B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5483/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers 1, lehnte sein Asylgesuch vom 5. No-
vember 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und de-
ren Vollzug an.
B.
Am 25. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden in der
Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 1. Oktober 2015 und der Anhörung vom 22. April 2016 im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus Aleppo. Der
Beschwerdeführer 1 habe von (…) bis (…) Militärdienst geleistet. Im Som-
mer (…) sei das Haus der Beschwerdeführenden während Kampfhandlun-
gen zerstört worden. Ein Jahr danach sei ihr Kind aufgrund mangelnder
medizinischer Versorgung gestorben. Der Beschwerdeführer 1 habe ein
Mal an einer Demonstration teilgenommen, sei danach aber nicht gesucht
worden. Ungefähr am (…) 2015 habe ein Beamter der Militärpolizei das
Haus seiner Eltern aufgesucht um ein an den Beschwerdeführer 1 gerich-
tetes Aufgebot zum Reservedienst abzugeben. Sein Vater habe dieses
nicht entgegengenommen. Er habe dem Beamten gesagt, dass der Be-
schwerdeführer 1 ausgereist sei und ihm Geld bezahlt, woraufhin dieser
das Haus verlassen habe. Dadurch sei der Name des Beschwerdeführers
1 den Kontrollposten nicht mitgeteilt worden. Daraufhin habe der Be-
schwerdeführer 1 seinem Schwager, der einen Beamten beim Militärsi-
cherheitsdienst gekannt habe, Geld gegeben, damit dieser die Ausreise
der Beschwerdeführenden organisiere. Am (…) seien die Beschwerdefüh-
renden legal in den Libanon und von dort über mehrere Länder am 25.
September 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, ihr Fami-
lienbüchlein, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2 (alles
im Original) und Kopien des seit dem Jahr 2010 nicht mehr gültigen Passes
des Beschwerdeführers 1 ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 – eröffnet am 30. August 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
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der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Beschwerde vom 27. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Foto des Vaters
des Beschwerdeführers 1 in einem Spital sowie ein nicht amtlich übersetz-
tes Schreiben des Spitals D._______ vom 26. September 2017 ein.
E.
Am 29. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorladung
des Beschwerdeführers 1 zum Reservedienst als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht
plausibel erklären können, weshalb er Syrien legal habe verlassen können,
obwohl er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Er habe zunächst
dargelegt, einen Kontrollposten bestochen zu haben, im weiteren Verlauf
der Anhörung habe er dies jedoch verneint und erklärt, sein Bruder, der
jemanden bei der Militärsicherheitsdirektion kenne, habe seine Reise or-
ganisiert. Zudem würden diese Vorbringen im Widerspruch zu den Anga-
ben anlässlich der BzP stehen, wonach er die syrische Grenze illegal pas-
siert habe und nachdem sein alter Pass abgelaufen sei, keinen neuen be-
antragt habe. Es sei auszuschliessen, dass eine Person, die in den Reser-
vedienst aufgeboten worden sei, ohne Weiteres legal ausreisen könne, da
davon auszugehen sei, dass die entsprechenden Informationen an die
Grenzkontrollposten übermittelt würden. Der Beschwerdeführer 1 habe auf
seinem Reiseweg viele Kontrollposten passiert, ohne belangt worden zu
sein. Auch sei zu bezweifeln, dass er den Behörden seine Aufent-
haltsadresse nicht bekannt gegeben habe, da Reservisten Wechsel ihres
Aufenthaltsortes melden müssten. Zudem habe er anlässlich der BzP als
letzte offizielle Adresse E._______ angegeben, während der Anhörung je-
doch bestritten, dass diese den Behörden bekannt gewesen sei. Schliess-
lich habe er keine Belege eingereicht, obwohl er über verschiedene militä-
rische Dokumente, wie das Dienstbüchlein oder eine Reservistenkarte,
verfügen müsste.
Ferner würden im Rahmen von Krieg erlittene Nachteile keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weshalb die Zerstörung des Hauses
der Beschwerdeführenden und der Verlust ihres Kindes die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermöchten.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ihre
Aussagen zur Reservedienstpflicht des Beschwerdeführers 1. Sie führen
aus, die Behörden hätten in der Zwischenzeit dessen Familie erneut auf-
gesucht und seinem Vater ein an den Beschwerdeführer 1 gerichtetes Auf-
gebot zum Reservedienst überreicht. Er habe seine Familie in Syrien kon-
taktiert und nach diesem Dokument verlangt. Da sein Vater zurzeit jedoch
im Spital und nicht ansprechbar sei, sei es nicht möglich, es erhältlich zu
machen. Aufgrund des Aufgebots in den Reservedienst sei ihnen Asyl zu
gewähren.
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Seite 6
6.
6.1 Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass eine legale Ausreise der
Beschwerdeführenden, nachdem der Beschwerdeführer 1 bereits für den
Reservedienst gesucht worden sein soll, zweifelhaft anmutet. Hingegen
sind gewisse der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermeint-
licher Art. So hat der Beschwerdeführer 1 beispielsweise offen gelegt, dass
er befürchtet habe, dass ihm eine legale Ausreise nicht geglaubt würde,
weshalb er anlässlich der BzP von einer illegalen Ausreise gesprochen
habe (vgl. vorinstanzliche Akten B15 F78 f.). In der Folge hat er jedoch die
Pässe der gesamten Familie eingereicht und zugegeben, legal, aber mit
Hilfe von Bestechung sowie seines Schwagers, welcher einen Beamten
beim Militärsicherheitsdienst gekannt habe, ausgereist zu sein (vgl. B15
F4, F25 und F68 ff.). Der Umstand, dass er in diesem Zusammenhang zu-
nächst ausführte, am Militärpolizeiposten Geld bezahlt zu haben (vgl. B15
F68), in der darauffolgenden Frage aber sagte, dieses Geld nicht direkt
sondern über seinen Schwager bezahlt zu haben (vgl. B15 F69), erscheint
nicht geeignet, seine Aussagen von vornherein als nicht glaubhaft abzutun.
Fraglich erscheinen zudem die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es
zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer 1 seine neue Adresse den Be-
hörden nicht gemeldet habe. Angesichts des tobenden Bürgerkriegs in Sy-
rien ist durchaus nachvollziehbar, dass die Registrierung des neuen Woh-
nortes nicht Priorität hat, zudem dies auch aus verschiedenen Gründen
(mitunter um einen drohenden Einzug in den Militärdienst zu erschweren)
ganz bewusst unterlassen worden sein kann. Auf die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden kommt es vorliegend je-
doch ohnehin nicht an, denn der Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst
beziehungsweise eine darauffolgende Wehrdienstverweigerung vermag
nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE
2015/3 E. 5). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt. Davon ist vorliegend auf Grund der Akten nicht aus-
zugehen: Der Beschwerdeführer 1 weist weder ein bedeutsames politi-
sches Profil auf, noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie. Den
Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnah-
men der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen;
auch macht er dies nicht geltend. Es besteht aufgrund der Akten ferner kein
Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte.
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Daran vermag auch seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration
nichts zu ändern, hat er doch selbst ausgeführt, danach nicht gesucht wor-
den zu sein (vgl. B5 F7.02). Entsprechend begründet eine allfällige Einbe-
rufung des Beschwerdeführers 1 zum Militärdienst keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung.
6.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der übri-
gen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht zu beanstanden. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.
6.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
6.4 Im Übrigen wird das SEM darauf hingewiesen, dass nicht öffentlich zu-
gängliche Quellen mangels Verifizierbarkeit nicht zitierfähig sind.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die
Gesuche abzuweisen sind.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: