B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5484/2015
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).
E-5484/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus B._______, verliess
Syrien nach eigenen Angaben Ende (…) und reiste am (…) Juni 2014 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2014
fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den
SEM-Akten A6/23) und am 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A20/19).
A.b Er machte geltend, aus einer politischen Familie zu stammen, deren
Mitglieder seit jeher in der in Syrien verbotenen (…) gewesen seien; sein
(…) sei ein Führungsmitglied gewesen und er selbst seit (…) Mitglied. In
Syrien sei er Mitglied des Lokalkomitees und Organisator gewesen.
Als der syrische Bürgerkrieg begonnen habe, habe er sich, wie die Kurden
ganz allgemein, vorerst neutral verhalten, auch, weil sie ähnliche Ereig-
nisse wie im März 2004 befürchtet hätten. Im Frühjahr 2012 habe er dann
aber angefangen, in B._______ Demonstrationen gegen das Regime zu
organisieren und daran teilzunehmen. Bereits anlässlich einer der ersten
Demonstrationen in den Schulfrühlingsferien seien die Behörden gekom-
men und viele Demonstranten seien geflohen; er selbst habe sich in sein
(…)geschäft ins Stadtzentrum begeben. Kurze Zeit später seien dort zwei
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erschienen, darunter
C._______, der seine Personalien aufgenommen und ihn nach den Moti-
ven für die Demonstrationsteilnahme gefragt habe. Nach einer halben
Stunde seien die Beamten gegangen. Sein Geschäft, das unweit eines
Postens des Sicherheitsdienstes gelegen habe, sei dann während rund
zwei Monaten beobachtet worden, er habe die Beamten vom Sehen her
gekannt. Er habe sich in dieser Zeit bei Freunden versteckt gehalten und
sei nicht mehr nach Hause gegangen; die Behörden hätten nämlich damals
gesuchte Personen nicht vor Fremden, sondern im Nachhinein zu Hause
verhaftet. Sie hätten aber Kenntnis gehabt von seinen weiteren Demonst-
rationsteilnahmen, zumal im Zentrum der Stadt viele Informanten und Spit-
zel für die Regierung gearbeitet hätten, darunter auch Kurden. Er, und auch
seine Mitstreiter, seien dann aufgefordert worden, vorbeizukommen und
Erklärungen zu unterschreiben, dass sie keine weiteren Demonstrationen
mehr organisieren oder an solchen teilnehmen würden. Sie seien aber
nicht hingegangen, und im (…) sei sein Wohnhaus in seiner Abwesenheit
gestürmt worden; sein Vater habe ihm erzählt, die Beamten hätten sich
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nach ihm erkundigt. Er sei deshalb zu seinen Grosseltern gegangen, wel-
che in seinem Heimatdorf D._______ lebten; nachdem aber auch deren
Haus gestürmt worden sei, habe er sich nach E._______ begeben, wo sich
seine Parteikollegen aufgehalten hätten. Als die Partei der Demokratischen
Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) in der Region die Macht übernom-
men habe, habe er sich wieder sicher gefühlt und sei er nach B._______
zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die PYD habe sich dann aber
nicht an die Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Kurdenräten ge-
halten, sich der nationalen Koalition angeschlossen und Demonstrationen
gegen das syrische Regime verboten; anlässlich einer solchen Demonst-
ration in Amuda seien mehrere Kurden von der Arbeiterpartei Kurdistans
(Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) beziehungsweise den Kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG, der bewaff-
nete Flügel der PYD) getötet worden. Er selbst sei ebenfalls in den Fokus
dieser Kräfte geraten. Ein Besucher seines Geschäftsnachbarn, ein
PKK/PYD-Kader, habe sich negativ zum Parteisekretär der (...) geäussert,
weil dieser in Genf an den Verhandlungen teilgenommen habe. Der Be-
schwerdeführer habe daraufhin Abdullah Öcalan als Verräter bezeichnet,
weil dieser immer unter dem Schutz von Hafis al-Assad gestanden sei, und
der Besucher habe ihm gedroht, er werde wegen seiner Aussage zur Re-
chenschaft gezogen. Zunächst habe er die Drohung nicht ernst genom-
men. Eines Tages sei er aber von einem Auto aus diesen Reihen verfolgt
worden. Da habe er grosse Angst bekommen, zumal bereits mehrere Per-
sonen, wie etwa F._______ oder G._______, von diesen Kräften entführt
oder umgebracht worden seien. G._______ habe sich viel weniger deutlich
als er (Beschwerdeführer) geäussert und sei deswegen umgebracht wor-
den. Er habe auch Angst gehabt, von der PKK/PYD verhaftet und an den
syrischen Geheim-/Nachrichtendienst ausgeliefert zu werden. Er habe
seine Parteikameraden kontaktiert, die ihn in ein umliegendes Dorf ge-
bracht hätten, wo er sich zunächst versteckt habe. Sie hätten dann die
Flucht für ihn organisiert.
Im Übrigen sei einer seiner Parteifreunde an der türkischen Grenze verhaf-
tet worden. Von diesem habe er erfahren, dass er (Beschwerdeführer) bei
den Behörden registriert sei. Als die PYD/YPG die Kontrolle in B._______
übernommen hätten, hätten sie auch die Akten der Regierung beschlag-
nahmt. Zu dieser Zeit habe sein Bruder Militärdienst geleistet. Er habe des-
halb einen Bekannten gebeten, die zivile ID seines Bruders bei den YPG
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abzuholen. Der Bekannte habe ihm dann nicht nur diese ID gebracht, son-
dern auch einen Fahndungsbefehl der Behörden übergeben (zu allem vgl.
A20 S. 5ff. F29).
Am (…) habe sein Vater seine Schwester zu den Behörden begleitet, weil
sich diese habe einen Pass ausstellen lassen wollen, um einer Einladung
eines Bruders aus H._______ zu folgen. Als die Behörden die ID seiner
Schwester gesehen hätten, sei der Vater umgehend an seiner Stelle fest-
genommen worden. Während der Haft sei er gefoltert worden und nach
einiger Zeit wieder freigekommen; er vermute, er sei freigekauft worden
(A20 S. 4 F20ff.).
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, sein politisches Engagement in
der Schweiz weiterzuführen, insbesondere als Mitglied eines Komitees der
(...).
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
einen Internetausdruck betreffend die Verhaftung seines Vaters,
einen Internetausdruck betreffend die Tötung seines Schwagers,
den Urlaubsschein seines desertierten Bruders (in Kopie),
die Einladung der Deutschen Sektion der (...) zu einem Seminar in
Deutschland,
die Bestätigung seiner Parteizugehörigkeit durch die Schweizer
Sektion der (...),
zwei Badges für Sitzungen im Gebäude der Vereinten Nationen,
das Militärdienstbüchlein (im Original),
den Marschbefehl des Rekrutierungszentrums von (…) vom (…)
(im Original, mit deutscher Übersetzung),
ein Fahndungsschreiben des Amtes für Luftaufklärung vom (…) (im
Original, mit deutscher Übersetzung),
diverse Fotos anlässlich von Demonstrationsteilnahmen.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2015 – am 10. August 2015 eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 um Aktenein-
sicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 2. September 2015.
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Seite 5
D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 7. September 2015 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Be-
urteilung, eventualiter die Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht
in eine Reihe vorinstanzlicher Akten und um Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines An-
dauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme
über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie
einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Schliesslich beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme
an politischen Veranstaltungen der (...) in Syrien, eine CD mit denselben
sowie weiteren ähnlichen Fotos und Filmen betreffend seine politischen
Aktivitäten in Syrien und in der Schweiz sowie Ausdrucke sämtlicher auf
der CD gespeicherten Fotos und von Standbildern der Filme ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2015 wurden die Anträge auf
Akteneinsicht, um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde
und um Feststellung des Fortbestandes der Rechtswirkungen der vorläufi-
gen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
deren Erlass abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– oder alternativ zur Einreichung einer Für-
sorgebestätigung aufgefordert.
F.
F.a Mit Eingabe vom 23. September 2015 wies der Beschwerdeführer un-
ter Beilage einer entsprechenden Kopie darauf hin, dass bereits mit der
Beschwerde eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden sei.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 hiess das Gericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud
die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
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Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos
von sich an einer Demonstration in Syrien, in der Schweiz und an einer
Veranstaltung der (...) sowie eine Mitgliederbestätigung (mit deutscher
Übersetzung) des Politbüros der (...) vom 1. Oktober 2015 zu den Akten (in
Kopie). Gemäss letzterer sei er ein Mitglied des Unterausschusses und ein
Aktivist im Bezirk B._______ gewesen sowie der Partei (…) beigetreten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015 hielt die Vorinstanz mit
ergänzenden Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 18. November 2015. Gleich-
zeitig reichte er weitere Fotos anlässlich verschiedener Kundgebungen der
(...) in Syrien, an Parteitreffen der (...) und an Demonstrationen in der
Schweiz sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) Schweiz betreffend
seine Mitgliedschaft und sein Engagement ein.
J.
Mit Eingabe vom 5. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos
von sich anlässlich von Parteiveranstaltungen in der Schweiz und in Syrien
sowie an Demonstrationen in der Schweiz ein.
K.
K.a Am 2. März 2018 gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Mobilisie-
rungsankündigung des Rekrutierungsbüros (…) vom (…) inklusive deut-
scher Übersetzung zu den Akten.
K.b Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte er diese Mobilisierungsankün-
digung im Original inklusive deutscher Übersetzung und Zustellungsum-
schlag nach.
E-5484/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist,
unter Vorbehalt des unter der nachfolgenden Erwägung Gesagten, einzu-
treten.
1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) sind alternativer Natur (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den
noch nicht behandelten Antrag um Ausweitung der Begründung der vorläu-
figen Aufnahme auf die Unzulässigkeit des Vollzugs und mangels schutz-
würdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht
einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzuge-
hen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in ver-
schiedener Hinsicht verletzt worden.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit
eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müs-
sen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz ge-
nannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu
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alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und ent-
scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das rechtliche Gehör sei
dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Ein-
sicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf
die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge inklusive Abweisung des Ge-
suchs um Ansetzung einer Frist zur anschliessenden Beschwerdeergän-
zung durch dieses Gericht in der Zwischenverfügung vom 21. September
2015 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt auch, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei insofern verletzt worden, als dass das SEM es weitgehend unterlassen
habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, beziehungsweise indem
es in der angefochtenen Verfügung die folgenden wesentlichen Sachverhalt-
selemente nicht erwähnt habe: Der Beschwerdeführer sei anlässlich der
Auseinandersetzung mit einem PKK-Anhänger konkret von diesem bedroht
worden; er habe bei den Demonstrationen eine spezielle Rolle innegehabt;
er sei als Inhaber eines Geschäftes im Zentrum von B._______ eine be-
kannte Person gewesen und somit den Spitzeln des Regimes als Oppositi-
oneller aufgefallen; sein Vater sei aufgrund der Registrierung des Beschwer-
deführers als Regimegegner nach dessen Ausreise verhaftet und gefoltert
worden; er stamme aus einer politischen Familie; ein Bruder sei desertiert
und die Familie habe diesen unterstützt; er habe anlässlich von Sitzungen
bei der UNO über die an Kurden durch die Islamisten begangenen Massaker
berichtet; er sei aufgrund der kurdischen Beschriftung seines Ladenlokals
vom politischen Sicherheitsdienst aufgeboten und ihm seien dort zwei Zähne
ausgeschlagen worden. Schliesslich habe die Hilfswerksvertretung aus-
drücklich festgehalten, dass womöglich – aufgrund von wiederholtem Nach-
fragen des langsamen Protokollführers und des dadurch folgenden dauern-
den Unterbruches beziehungsweise der Verzögerung des Anhörungsflusses
– wichtige Aussagen des Beschwerdeführers untergegangen oder nicht pro-
tokolliert worden seien.
Diese Rügen dürften sich zumindest teilweise als begründet erweisen. Das
Gericht geht aber zum einen von einem insgesamt liquiden Sachverhalt
aus, was ihm ohne erheblichen weiteren Aufwand einen reformatorischen
Entscheid ermöglicht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Weil es, wie in der Folge
zu zeigen sein wird, auch in materieller Hinsicht auf eine Gutheissung der
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Beschwerde schliesst – der reformatorische Entscheid dem Beschwerde-
führer mit anderen Worten nicht zum Nachteil gereicht – erübrigt sich zum
anderen eine weitere Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ge-
hörsverletzungen im Einzelnen respektive mit der Rüge der unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung.
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht. An der vorgebrachten Behör-
densuche bestünden aufgrund der fehlenden Handlungslogik und der rea-
litätsfremden Schilderungen erhebliche Zweifel. So erwecke seine Antwort
auf die Frage der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes nach dem Motiv sei-
ner ersten Demonstrationsteilnahme – er wolle als Kurde Freiheit und Un-
abhängigkeit – ein gewisses Erstaunen, da angesichts des damit verbun-
denen Risikos und der möglichen Konsequenzen nicht anzunehmen sei,
dass er seine politische Gesinnung vor den Mitarbeitern des Sicherheits-
dienstes kundgetan hätte. Sodann seien seine kurze Befragung und der
für ihn folgenlose Weggang der Beamten angesichts seiner Äusserung re-
alitätsfremd. Auch erscheine das weitere Vorgehen der syrischen Behör-
den – er sei nach weiteren Teilnahmen an Demonstrationen aufgefordert
worden, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben – wenig glaubhaft,
da angenommen werden könne, dass diese vehementer versucht hätten,
seine Tätigkeiten zu unterbinden. Zudem habe er die Stürmung seines El-
ternhauses (und dasjenige seiner Grosseltern) lediglich pauschal und ste-
reotyp geschildert, was nicht nachvollziehbar sei, da trotz seiner Abwesen-
heit davon ausgegangen werden könne, dass er sich bei seiner Familie
nach dem genauen Ablauf der Stürmung erkundigt hätte. Hätten die Be-
hörden zudem seinen Laden während zwei Monaten beobachtet, wäre an-
zunehmen, dass sie auch Kenntnis von seiner Abwesenheit, respektive
von seinem Aufenthalt bei seinen Freunden gehabt hätten. Die Suche als
Folge seiner Demonstrationsteilnahmen sei deshalb unglaubhaft, und es
sei davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten keine Kenntnis von
seiner Teilnahme an den Kundgebungen in B._______. Bei dieser Sach-
lage erübrige es sich sowohl auf die Verhaftung des Vaters einzugehen,
als auch die Vorbringen zur Behördensuche auf deren Asylrelevanz hin zu
überprüfen.
Nach Einschätzung der Vorinstanz sei ein von der PYD ausgehender An-
griff auf den Beschwerdeführer zwei Wochen nach (allfällig tatsächlich vor-
gefallenen) verbalen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit
PYD-Mitgliedern unglaubhaft. So seien die Schilderungen zum Vorfall vage
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ausgefallen, und es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es
sich bei den Autofahrern tatsächlich um Mitglieder der PYD gehandelt
habe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er seitens der PYD an
Leib und Leben gefährdet sei.
Auch die Einberufung zum Reservedienst sei unglaubhaft, da der Be-
schwerdeführer diese bei der BzP nicht erwähnt habe. Sie sei somit als
nachgeschoben zu qualifizieren. Die geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten seien schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen.
5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Schilderungen des
Beschwerdeführers seien ausführlich ausgefallen und enthielten zahlrei-
che Realkennzeichen. So habe er unter anderem in freier Rede über zwei
Seiten hinweg seine Asylgründe geschildert. Aus den eingereichten, vom
SEM nicht gewürdigten Beweismitteln und den detaillierten Schilderungen
des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement für die (...)
gehe eindeutig hervor, dass er sich in der Öffentlichkeit als Kritiker sowohl
der syrischen Regierung als auch der PYD exponiert habe. Die Tatsache,
dass die Beamten des Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nach
der Demonstration in seinem Geschäft aufgesucht, befragt und offensicht-
lich als Regimegegner identifiziert hätten, werde vom SEM nicht berück-
sichtigt. Hingegen argumentiere es mit dem Verhalten Dritter – namentlich
der syrischen Behörden –, um die Schilderungen des Beschwerdeführers
als realitätsfremd zu deklassieren, ohne darzulegen, woher es seine Kennt-
nisse dazu habe, wie ein realitätsgetreues Verhalten von Vertretern der sy-
rischen Behörden denn aussehen würde. Der Vorhalt der Unsubstantiiert-
heit und Pauschalität der Schilderungen zu den Hausstürmungen sei nicht
stichhaltig und gar willkürlich. Es sei zudem bekannt, dass die PYD ihre
Macht in Nordsyrien auch gewaltsam durchsetze und brutal gegen Kritiker
aus anderen Parteien vorgehe, insbesondere demokratisch gesinnter, wie
der (...). Weiter sei bekannt, dass die PYD mit der syrischen Regierung
zusammenarbeite, im Sinne der syrischen Sicherheitsdienste gegen Re-
gimekritiker vorgehe und diese an die syrischen Sicherheitsdienste über-
stelle. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er als
(...)-Mitglied Abdullah Öcalan gegenüber einem PKK-Kader als Verräter
bezeichnet habe, woraufhin er bedroht worden und zur Zielscheibe der
PYD geworden sei. Der Vorhalt, der nächtliche Angriff nach der Auseinan-
dersetzung mit dem PKK-Anhänger sei unglaubhaft, sei deshalb haltlos.
Schliesslich sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die konkrete
Bedrohung und gezielte Verfolgung durch die syrischen Behörden und die
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PYD gegenüber dem Aufgebot als Reservist beziehungsweise seiner
Dienstverweigerung anlässlich der BzP als vorrangig erachtet habe. Ange-
sichts der Umstände – der Beschwerdeführer sei nach seinem regulären
Militärdienst als Reservist eingetragen und im (…) zum aktiven Dienst auf-
geboten worden – stehe fest, dass er durch die Verweigerung, dem Aufge-
bot Folge zu leisten, und seiner Flucht ins Ausland zusätzlich als Regime-
gegner ins Visier der syrischen Behörden geraten sei.
Abschliessend sei auf die Beobachtung der Hilfswerksvertretung hinzuwei-
sen, wonach möglicherweise wichtige Aussagen untergegangen seien.
Demnach sei von noch detailreicheren Aussagen, als den protokollierten,
auszugehen.
5.3 In der Vernehmlassung wird hinsichtlich der Nichtwürdigung der Be-
weismittel angemerkt, die militärischen Unterlagen seien in der angefoch-
tenen Verfügung aufgrund der leichten Fälschbarkeit und einfachen käufli-
chen Erwerbbarkeit solcher Dokumente für beweisuntauglich befunden
worden. Betreffend die Beweismittel zu seiner politischen Tätigkeit erachte
das SEM es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der (...)
aktiv gewesen sei. Es sei ihm allerdings nicht gelungen, eine daraus resul-
tierende asylrelevante staatliche Verfolgung überzeugend darzulegen. Zu
dieser Einschätzung trügen in erster Linie seine stereotypen und teilweise
unsubstantiierten Aussagen zu Kernpunkten bei, und diese würden auch
durch das eingereichte Beweismaterial nicht revidiert. Das SEM sei nach
wie vor der Ansicht, dass die syrischen Behörden die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers – hätten sie davon Kenntnis gehabt – bereits zu einem
viel früheren Zeitpunkt unterbunden hätten. Dass er weiterhin an zahlrei-
chen Demonstrationen habe teilnehmen können und dies, obschon er von
den Behörden ununterbrochen beobachtet worden sei, erscheine wenig
glaubhaft. Eine staatliche Verfolgung werde deshalb für unwahrscheinlich
erachtet.
5.4 Der Beschwerdeführer repliziert, der vorinstanzliche Vorwurf des ge-
fälschten militärischen Aufgebotes sei haltlos. Seinem Militärbüchlein sei
zu entnehmen, dass er nach seinem obligatorischen Wehrdienst am (…)
als Reservist registriert worden sei. Alleine schon aufgrund dieses Status,
als syrischer Staatsangehöriger und junger Mann müsse – angesichts der
Lage in Syrien und der grossen Verluste in der syrischen Armee – er davon
ausgehen, dass er inzwischen längst in den Militärdienst einberufen wor-
den sei. Diese Tatsache habe er glaubhaft vorgebracht und mit dem einge-
reichten Marschbefehl vom (…) belegt. Der Vorhalt der stereotypen und
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unsubstantiierten Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten und der dar-
aus folgenden Verfolgung durch den syrischen Staat erweise sich als ak-
tenwidrig. Aus den Protokollen gehe eindeutig anderes hervor. Im Übrigen
habe das SEM selbst zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer sei für
die (...) aktiv gewesen, sei in der Öffentlichkeit als deren Mitglied protestie-
rend aufgetreten und habe so seine regimekritische Haltung bekundet.
Dass er dabei als Oppositioneller identifiziert worden sei, habe er an der
Anhörung durch seine persönlichen und ausführlichen Angaben glaubhaft
dargelegt. Er sei von den syrischen Behörden wegen seiner oppositionel-
len Aktivitäten gesucht worden, zu Hause und bei den Grosseltern. Sein
Vater sei wegen ihm verhaftet und gefoltert worden. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass das SEM trotz der eindeutig überwiegenden Wahrscheinlich-
keit einer asylrelevanten Verfolgung an seinen willkürlichen Behauptungen
festhalte. Der Beschwerdeführer zeichne sich zweifelsfrei durch ein aus-
serordentlich engagiertes politisches Profil aus und habe sich für seine Par-
tei in Syrien wie auch später in der Schweiz vielfach exponiert. Es sei of-
fensichtlich, dass er bei den syrischen Behörden registriert sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
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Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
6.2 Der Vorhalt des SEM, die geltend gemachte Verfolgung sei in erster
Linie deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Beschwerdeführer unsub-
stantiierte und pauschale Angaben zu Kernpunkten gemacht habe, lässt
sich bei einer Prüfung aller Akten, vorab aber der Befragungsprotokolle,
nicht bestätigen. Vielmehr ergibt eine Durchsicht gerade das Gegenteil. In
durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise hat der Beschwerdefüh-
rer dargelegt, dass er aufgrund seiner Herkunft aus einer mit der (...) seit
jeher affiliierten Familie, seiner eigenen Mitgliedschaft in dieser Partei be-
ziehungsweise seiner politischen Überzeugungen (Einsatz für die kurdi-
sche Sache) im Frühjahr 2012 anfing, in B._______ Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime zu organisieren und an diesen auch teilzuneh-
men. Zudem schildert er eindrücklich und detailliert, wie die staatlichen Si-
cherheitskräfte mit exzessivem Gewalteinsatz gegen diese Kundgebungen
vorgegangen seien, und wie sie ihn nach der ersten von ihm organisierten
Demonstration in seinem Laden im Stadtzentrum aufgesucht und befragt
sowie seine Personalien aufgenommen hätten. Diesbezüglich kann auf
seine detaillierten Ausführungen in freier Rede gleich zu Beginn der Anhö-
rung verwiesen werden (A20 S. 6 F29). Glaubhaft wirkt die Schilderung
etwa deshalb, weil der Beschwerdeführer immer wieder Elemente erwähnt,
die zwar nicht unmittelbar zum Kerngeschehen gehören, dieses aber in
einen Rahmen stellt, der lebensnah wirkt und von einer Person, die eine
konstruierten Sachverhalt wiedergibt, so nicht auswendig gelernt werden
kann. Als solche Elemente können etwa gewertet werden: der Hinweis da-
rauf, dass die Demonstration in den Schulfrühlingsferien stattgefunden
habe; dass er sich ungefähr zehn Minuten im Zentrum beschäftigt habe,
bevor er zu seinem (…)laden gegangen sei; dass auch sein Vater und Kun-
den dort gewesen seien sowie die spontane Ergänzung zur Aussage, dass
sie alles aufgeschrieben hätten: „ehrlich gesagt, was sie geschrieben ha-
ben, weiss ich nicht, sie haben mir nichts gezeigt“, wiederholt dann ebd.
S. 9 F47). Bereits an der BzP hatte er diesen Vorfall in freier Rede geschil-
dert und C._______ als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erwähnt
(A6 S. 9 Ziff. 7.01). Zwar spricht er dort nur von diesem C._______ und an
der Anhörung dann von zwei Personen, was zunächst tatsächlich wider-
sprüchlich erscheint. Das SEM hält ihm diesen Widerspruch dann auch vor
und er behauptet, er habe anlässlich von der BzP von zwei Personen ge-
sprochen (A20 S.16 F95), was sich so in den Akten nicht stützen lässt.
Allerdings geht aus verschiedenen Protokollstellen hervor, dass es sich bei
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C._______ um eine dem Beschwerdeführer bekannte Person gehandelt
hat, er erwähnt ihn unter anderem auch als Spitzel, und zwar jener, der am
schlimmsten von allen gewesen sei (ebd. S. 9 F46), später sei C._______
getötet worden (ebd. S. 16 F95). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres
erklärbar, dass der Beschwerdeführer an der BzP nur von C._______ ge-
sprochen hat, ohne damit zu meinen, dieser sei alleine gewesen; jedenfalls
kann der (scheinbare) Widerspruch die Glaubhaftigkeit seiner Ausführun-
gen nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Schilderungen der Ereignisse, die
in seiner Abwesenheit stattgefunden hätten (insbesondere die Besuche der
Beamten bei Eltern und Grosseltern), sind naturgemäss weniger detail-
reich, kannte er sie doch lediglich vom Hörensagen. Gleichzeitig wirkt ge-
rade authentisch, dass er das Stürmen des Hauses bei seinen Eltern – als
er eben nicht zu Hause war – nur fragmentarisch beschreiben kann (ebd.
S. 10 F51f.), demgegenüber aber wesentlich ausführlicher in Bezug auf
das Ereignis bei den Grosseltern, als er vor Ort war (ebd. F54ff.). Als Re-
alkennzeichen zu werten sind dabei die Angaben, dass sie im Sommer ge-
kommen seien, es sehr heiss gewesen sei und sie draussen geschlafen
hätten, zum Versteck im alten Schulgebäude des Dorfes oder, dass er erst
zwei Tage später genauer erfahren habe, was nach seiner Flucht passiert
sei ( ebd. F55 und 57). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offen-
sichtlich unter Druck gestanden ist und seine Priorität nachvollziehbarer-
weise gerade nicht dabei gelegen hatte, bei seinen Eltern und Grosseltern
nachzufragen, wie die Ereignisse exakt abgelaufen seien. Dass er auch
nach seiner Ausreise Vorsicht walten lässt, wenn er Informationen zu sei-
ner Familie einholt, geht glaubhaft aus dem Anhörungsprotokoll hervor
(ebd. S. 4 F14 S. 6 F23). Auch das in der Schweiz fortgeführte politische
Engagement im Rahmen derselben Partei fügt sich in das stimmige Bild
vom Beschwerdeführer als politisierte Person, die sich nicht erst nach dem
Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges, sondern schon zuvor für die kurdi-
sche Sache engagiert hatte. Davon, dass dieses politische Engagement
von den Behörden als regimekritisch wahrgenommen worden ist, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Dafür sprechen nicht nur
das vom SEM an keiner Stelle gewürdigte Fahndungsschreiben und die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern auch weitere Beweismittel, wie
etwa die Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, auf
welchen er als Ordnungshüter erkennbar ist oder auch an einem Begräbnis
eines hohen Parteifunktionärs der (...) Ende (…). Dass der Beschwerde-
führer in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist, manifestiert sich
schliesslich auch in der Verhaftung und Misshandlung seines Vaters nach
seiner Ausreise. Nicht nur schildert er die entsprechenden Umstände kon-
kret und glaubhaft – auch hier fällt wieder auf, wie er das Ereignis in einen
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ohne Weiteres nachvollziehbaren Gesamtkontext setzt (ebd. S. 4f. F20ff.)
–, sondern diese decken sich auch mit den Kenntnissen des Gerichts zum
von den syrischen Behörden regelmässig praktizierten Vorgehen gegen
Familienangehörige gesuchter Personen. Ferner sind die Schilderung der
Hintergründe und Umstände, weshalb und wie er zusätzlich ins Visier der
PKK/PYD geraten und auch unter diesem Blickwinkel gefährdet sei, plau-
sibel und nachvollziehbar, was das SEM zumindest teilweise auch einge-
steht. Wiederum fällt das detaillierte Wissen des Beschwerdeführers zu
den im fraglichen Zeitpunkt herrschenden Kräfteverhältnissen auf, das sich
mit den Erkenntnissen des Gerichts deckt und alles andere als auswendig
gelernt wirkt (u.a. A20 S. 6 letztes Drittel, F29). Bereits anlässlich der BzP
enthalten die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers Re-
alzeichen (u.a.: die spontane Ergänzung auf die Rückfrage hin, wann die
Auseinandersetzung stattgefunden habe, mit dem Satz, es habe sich dabei
um einen (…)mitarbeiter der PKK gehandelt, der aus den Bergen gekom-
men sei, er habe sich I._______ genannt, aber das sei sein Spitzname [
A6 S. 10 F.02]; Gebrauch der direkten Rede in den freien Erzählungen [A20
S. 5ff. F29]; spontaner Einschub „Ehrlich gesagt, am Anfang habe ich diese
Drohungen nicht ernst genommen...“ [ebd. S. 7 F29]; Nennung von Namen
von anderen Personen, die umgebracht oder entführt worden seien; spon-
tane Aussage, damals habe es keinen Strom gehabt; Schilderung seiner
Flucht durch die Wohnquartiere [ebd. S. 11 F61 ff.]). Insgesamt wirkt die
geltend gemachte Bedrohung seitens des PKK/PYD-Flügels real und die
Angst des Beschwerdeführers, die den letzten Anlass zur Flucht setzte,
spür- und nachvollziehbar. Der pauschale Vorhalt des SEM, es ergäben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Autoinsassen tatsächlich PYD-
Anhänger gewesen seien, überzeugt keineswegs, zumal nicht einmal der
Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe die Autoinsassen, sondern
einzig, er habe das Auto als aus den Reihen der PYD stammend erkannt
(A20 S. 7 F29).
Der Beschwerdeführer rügt vor dem Hintergrund seiner überzeugenden
Schilderungen zu Recht, einige Vorhaltungen des SEM seien haltlos und
der Vorwurf der Unsubstantiiertheit gar aktenwidrig. Zwar ist es richtig,
dass die syrischen Behörden grundsätzlich vehement gegen Kritiker vor-
gehen. Vor dem im vorliegenden Fall insgesamt stimmigen Gesamtbild der
dargelegten Asylgründe vermag das Argument der Vorinstanz, es wäre von
einem dezidierteren Vorgehen der Behörden auszugehen gewesen, hätten
sie den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht, in seiner Pauschalität aber
nicht zu überzeugen.
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Schliesslich hat der Beschwerdeführer zwar in der Tat die Einberufung in
den Militärdienst als Reservist anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage
des Sachbearbeiters hin näher erläutert. Allerdings hat er selbst, entgegen
der Unterstellung der Vorinstanz, aus diesem Umstand gar nie etwas zu
seinen Gunsten abgeleitet, sondern die Einberufung lediglich zu den Akten
gereicht. Der Vorhalt, die Einberufung als Reservist sei nachgeschoben
und damit unglaubhaft, erweist sich aber auch als unbegründet, weil der
Beschwerdeführer ganz offensichtlich vordergründig eine begründete
Furcht vor Verfolgung aus seiner Zugehörigkeit zu einer politisch geprägten
Familie, seiner eigenen politischen Tätigkeit sowie schliesslich dem Um-
stand, dass er auch ins Visier der sein Herkunftsgebiet kontrollierenden
PYD geraten sei, ableitet.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insgesamt konstant, substanti-
iert und mit Ausnahme von einigen wenigen Unstimmigkeiten wider-
spruchsfrei ausgefallen; sie enthalten darüber hinaus zahlreiche Realkenn-
zeichen. Aufgrund seines Aussageverhaltens und seinem Bemühen, um-
fassend mitzuwirken, insbesondere wo möglich seine Aussagen auch mit
geeigneten Beweismitteln zu belegen, ist schliesslich auch von einer ho-
hen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
6.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachtet das Gericht den vom Be-
schwerdeführer dargelegten Sachverhalt (vgl. oben unter Bst. A.b) als
glaubhaft.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen-
de Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1
und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
land keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
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Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstel-
lenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den
Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
7.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des
bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten
belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer
D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf
publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden sind
beziehungsweise werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstell-
ten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (a.a.O. E. 5.7.2).
Nachdem glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner poli-
tisch geprägten Herkunft und seiner politischen Aktivitäten – insbesondere
auch seiner Mithilfe bei der Organisation von und seiner Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des der-
zeitigen Konflikts in Syrien – durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Re-
gimegegner identifiziert worden ist, hat er im heutigen Zeitpunkt in Syrien
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Da die Ver-
folgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem
ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem
oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit
einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus. Ferner ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, die ge-
mäss Erkenntnis des Gerichts aktuell unter der Kontrolle der PYD steht.
Dass er – wie oben ausgeführt – aufgrund seiner vielfältigen Teilhabe am
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politischen Leben vor Ort in Syrien nicht nur ins Visier des syrischen Re-
gimes geraten und dementsprechend Bedrohungen ausgesetzt gewesen
ist beziehungsweise solche heute zu befürchten hat, sondern auch in das-
jenige der PYD, ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls als überwiegend wahr-
scheinlich zu erachten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft.
Nach dem Gesagten kann die Frage zur Asylrelevanz der Einberufung in
den Militärdienst offen gelassen werden. Offengelassen werden kann auch
die Frage, ob alleine die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten.
7.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Folglich ist die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die An-
ordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Da den Akten keine
Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53–55
AsylG) zu entnehmen ist, ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit ist die Frage, ob die
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die mit
Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 gewährt worden war, auch
heute noch gegeben sind, gegenstandslos geworden.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und den
Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE), ist eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 2000.– festzusetzen. Dieser Betrag
ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 7. August 2015 werden aufgeho-
ben.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an-
gewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler