Überstellung über die gesundheitli-
che Situation der Beschwerdeführerin informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-
VO). Dafür, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise.
5.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter
Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
refoulement-Gebot verletzt würde.
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5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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