B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5486/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
B._______, geboren am (…), Ukraine,
C._______, geboren am (…), Ukraine,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich,
8058 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2012 suchten die Beschwerdeführenden anlässlich
der Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
B.
Am 28. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zur
Person (BzP) befragt. Am 3. Oktober 2012 fanden die Anhörungen durch
das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Araber an und
sei sunnitischen Glaubens. Im Jahre 2004 habe er in der Ukraine mit dem
D._______studium begonnen. Nach einem Jahr habe er die Beschwerde-
führerin, eine ukrainische Staatsangehörige, kennen gelernt. Am
1. August 2008 hätten sie geheiratet. Seit 2009 oder 2010 sei er im Besit-
ze einer unbeschränkt gültigen ukrainischen Niederlassungsbewilligung.
Da er die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe verlieren wollen, habe
er sich nicht um die ukrainische Staatsangehörigkeit bemüht. Mit der Ge-
burt seines Kindes habe er das Studium abbrechen und eine Arbeit an-
nehmen müssen. Zuletzt habe er als F._______ auf dem Markt gearbei-
tet. Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Syrien habe er die sy-
rische Revolutionsflagge aufgehängt. In der Folge sei es zu einem Streit
mit einem reichen und einflussreichen syrischen Alewiten gekommen.
Von Bekannten habe er erfahren, dass dieser die Polizei bestochen habe,
damit er ausgeschafft werde. Bekannte hätten ihm angeboten, ihn gegen
die Bezahlung von US$ 5'000 von der Ausschaffung zu bewahren. Da er
kein Geld gehabt habe, habe er sich zum Verlassen der Ukraine ent-
schlossen. Zwei Tage vor der Ausreise sei er von der Polizei zu einer Be-
fragung aufgeboten worden. Er habe den Termin auf später verschoben,
und sie seien ausgereist. Aus Angst vor der Polizei und wegen des Ras-
sismus in der Ukraine wolle er nicht dorthin zurückkehren. Sein Sohn sei
wegen seines Namens in der Schule schikaniert worden. In Syrien sei er
für den Militärdienst ausgeschrieben. Bei der Ankunft im Flughafen Zü-
rich-Kloten hätten sie ihre Ausweise in den Abfall geworfen.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und
wünschte in das Gesuch ihres Ehemann einbezogen zu werden.
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C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 – eröffnet am 13. Oktober 2012 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus dem Transitbereich und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerde-
führenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder allen-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung
der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu
übersetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Am 22. Oktober 2012 wurde die Begründung der Beschwerdeschrift pra-
xisgemäss zur Übersetzung gegeben (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3157/2012 vom 19. Juni 2012). Die Übersetzung
ging am 24. Oktober 2012 beim Gericht ein.
F.
Am 8. November 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Faxkopie
eines Schreibens der Beschwerdeführenden vom 7. November 2012 so-
wie die Faxkopien zweier fremdsprachiger Dokumente ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG) ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzu-
treten.
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2
Bst. b AsylG).
Nach Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. b keine Anwendung,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen
hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a); die asylsuchen-
de Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst.
b); oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.
Mit Entscheid vom 6. September 2002 hat die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) erkannt, die Nichteintretenstatbestände von Art.
32 bis 34 AsylG seien nicht als "Kann-Bestimmungen" formuliert und wür-
den dem Bundesamt folglich kein Rechtsfolgeermessen einräumen. Die
Vorinstanz müsse einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn sie fest-
stelle, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt sei (vgl. Ent-
scheide und Mittelungen der ARK [EMARK] 2002/15).
Der Entscheid der ARK erging zum Nichteintretenstatbestand von Art. 32
AsylG, der die Rechtsfolge des Nichteintretens ohne Ausnahme vorsieht.
Demgegenüber sieht Art. 34 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 16. De-
zember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008) vor, dass ein Nichteintreten le-
diglich "in der Regel" erfolgt, was Ausnahmen zulässt. Da die Rechtsfolge
nicht zwingend ausgestaltet ist, verfügen die entscheidenden Behörden
hier über einen gewissen Ermessensspielraum. Vorliegend hat sich die
Vorinstanz nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen des Nichteintretens
nach Art. 34 AsylG beschränkt, sondern die Asylgesuche in der Sache mit
voller Kognition geprüft. Den Beschwerdeführenden ist dadurch kein
Nachteil entstanden. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Asylgesuche
an die Hand genommen und materiell geprüft hat, verletzt kein Bundes-
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recht, obwohl es die Vorinstanz unterlassen hat, zu begründen, weshalb
sie vorliegend vom Regelfall (Nichteintreten) abgewichen ist. Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen
hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
haft Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur
Begründung führt sie aus, Amtsmissbrauch und Korruption seien in der
Ukraine nach wie vor verbreitet. Dabei handle es sich indes nicht um
staatliches Handeln, welches auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivati-
on zurückzuführen sei, sondern um Verfehlungen einzelner Beamter aus
Bereicherungsabsicht. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Sodann sei der Beschwerdeführer als Ehegatte einer ukrainischen
Staatsangehörigen im Besitze einer unbeschränkt gültigen Niederlas-
sungsbewilligung für die Ukraine. Entgegen seiner Angaben habe er das
Recht auf Bewegungsfreiheit wie ein ukrainischer Staatsangehöriger. Die
Beschwerdeführenden könnten sich somit durch einen Wegzug in einen
anderen Teil des Landes dem angeblichen Streit mit dem einflussreichen
Aleviten entziehen.
4.3 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Rechtsmitteleingabe
auf den bereits aktenkundigen Sachverhalt. Damit setzen sie sich aber
mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigen insbe-
sondere nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzen oder aus einem anderen Grund zu beanstanden sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit die Beschwerdefüh-
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renden in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringen, sie würden seit
Kurzem von der ukrainischen Polizei gesucht, ist dies eine durch nichts
belegte Behauptung, für die sich den Akten keine konkreten Hinweise
entnehmen lassen.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er
habe die syrische Revolution durch die Verbreitung von Flugblättern und
Facebook-Kommentare unterstützt. Anlässlich der Befragungen begrün-
dete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch indes ausschliesslich mit
Verfolgung in der Ukraine. Damit hat er den Streitgegenstand festgelegt.
Folgerichtig hat die Vorinstanz eine allfällige Gefährdung und eine Rück-
schaffung in Bezug auf die Ukraine geprüft. Mit dem erstmaligen Vorbrin-
gen auf Beschwerdestufe, auch in Syrien einer asylrelevanten Gefähr-
dung ausgesetzt zu sein, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorge-
nommen. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes über das Anfech-
tungsobjekt hinaus ist indes unzulässig (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Die entsprechenden Vorbringen
sind demnach unerheblich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, woran auch die nachgereichten fremdsprachigen Kopien nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Namentlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass die Ukraine die EMRK am 11. September 1997 ratifiziert hat
und damit zu deren Beachtung und Einhaltung verpflichtet ist. Für die
vom Beschwerdeführer behauptete Abschiebung nach Syrien bestehen
somit keine konkreten Anhaltspunkte.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden nichts vor,
was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
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7.3 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den
Beschwerdeführenden – welche laut ihren eigenen Angaben ihre Reise-
dokumente bei der Einreise in die Schweiz absichtlich zerstört haben –
bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für eine Rückkehr
in die Ukraine mitzuwirken (BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerde-führen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: