B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5485/2016
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Vanessa Koenig (Rechtsvertreterin),
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
und B._______ (Beistand), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea im April 2015 verliess und über Äthiopien, den Sudan und Libyen
nach Europa gelangte,
dass er am 28. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags
ein Asylgesuch stellte,
dass er am 30. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch zu seiner Person, seiner Reise und den Asylgrün-
den befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]),
dass das SEM mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 und 11. Januar
2016 den Beschwerdeführer dem Kanton Schaffhausen zuwies und die zu-
ständige kantonale Behörde gleichzeitig informiert wurde, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsu-
chenden handle, weshalb die entsprechenden Schutzmassnahmen einzu-
leiten seien und gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem SEM sowie
dem Beschwerdeführer nach Ernennung der gesetzlichen Vertretung de-
ren Namen und Adresse mitzuteilen sei,
dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons
Schaffhausen am 15. März 2016 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB (SR 210)
Herrn B._______, (…), als Beistand des Beschwerdeführers einsetzte,
dass zudem zu einem aus den Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt MLaw
Vanessa Koenig und Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerfragen, Schaffhausen als Vertrauenspersonen und als rechtliche
Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren eingesetzt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 in Begleitung von Benedikt
Homberger einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug,
sein Vater sei Soldat im eritreischen Militär und habe die Familie nur alle
zwei Jahre besuchen können,
dass er sich wegen der Abwesenheit des Vaters während einer zweiwöchi-
gen Inhaftierung seiner Mutter allein um den Haushalt und seine Brüder
habe kümmern müssen und in dieser Zeit die Schule versäumt habe,
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dass er aufgrund dieser zweiwöchigen Abwesenheit in der Schule von der
Schülerliste gestrichen worden und deshalb in der Folge nicht mehr zur
Schule gegangen sei,
dass er befürchtet habe, aufgrund seines Schulabbruchs in den National-
dienst einberufen zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass er zum Beweis seiner Identität einen Taufschein der „Eritrean Ortho-
dox Tewahdo Church“ in Kopie zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2016 das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch
ablehnte und – unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die Asylvorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, und der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten,
dass das SEM diese Verfügung am 10. August 2016 an Benedikt Homber-
ger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, als
Rechtsvertreter und Vertrauensperson des Beschwerdeführers, eröffnete,
dass die mit der Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren man-
datierte Rechtsvertreterin, MLaw Vanessa Koenig, namens des Beschwer-
deführers mit Eingabe vom 9. September 2016 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 aufzuheben; es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es
sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei er ohne Flüchtlingseigen-
schaft vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin ersucht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Sep-
tember 2016 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Gericht gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG MLaw Vanessa Koenig, Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerfragen, Schaffhausen, als amtliche Rechtsbeiständin einsetzte,
dass der Beistand des Beschwerdeführers, B._______, sich dem Bundes-
verwaltungsgericht gegenüber am 15. August 2017 ausdrücklich mit der
Bevollmächtigung und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asyl-
verfahren durch Benedikt Homberger und Vanessa Koenig, Beratungs-
stelle für Asyl- und Ausländerfragen, (…), einverstanden erklärte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass weder der Beistand des Beschwerdeführers, noch der bei der Anhö-
rung anwesende Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin, die den Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, im Verlauf
des Asylverfahrens eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers moniert haben, weshalb auch für das Gericht kein Anlass besteht, an
der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers
für das vorliegende Asylverfahren zu zweifeln,
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dass sich der Beistand des Beschwerdeführers mit der Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch Vanessa Koenig einver-
standen erklärte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten zum
Schluss kommt, dass das SEM zu Recht die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verweigert und in der Folge sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen zu Protokoll
gab, er habe bisher keine Einberufung zum Nationaldienst erhalten und er
habe mit der eritreischen Armee, Polizei oder sonstigen Behörden keine
Probleme gehabt (vgl. act. A6, Ziffer 7.02),
dass er sein Asylgesuch im Wesentlich damit begründete, er habe auf-
grund seines erzwungenen Schulabbruchs befürchtet, zu einem späteren
Zeitpunkt in den Nationaldienst einberufen zu werden (vgl. act. A15, Frage
54 sowie Beschwerdeeingabe Ziffer III A, S. 3),
dass aufgrund der Verfahrensakten feststeht, dass der Beschwerdeführer
die militärische Grundausbildung nicht absolviert hat, nicht zum eritrei-
schen Militärdienst respektive Nationaldienst (zum Begriff: vgl. Urteile des
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BVGer D-2311/2016 E. 12 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteile publiziert]) einberufen wor-
den ist und auch sonst keinen persönlichen, konkreten Kontakt mit den
eritreischen Militärbehörden gehabt hat,
dass der Beschwerdeführer mithin weder den Nationaldienst verweigert
hat noch aus diesem desertiert ist und somit nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen hat,
dass die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach
der Rückkehr nach Eritrea nicht asylbeachtlich ist und einzig unter dem
Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung der Wegweisungs-
vollzugshindernisse relevant sein kann (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1),
dass auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich alleine die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag und keine zusätzlichen
Anhaltspunkte aus den Akten hervorgehen, welche zu einer Schärfung des
Profils des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil
D-7898/2015 E. 5) führen könnten, zumal der Beschwerdeführer nach ei-
genen Angaben nie politisch tätig war und keine Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden hatte (vgl. act. A6, Ziffer. 7.02),
dass das SEM im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen und daher seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgewährung verweigert hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben
und korrekt abgeklärt hat,
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dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.),
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfah-
ren durchzuführen ist,
dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verlet-
zung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern
Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein
kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfah-
rensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese
Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen
(BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass das SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges le-
diglich festgestellt hat, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass es vorliegend mithin keine vertiefte Prüfung der Frage vorgenommen
hat, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden,
ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4
EMRK darstellen kann,
dass insbesondere aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig be-
urteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer als abgewiesener eritrei-
scher Asylsuchender zu einer Personengruppe gehört, welcher grundsätz-
lich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohen würde respektive
ob er als Rückkehrender sein Verhältnis zum eritreischen Staat durch die
Bezahlung der 2 %-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hat (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 13),
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dass bei dieser Sachlage der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht hinreichend er-
stellt ist und das SEM seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach-
gekommen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen um ei-
nen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt,
dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zu-
sammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbeglei-
teten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Am-
tes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situa-
tion unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen,
dass widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festge-
stellt gilt, namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 mit weiteren Hin-
weisen),
dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor
einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu-
stellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten,
dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richt-
linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsange-
höriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. Urteil des BVGer
E-5468/2016 vom 21. November 2016),
dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezu-
sicherungen einer geeigneten landesspezifischen (vorliegend: eritrei-
schen) Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vor-
genommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer
gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3),
dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der
anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz
nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im
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Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung,
BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Aus-
legung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes.
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28
E. 9.3.2, jeweils m.w.H.),
dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berück-
sichtigt hat,
dass sie sich im vorliegenden Fall vielmehr darauf beschränkte, auf ein
breites soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu ver-
weisen, welches allein aufgrund der Aussagen des minderjährigen – im
Zeitpunkt seiner Erstbefragung 15-jährigen und bei der Anhörung 16-jähri-
gen Beschwerdeführers – vermutet wurde,
dass das SEM jedoch die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklä-
ren, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und
wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wenn dies
nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann,
dass ferner abklärungsbedürftig die für den Beschwerdeführer zu erwar-
tende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfäl-
liger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die
Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Nachbarstaat Sudan zu gege-
benem Zeitpunkt diesen Anforderungen in nicht genügen würde,
dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfas-
senden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vor-
liegend offenkundig nicht gerecht wird und mithin der Sachverhalt unvoll-
ständig erstellt ist und infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die
Vorinstanz zudem die Begründungspflicht verletzt hat,
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dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen zur Prü-
fung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den
Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es ange-
zeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 im Wegweisungsvoll-
zugspunkt Bundesrecht verletzt und die Beschwerde diesbezüglich gutzu-
heissen ist,
dass die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist und die angefochtene
Verfügung betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung als solche in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
jedoch mit Verfügung vom 20. September 2016 das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, weshalb für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfah-
renskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens – sprich hälftig
– zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE),
dass vorliegend zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde (vgl.
Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand sich jedoch auf-
grund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf
Fr. 400.– festzusetzen ist,
dass der mit Verfügung vom 20. September 2016 für das Beschwerdever-
fahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin sodann im Umfang des
Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten
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ist, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 400.–
festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Üb-
rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom
5. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertretung ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.–.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann