Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5485/2011
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterinnen Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Fulvio Haefeli,
Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Albanien,
Zentrum für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch / Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung
des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 22. Juni 2011 im EVZ summarisch zu seinen Asyl und
Ausreisegründen befragt wurde und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör
im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid sowie den allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, da er eigenen Angaben
zufolge vor der Einreise in die Schweiz dort im März 2011 mit einem
gültigen Arbeitsvisum eingereist sei und sich bis 16. Juni 2011 dort
aufgehalten habe (vgl. A5/9 S. 6),
dass er keine Gründe anführen konnte, die gegen die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung seines Asyl und Wegweisungsverfahrens
sprechen würden, gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien hingegen
vorbrachte, er habe dort keine Arbeit gefunden (vgl. A5/9 S. 6),
dass er am 30. Juni 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass Abklärungen über die Schweizer Botschaft in D._______ ergeben
hatten, dem Beschwerdeführer sei vom italienischen Generalkonsulat in
E._______ ein vom 16. März bis 10. Dezember 2011 gültiges
Arbeitsvisum ausgestellt worden (vgl. A12/2),
dass das BFM am 18. Juli 2011 anhand dieser Angaben gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO) ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass Italien mit Schreiben vom 12. September 2011 seiner Übernahme
ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet
am 14. September 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
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anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass zudem festgehalten wurde, der Kanton C._______ sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung und die
editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer
ausgehändigt werden,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, fremdsprachiger,
handschriftlicher Eingabe (Poststempel: 3. Oktober 2011) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er
ausführte, er sei durch die vorinstanzliche Verfügung – mit welcher ihm
mitgeteilt worden sei, dass Italien seine Übernahme akzeptiere – "nicht
gut informiert worden", weshalb er fünf Tage nach Erhalt der Verfügung
die Schweiz verlassen habe und nach Italien zurückgekehrt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 4. Oktober 2011
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
5. Oktober 2011 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sich auch auf die
Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von
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Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen
Beschwerden stehen, erstreckt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die
explizit in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem
Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen,
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerde gegen
Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post zu übergeben sind,
dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post
feststeht, dass die angefochtene Verfügung am 14. September 2011
eröffnet wurde,
dass somit die Anfechtungsfrist von fünf Arbeitstagen am 21. September
2011 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG
und Art. 17 Abs. 1 AsylG) und demnach die undatierte Beschwerde
(Poststempel: 3. Oktober 2011) verspätet eingereicht wurde,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die
englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
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dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergeht,
dass angesichts der Eingabe durch einen Laien auch davon
ausgegangen wird, dass die Begründung der Beschwerde implizit ein
Gesuch um Herstellung der versäumten Beschwerdefrist beinhaltet, d.h.
der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine ungenügende
bzw. unrichtige Rechtsmittelbelehrung sei der Grund der Fristversäumnis
gewesen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass im vorliegende Fall offensichtlich schon die formellen
Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, da der vom
Beschwerdeführer angeführte Grund für die Fristversäumnis –
ungenügende Rechtskenntnis wegen mangelhafter
Rechtsmittelbelehrung – kein massgebliches Hindernis im Sinne dieser
Bestimmung darstellt, zumal die korrekte Rechtmittelbelehrung
rechtsgenügend auf dem Nichteintretensentscheid vom 13. September
2011 angebracht und dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist,
dass das vorliegende Gesuch ferner auch als materiell unbegründet zu
qualifizieren ist, da das Fristversäumnis nicht als unverschuldet
bezeichnet werden kann, denn allfällige Versäumnisse, sich um korrekte
Übersetzung oder Informierung des Nichtreintretensentscheides zu
bemühen, dem Beschwerdeführer anzulasten sind,
dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar
gewesen wäre,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch folglich abzuweisen ist und die
nach Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretentsentscheids
fünftägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde als schuldhaft
versäumt gilt,
dass auf die Beschwerde somit gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG nicht
eingetreten wird und der vom BFM am 13. September 2011 verfügte
Vollzug der Wegweisung rechtskräftig bleibt,
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dass demnach der am 4. Oktober 2011 vorsorglich verfügte
Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid hinfällig
wird,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: