B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5485/2010
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Juni 2010 / N (…).
E-5485/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reichte am 1. Juni
2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Juni 2010 wurde er sum-
marisch befragt und am 24. Juni 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten kann, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass
derart pauschal ausgefallene Ausführungen, wie sie der Beschwerdefüh-
rer zu den Festnahmen und dabei erfolgten Folterungen gemacht habe,
Hinweise auf deren Unglaubhaftigkeit seien. Zumal bekannt sei, dass die
türkischen Behörden in jüngerer Zeit auf Anzeige hin bekanntlich straf-
rechtlich gegen Folterer vorgingen, sei mit Recht davon auszugehen,
dass die türkischen Sicherheitskräfte es im (…) 2009 mit Bestimmtheit
nicht gewagt hätten, den Beschwerdeführer zu foltern. Des Weiteren sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Untersu-
chungshaft genommen worden wäre, falls er durch die Aussagen eines
PKK-Mitgliedes belastet worden wäre. Bezeichnenderweise seien die
Aussagen zu seinen Festnahmen widersprüchlich. Ferner wäre eine Per-
son, die in ihrer engeren Heimat von Sicherheitskräften immer wieder
festgenommen worden wäre, nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern
hätte sich erwartungsgemäss in einem anderen Landesteil der Türkei,
zum Beispiel in der Westtürkei, niedergelassen.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, dass
er aus einer kurdischen Familie stamme, die sich seit Jahren aktiv für die
demokratischen Rechte einsetze. Er sei bereits in den 90er Jahren
mehrmals festgenommen, verhört und auf menschenunwürdige Art be-
handelt worden. Aufgrund der andauernden Repressionen gegen seine
Familie, seien sie zunächst nach B._______ gezogen. Dort seien sie je-
doch auch nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe deshalb im Westen
der Türkei gelebt, sei aber immer wieder wegen seiner Familie nach
B._______ zurückgekehrt. Sein Bruder habe sich im Jahre (…) den PKK-
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Kämpfern angeschlossen. Sobald die türkischen Behörden davon erfah-
ren hätten, sei der Druck auf die Familienmitglieder um ein Vielfaches er-
höht worden. Am (…) sei der Bruder festgenommen worden und am (…)
wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verur-
teilt worden. Sein Bruder habe unter Folter seinen Namen preisgegeben.
Aufgrund dessen sei er mehrmals verhört und gefoltert worden. Er habe
jedes Mal eine Zusammenarbeit mit seinem Bruder und/oder der PKK
vehement abgestritten, da er sich der Konsequenzen bewusst gewesen
sei. Die Polizei habe ihm deshalb nichts beweisen können und kein Straf-
verfahren gegen ihn eingeleitet. Der Druck auf ihn habe aber zugenom-
men und die Polizei habe ihn auch nach der Freilassung nicht in Ruhe
gelassen. Er sei konkret Gefahr gelaufen, irgendwann wegen der Unter-
stützung der PKK, welche gemäss dem türkischen Strafgesetzbuch nicht
unter fünf Jahren Gefängnis nach sich ziehe, erneut festgenommen und
dann verurteilt zu werden. Deswegen sei er ins Ausland geflüchtet. Es sei
eine bekannte und unwiderlegbare Tatsache, dass die Folter in der Türkei
institutionalisiert sei. Er habe versucht, sich in der Westtürkei niederzu-
lassen, aber er habe dort Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeit zu finden,
und wegen seiner Familie immer wieder in seine engere Heimat zurück-
kehren müssen. In der Westtürkei gebe es keine Arbeit, da viele dorthin
geflüchtet seien, und die Mehrheit in Armenvierteln lebe.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3
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und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober
2011 E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung geltend. Es ist
unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers im (…) wegen sei-
ner politischen Aktivitäten bei der PKK zu 6 Jahren und 3 Monaten Ge-
fängnis verurteilt worden ist. Aufgrund des familiären Hintergrundes, ist
auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei be-
fragt wurde. Aus den Befragungen alleine lässt sich jedoch (noch) nicht
ableiten, dass dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile
seitens der türkischen Behörden gedroht hätten. Er bringt vor, immer wie-
der verhaftet, verhört und dabei gefoltert worden zu sein. Der Einleitung
eines Strafverfahrens habe er sich nur unterziehen können, indem er eine
Zusammenarbeit mit seinem Bruder und/oder der PKK vehement abge-
stritten habe. Er laufe Gefahr, selbst Inhaftiert zu werden. Der Wahrheits-
gehalt dieser Vorbringen ist äusserst fraglich. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den körperlichen Misshandlungen machen nicht den
Eindruck des Selbsterlebten, da sie äusserst pauschal und substanzarm
ausfielen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er solch prägende Erleb-
nisse detaillierter hätte beschreiben können. Überdies hat er sich in zahl-
reiche Widersprüche, was die Daten und die Zahl der Verhaftungen be-
trifft, verstrickt. Auch spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungsfurcht, dass der Beschwerdeführer erst im (…) 2010,
folglich über ein Jahr nach der letzten polizeilichen Befragung im (…)
2009, geflüchtet ist. Vielmehr deutet die Aktenlage darauf hin, dass das
behördliche Interesse am Beschwerdeführer primär darin bestand, von
ihm Informationen bezüglich seines Bruder erhältlich zu machen, zumal
er seit dessen Verurteilung nicht mehr belangt worden ist.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass „jede ver-
nunftgemäss handelnde Person sich in so einem Fall in der Westtürkei
niederlassen würde“. Die von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen und fa-
miliären Einwände gegen die innerstaatliche Fluchtalternative vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wenn tatsächlich eine Verfol-
gungssituation bestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer trotz dieser
Gründe die innerstaatliche Fluchtalternative wahrgenommen. Es ist nach
dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat unterliegt.
Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E.
9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
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In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
sche oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug
stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Beim Beschwerdefüh-
rer handelt es sich um einen jungen Mann, der als (...) gearbeitet hat. Er
konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt über ein
familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei sei-
ner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: