Abtei lung V
E-5484/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Kamerun,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Hirschen-
graben 8, Postfach 8813, 3001 Bern,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008
(Revision) / E-5190/2006, N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5484/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 2. September 2003 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte und zur Begründung angab, er habe ungefähr
drei Monate vor seiner Ausreise aus Kamerun B._______, einen
Schweizerbürger, kennengelernt, seine Homosexualität entdeckt und
mit B._______ eine Beziehung begonnen,
dass er seinen Freund nach zwei Monaten seiner Familie vorgestellt
habe, welche ihn daraufhin verstossen habe, und die Dorfbewohner
ihn aufgrund seiner homosexuellen Beziehung beschimpft, bedroht,
mit Steinen beworfen und geächtet hätten,
dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 30. No-
vember 2004 auf das Asylgesuch des Gesuchstellers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a altAsylG nicht eintrat, ihn aus der Schweiz
wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, der Gesuchsteller
habe innert der gesetzlichen Frist ohne entschuldbare Gründe keine
Papiere eingereicht und sein Vorbringen, wonach er aufgrund seiner
homosexuellen Beziehung in Kamerun gefährdet sei, erweise sich als
offensichtlich haltlos,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. De-
zember 2004 anfocht und diese die Beschwerde mit Urteil vom 24.
Februar 2005 guthiess, die BFF-Verfügung aufhob und die Sache zur
materiellen Prüfung in einem ordentlichen Asylverfahren an das BFM
zurückwies mit der Begründung, die Vorbringen des Gesuchstellers er-
wiesen sich nicht als offensichtlich haltlos im Sinne der ARK-Praxis,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2005 feststellte, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, an der homosexu-
ellen Beziehung des Gesuchstellers zu B._______ müsse aus
Seite 2
E-5484/2008
verschiedenen Gründen gezweifelt werden, es bestünden auch keine
glaubwürdigen Hinweise, wonach die kamerunischen Behörden den
Gesuchsteller der Homosexualität oder homosexueller Handlungen
verdächtigten und deswegen verfolgten, womit sich ein Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. April
2005 an die damals zuständige ARK anfechten liess, und die Be-
schwerdeinstanz diese mit Urteil vom 20. April 2005 abwies, wobei sie
unter anderem die homosexuelle Orientierung des Gesuchstellers als
nicht glaubhaft gemacht erachtete,
dass der Gesuchsteller am 21. Juli 2005 bei der damals zuständigen
ARK ein Revisionsbegehren einreichte und begehrte, das ARK-Urteil
vom 20. April 2005 sei aufzuheben und das Asylverfahren beziehungs-
weise das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen,
dass er zur Begründung geltend machte, mit dem nun eingereichten
ärztlichen Gutachten vermöge der Gesuchsteller seine ihm seitens der
Asylbehörden bisher nicht geglaubte Homosexualität hinreichend dar-
zutun,
dass die ARK das Revisionsbegehren mit Urteil vom 22. Dezember
2005 guthiess, das ARK-Urteil vom 20. April 2005 aufhob und das Be-
schwerdeverfahren wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Behand-
lung des bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahrens übernahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. April
2005 mit Urteil vom 16. Juni 2008 abwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, alleine aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine Homosexuali-
tät belegt habe, sei nicht zu schliessen, dass seine Vorbringen insge-
samt glaubhaft seien, vielmehr würden zahlreiche Unstimmigkeiten
auch weiterhin bestehen,
dass es weiter insbesondere ausführte, der Gesuchsteller habe ange-
geben, vor seiner Ausreise aus Kamerun keine Schwierigkeiten mit
den Behörden gehabt zu haben, aufgrund der Akten sei auch nicht da-
von auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seiner Homose-
Seite 3
E-5484/2008
xualität Kenntnis genommen hätten, insbesondere habe der Be-
schwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
keinen Beleg für ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren einge-
reicht,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2008 um Revision
dieses Urteils und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
nachsuchte
dass er zur Begründung geltend machte, es lägen neue und erhebliche
Beweismittel vor, welche zentrale Asylvorbringen zu belegen vermöch-
ten, welche ihm bisher nicht geglaubt worden seien,
dass die kamerunische Vertretung in der Schweiz nämlich im Rahmen
seiner Rückkehrbemühungen, welche er nach dem Urteil vom 16. Juni
2008 angestrengt habe, von ihm verlangt habe, ein Dokument (z.B.
Geburtsschein) zu beschaffen,
dass er sich deswegen über in der Schweiz lebende Freunde an eine
ihm bisher nicht bekannte Frau in Kamerun (C._______) gewandt
habe, welche ihrerseits die Familie des Gesuchstellers kontaktiert
habe,
dass C._______ auf diese Weise von einer gegen den Gesuchsteller in
Kamerun eingereichten Klage und nach Erkundigungen beim Büro des
Gerichts im (...) State von der behördlichen Suche nach dem Gesuch-
steller erfahren habe,
dass ihr ohne weiteres eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt wor-
den sei, welche C._______ nun dem Gesuchsteller habe zukommen
lassen, womit belegt sei, dass den kamerunischen Behörden die
Homosexualität des Gesuchstellers bekannt und gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet worden sei,
dass der Gesuchsteller nebst der Kopie des Haftbefehls und dem ent-
sprechenden Übermittlungsumschlag ein handschriftliches Schreiben,
gezeichnet C._______, einreichte, wonach die Unterzeichnerin
geholfen habe, dies herauszufinden mit Hilfe einer "Madam
D._______", welche am erstinstanzlichen Gericht arbeite,
dass der Gesuchsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Voll-
Seite 4
E-5484/2008
zug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, es sei auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sei zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin die kantonale Vollzugsbehörde mit Verfü-
gung vom 27. August 2008 ersuchte, bis zum Entscheid über allfällige
vorsorgliche Massnahmen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Septem-
ber 2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
bis zum Abschluss des Verfahrens abwies,
dass er auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und den
Gesuchsteller aufforderte, bis am 3. Oktober 2008 einen Vorschuss an
die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen,
dass er zur Begründung ausführte, beim eingereichten Beweismittel
handle es sich nicht um ein Originaldokument, es erweise sich zudem
als offensichtlich untauglich, da sich der Haftbefehl auf einen falschen
Artikel des kamerunischen Strafgesetzbuches stütze, und das Bestäti-
gungsschreiben von C._______ vermöge offensichtlich nichts zu
Gunsten des Gesuchstellers zu bewirken,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 um Anset-
zung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland
nachsuchte, wobei er zur Begründung angab, da sich die eingereich-
ten Beweismittel als ungenügend erwiesen hätten, bemühe er sich in
Kamerun darum, einen Anwalt zu finden, welcher weitere Dokumente
vor Ort erhältlich machen könne,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 13. Oktober 2008 antragsgemäss Frist bis am 12. November 2008
ansetzte, um die angekündigten Beweismittel einzureichen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2008 ausführ-
te, die Beschaffung der Dokumente verzögere sich und er werde sie
zu gegebener Zeit nachreichen,
Seite 5
E-5484/2008
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Februar 2009 die Bestäti-
gung eines Anwalts aus E._______ vom 4. Februar 2009, eine weitere
Kopie des Haftbefehls vom 10. Juli 2003 sowie eine Bestätigung, ge-
zeichnet "for State Counsel (...), Mme F._______, Magistrat" vom 3.
Februar 2009 inklusive des Zustellungscouverts einreichen liess,
dass der Anwalt aus E._______ in seinem Schreiben bestätigt, er
habe Einsicht in das betreffende Register und den fraglichen
Haftbefehl genommen,
dass der Anwalt sich seitens der Vertreterin des Staatsanwaltes für
(...)Tiko, Mrs D._______, habe bestätigen lassen, dass es sich bei der
Bezeichnung des Artikels, auf welchen sich der Haftbefehl stütze, um
ein Versehen handle, welches dem Register zuzurechnen sei, und
dass diese Bestätigung auch schriftlich vorliege,
dass er schliesslich bestätige, dass die Ermittlungen in dieser Sache
weitergingen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2009 einen ärztlichen
Bericht vom 8. Dezember 2008 zu den Akten reichen liess und ge-
stützt darauf sowie auf die am 10. Februar 2009 eingereichten Beweis-
mittel um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffern 1
und 5 der Zwischenverfügung vom 18. September 2008 nachsuchte
sowie sinngemäss die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs,
dass ein Facharzt für Innere Medizin in seinem Bericht vom 8. Dezem-
ber 2008 beim Beschwerdeführer einen HIV-Infekt CDC-Stadium A3,
Status nach Hepatitis-C und Hämoptoe bis vor einer Woche bei Status
nach Thoraxkontusion wegen Sturz diagnostiziert,
dass der Arzt im selben Bericht festhält, der Gesuchsteller habe ihn im
Jahre 2005 mehrmals konsultiert und der erste positive HIV-Test sei im
Oktober 2005 gemacht worden, wobei der Bestätigungstest vom Pati-
enten verweigert worden sei,
dass die Untersuchungen nun eine deutlich erniedrigte CD4-Zellzahl
zeigten, was einer klaren Immundeffizienz entspreche, der Patient
zwar diesbezüglich noch nie erkrankt, eine Behandlung des HIV-Infek-
tes nun aber klar indiziert sei, wobei eine solche Behandlung lebens-
lang weitergeführt werden müsse,
Seite 6
E-5484/2008
dass sich die Frage stelle, ob der Patient in den nächsten Wochen
ausgeschafft werde , weil in einem solchen Falle die Therapie erst an-
schliessend begonnen werden sollte, weil dann die Medikamente
gewählt werden könnten, die einsetzbar seien,
dass ohne Therapie die Wahrscheinlichkeit einer schweren Krankheits-
entwicklung langfristig hochwahrscheinlich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10.
März 2009 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorgli-
chen Massnahme und gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bis zum Entscheid über das Revisi-
onsbegehren aussetzte, zumal der für den Vollzug der Wegweisung
zuständige Wohnsitzkanton Zürich seiner per Gesetz (Art. 46 Abs. 1
und Art. 112 AsylG) und Gerichtsverfügung (vom 18. September 2008)
auferlegten Pflicht zur Ausschaffung des Beschwerdeführers bislang
aus unbekannten Gründen nicht nachgekommen war,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1, mit Hinwei-
sen),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist
(vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
Seite 7
E-5484/2008
ordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.),
dass der Gesuchsteller das Vorliegen des Revisionsgrundes nachträg-
lich aufgefundener, entscheidender Beweismittel anruft, welcher in Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG genannt wird, und diesen Grund innert der in
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG genannten Frist geltend macht,
dass die Revisionseingabe zudem Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass der Gesuchsteller demgegenüber mit dem Vorbringen, er leide an
einem HIV-Infekt, keinen Revisionsgrund, sondern eine neue Sachlage
geltend macht - selbst wenn sie ihm persönlich bereits seit dem Jahre
2005 bekannt war -, welche hier nicht zur Beurteilung gelangen kann,
zumal er im Verlaufe seiner bisherigen Asylverfahren nie geltend ge-
macht hatte, er sei krank und sich solches auch nicht aus den Akten
ergibt,
dass nach dem Gesagten auf das form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch im umschriebenen Umfang einzutreten ist,
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte,
weil sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. Art. 127
BGG),
dass der mit Eingabe vom 7. März 2009 gestellte Verfahrensantrag auf
wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 5 des Dispositivs der
Zwischenverfügung vom 18. September 2008 abzuweisen ist, weil, wie
zu zeigen sein wird, die am 10. Februar 2009 nachgereichten Beweis-
mittel an der in der Zwischenverfügung vom 18. September 2008 vor-
genommenen Würdigung, wonach sich das Revisionsgesuch als aus-
sichtslos erweise, nichts zu ändern vermögen,
dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
Seite 8
E-5484/2008
dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund
verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuches
geltend macht, er habe im Rahmen der Vorbereitungen seiner Rück-
kehr nach Kamerun nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom16. Juni 2008 davon Kenntnis erhalten, dass im Heimatland gegen
ihn ein Haftbefehl, datiert vom 10. Juli 2003 vorliege, was seine im Ver-
laufe der bisherigen Verfahren geltend gemachte Gefährdung zu bele-
gen vermöge,
dass damit nun insbesondere bewiesen sei, dass die kamerunischen
Behörden ihn aufgrund seiner Homosexualität suchten,
dass im Zusammenhang mit der eingereichten Kopie des Haftbefehls
verschiedene Unstimmigkeiten auffallen,
dass vorab auf die diesbezügliche Würdigung in der Zwischenverfü-
gung vom 18. September 2008 verwiesen werden kann, wonach sich
der Haftbefehl auf einen falschen Artikel des kamerunischen Strafge-
setzbuches stütze,
dass der Gesuchsteller, nachdem er in seiner Eingabe vom 9. Oktober
2008 angekündigt hatte, er mache sich auf die Suche nach einer Er-
gänzung des Beweises, zwar am 10. Februar 2009 zwei Schreiben
einreicht, worin die Unterzeichnenden bestätigen, die Erwähnung ei-
nes falschen Artikels auf der Kopie des Haftbefehls sei ein Versehen
und gegen den Gesuchsteller sei tatsächlich ein Haftbefehl in Sachen
Homosexualität im Rahmen von Art. 347 (neu) des Strafgesetzbuches
erlassen worden und die diesbezüglichen Ermittlungen dauerten nach
wie vor an,
dass aber auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu Gunsten
des Gesuchstellers zu bewirken vermögen, zumal sie wiederum eine
unpassende Gesetzesbestimmung nennen (die Marginalie von Art.
347 CP lautet: "Outrage sur mineur de seize à vingt-et-un ans"; der Ar-
tikel mit der Marginalie "Homosexualité" ist der nächstfolgende),
dass sich das Vorbringen des Gesuchstellers, die Kopie sei seiner Be-
kannten A. L. B. auf simple Anfrage hin vom Sekretariat des Gerichts
ohne weiteres ausgehändigt worden, mit den Kenntnissen des Ge-
Seite 9
E-5484/2008
richts, wonach Personen, auf die in Kamerun ein Haft- oder ein Such-
befehl ausgestellt wird, weder das Originaldokument noch eine Kopie
davon ausgehändigt erhalten, nicht vereinbaren lässt,
dass unabhängig vom Gesagten nicht dargetan ist, weshalb es dem
Gesuchsteller unter Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 AsylG) im Verlaufe der letzten fünfeinhalb Jahre, und damit im
Verlaufe der ordentlichen Asylverfahrens, nicht gelungen sein sollte,
die im Revisionsvefahren eingereichte Kopie des am 10. Juli 2003 er-
lassenen Haftbefehls beizubringen,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten wurde, weil sich die eingereichten Beweismittel als
untauglich erweisen, zumal der Gesuchsteller nirgends begründet,
weshalb die Beweismittel nicht bereits im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens haben beigebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-5484/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Gesuchsbeilagen im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Seite 11