B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5486/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).
E-5486/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) und B._______ (Beschwerdeführer),
beide syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, gelangten am 15. Septem-
ber 2015 zusammen mit ihrer Tochter S. in die Schweiz, wo sie am 24. Sep-
tember 2015 um Asyl ersuchten.
B.
Am 17. März 2016 wurden sowohl die Beschwerdeführerin (SEM-Akte
A16/15) als auch der Beschwerdeführer (SEM-Akte A15/20) vom Staats-
sekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe
im Juni und Juli 2011 zweimal an regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen und werde deshalb in Syrien verfolgt. Zudem habe ihr Sohn K. in
Syrien den Militärdienst verweigert.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 wurde die Tochter S. der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtkraft.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte
sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige
Aufnahme.
E.
Am 27. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. Da-
bei beantragen sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventualiter be-
antragen sie erstens die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und
zweitens die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ins-
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besondere die Kopie eines Protokolls der Befragung von F., eines Freun-
des des Beschwerdeführers, durch den syrischen Geheimdienst in arabi-
scher Sprache ein.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht
in die SEM-Akten A9/1, A10/8, A11/8 und A20/1, eventualiter um das recht-
liche Gehör zu den genannten Akten, und anschliessend um Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei
eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung bezie-
hungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden innert Frist Ein-
sicht in die genannten Aktenstücke zu gewähren und die dafür allenfalls
notwendigen Anonymisierungen vorzunehmen. Zudem forderte das Ge-
richt die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die wesentlichen Stellen im
mit der Beschwerde eingereichten Protokoll der Befragung von F. anzu-
zeichnen, diese in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und anzuge-
ben, wie sie und F. in den Besitz dieses Dokuments gekommen seien.
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden
nach Einsicht in die genannten Aktenstücke eine Beschwerdeergänzung
ein. Zudem reichten sie ein «Schreiben der öffentlichen Rekrutierungsab-
teilung an die Abteilung für Migration und Pässe», inklusive teilweiser deut-
scher Übersetzung, sowie teilweise deutsche Übersetzungen des Proto-
kolls der Befragung von F. ein. Am 17. Oktober 2017 reichten sie Überset-
zungen zusätzlicher Teile des genannten Protokolls ein und machten Aus-
führungen dazu, wie sie in den Besitz des Protokolls gelangt seien.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Am 11. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein,
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in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Ver-
nehmlassung bezog sich die Vorinstanz unter anderem auf Übersetzungen
von Beweismitteln betreffend den Militärdienst des Sohnes K. der Be-
schwerdeführenden (SEM-Akte A17, Beweismittel 10 und 11), welche sie
im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatten.
J.
Am 28. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik
ein. Darin beantragten sie unter anderem, ihnen sei Einsicht in die von der
Vorinstanz offenbar in der Zwischenzeit erstellten Beweismittel, namentlich
Übersetzungen von Beweismitteln, welche sie im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereicht hätten, zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene
Frist zu einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz angefertig-
ten Übersetzungen der Beweismittel zu und gab ihnen Gelegenheit, eine
Beschwerdeergänzung einzureichen.
L.
Am 18. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde-
ergänzung ein. Gleichzeitig reichten sie ein Urteil des österreichischen
Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2016 ein, mit dem ihr Sohn K. in Ös-
terreich als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt.
M.
Am 28. Oktober 2019 machten die Beschwerdeführenden in einer Eingabe
auf den Einmarsch des türkischen Militärs in Nordsyrien aufmerksam, ver-
wiesen auf die sich ständig verändernde Lage in Nordsyrien und ersuchten
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers
«zum gegebenen Zeitpunkt».
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab sind die prozessualen Rügen der Beschwerdeführenden zu be-
handeln.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–35 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich
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mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und
Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Ver-
letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten
Verfügung führt (BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen
Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und
der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE
137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).
3.3 Die Beschwerdeführenden beantragten in der Beschwerde die vollum-
fängliche Einsicht in die SEM-Akten A10/8, A9/1, A11/8, A20/1. Mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde ihnen antragsgemäss Ein-
sicht in die genannten Akten gewährt und Frist zur Stellungnahme ange-
setzt. Am 16. Oktober 2017 reichten sie eine entsprechende Stellung-
nahme ein. In der Replik vom 28. Dezember 2017 beantragten die Be-
schwerdeführenden zudem Einsicht in die von der Vorinstanz angefertigten
und ihnen nicht bekannten Übersetzungen der Beweismittel 10 und 11 in
der SEM-Akte A17. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 wurde den
Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in diese Übersetzungen
gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 18. Januar 2018 reich-
ten sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Es handelt sich bei diesen
Verletzungen des Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen und das Bundes-
verwaltungsgericht ist im Asylbereich zur freien Prüfung aller Sachverhalts-
und Rechtsfragen berechtigt. Der Mangel des verletzten Anspruchs auf Ak-
teneinsicht kann deshalb als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ge-
heilt gelten.
3.4 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe ihr Vor-
bringen bezüglich der Militärdienstverweigerung ihres Sohnes K. und die
diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Die Vorinstanz
erwähnte dieses Vorbringen und die eingereichten Beweismittel in der an-
gefochtenen Verfügung nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer die an-
gebliche Militärdienstverweigerung seines Sohnes erst ganz am Ende der
Anhörung erwähnte und die Beschwerdeführerin überhaupt nicht darauf zu
sprechen kam, hätte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen und mit den
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entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Indem sie dies
unterliess, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Berück-
sichtigung relevanter Vorbringen (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme rele-
vanter Beweismittel (Art. 33 VwVG) verletzt. Da sich die Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 ausführlich mit diesem Vorbrin-
gen und den Beweismitteln auseinandersetzte und die Beschwerdeführen-
den dazu in ihrer Replik Stellung nehmen konnten, kann jedoch auch die-
ser Mangel als geheilt gelten.
3.5 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Anhörung des Be-
schwerdeführers habe fünf Stunden und 55 Minuten (bei zwei Pausen von
20 respektive 45 Minuten) gedauert, was gegen den «Grundsatz eines fai-
ren Verfahrens» verstosse. Soweit die Beschwerdeführenden damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist festzuhalten, dass keine Hin-
weise dafür vorliegen, dass die Dauer der Anhörung und die Pausen den
Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Vorbringen vollständig
und angemessen darzustellen. Das gleiche gilt für die ebenfalls gerügten
Unterbrechungen des Beschwerdeführers durch den Befrager der Vor-
instanz. Die Beschwerdeführenden führen auch nicht aus, inwiefern dies
den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die für ihn relevanten Tatsa-
chen darzulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt damit nicht vor.
3.6 Insgesamt liegen damit keine Gründe für eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der Beschwerdeführenden vor.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen Militärdienst 1993 be-
endet und habe keinen Reservedienst leisten müssen, da er bis 2006 wäh-
rend 17 Jahren als Lehrer in C._______ gearbeitet habe. Als Kurde sei er
dabei immer wieder Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. 2006 seien
er und seine Frau für dreieinhalb Monate in Jordanien gewesen, wo sie
einen Laden geführt hätten. Nachdem sie den Laden hätten schliessen
müssen, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. In Damaskus habe der Be-
schwerdeführer zuerst einen Laden geführt, anschliessend sei er als Händ-
ler tätig gewesen.
Am 27. Juni und am 1. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer zweimal an
Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe sich
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dazu verpflichtet gefühlt, da er Angst gehabt habe, dass er sonst als un-
treuer Kurde bezeichnet werde. Er und sein Freund F. seien die einzigen
Kurden an den Demonstrationen gewesen. Am Tag nach der Demonstra-
tion sei F. zusammen mit vielen anderen Personen verhaftet worden. F. sei
drei Monate vom syrischen Geheimdienst festgehalten und befragt wor-
den. Anschliessend habe F. Syrien verlassen und heute habe er in
Deutschland Asyl. Der Beschwerdeführer befürchte, dass F. bei den Ver-
hören unter Folter auch seinen Namen angegeben habe. Die Frau von F.
habe ihn nach dessen Verhaftung gewarnt. Die Beschwerdeführenden
seien daraufhin nach D._______ geflohen, wo sie sich bei einer Familie
aus Afrin versteckt hätten. Da hätten sie weder Arbeit noch Geld gehabt
und die Nachbarn seien gegen Kurden gewesen. Deshalb seien sie am
25. April 2012 nachts nach C._______ gegangen, wo sie anschliessend in
einem Dorf in der Nähe von C._______ gelebt hätten. Dort hätten sie keine
Arbeit und keine Bewegungsfreiheit gehabt und der Beschwerdeführer
habe Angst gehabt, dass seine Teilnahme an den Demonstrationen be-
kannt geworden sei. In dieser Zeit hätten sie auch einmal an einer De-
monstration teilgenommen. Seine Tochter S. habe währenddessen bei ih-
rem Grossvater mütterlicherseits in C._______ gewohnt und sei zur Schule
gegangen. Ein paar Mal sei sie aufgefordert worden, sich der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) anzuschliessen,
und auch die Beschwerdeführerin sei zweimal gefragt worden, warum sie
nicht mehr für die YPG aktiv sei. Nachdem S. im Juni 2012 ihr Abitur ge-
macht habe, seien die Beschwerdeführenden und S. im Februar 2013 in
den Nordirak gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer aber entgegen
seinen Erwartungen keine Papiere bekommen, nicht als Lehrer arbeiten
können und S. habe nicht zur Schule gehen können. Im August 2015 seien
sie in die Türkei gegangen und am 15. September 2015 seien sie in die
Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, ihr Sohn K. habe in
Syrien den Militärdienst verweigert, weshalb sie bei einer Rückkehr bedroht
wären. Bis 2013 habe er in E._______ studiert und seinen Militärdienst je-
des Jahr verschieben können. 2013 habe er das Studium abgebrochen und
sei nach Syrien zurückgekehrt, wo er zum Militärdienst einberufen worden
sei. Für einen Aufschub als «einziger Sohn» hätte er nach Damaskus ge-
hen müssen. Deshalb habe er Syrien im Februar 2014 wieder verlassen
und sei über die Türkei nach Österreich gelangt, wo seine Flüchtlingsei-
genschaft anerkannt worden sei und er Asyl erhalten habe.
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4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass keine hinreichenden Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdefüh-
rer als Teilnehmer an politischen Demonstrationen identifiziert hätten. Ent-
sprechend sei nicht davon auszugehen, dass ihm als Regimegegner bei
einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung drohe, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen würde. Es sei eine reine
Mutmassung, dass sein Freund F. während seiner Inhaftierung den Namen
des Beschwerdeführers erwähnt haben könnte. Zudem liege bezüglich des
Vorbringens, der Beschwerdeführer sei als kurdischer Lehrer benachteiligt
worden, und der Furcht vor einer Rekrutierung der Tochter durch die YPG
keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungs-
massnahme vor.
Bezüglich der behaupteten Militärdienstverweigerung des Sohnes der Be-
schwerdeführenden führt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren aus, die
diesbezügliche Furcht der Beschwerdeführenden beruhe auf reinen Mut-
massungen. Es sei nicht belegt, dass K. tatsächlich zum Militärdienst auf-
geboten worden sei. Da K. der einzige Sohn der Beschwerdeführenden
sei, habe er gemäss syrischem Recht einen Anspruch auf eine Befreiung
vom Militärdienst.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
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Seite 10
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordina-
tionsentscheide ausführlich dargestellt und gewürdigt. Die darin getroffene
Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen, gilt weiterhin. Personen, die sich an regimekritischen Demonstratio-
nen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkür-
licher Tötung betroffen. Damit haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 6.2 und
6.7.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.3 und 5.7.2).
5.4 Die Situation in Syrien ist weiterhin äusserst instabil und ändert sich
laufend. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assads zahlrei-
che Gebiete zurückerobern konnte, und angesichts der weiterhin starken
Involvierung regionaler und globaler Mächte umso mehr. Es ist nach wie
vor offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zuge-
hörigkeiten im Rahmen einer zukünftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen werden. Dennoch ist es die Aufgabe der Asylbehörden und des
Bundesverwaltungsgerichts, die Flüchtlingseigenschaft von asylsuchen-
den Personen individuell und mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur
Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Daran ändert auch die
Aktion des türkischen Militärs in Nordsyrien im Oktober 2019 nichts. Ent-
sprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer
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Seite 11
Frist für eine zusätzliche Stellungnahme zur aktuellen Lage in Syrien «zu
einem geeigneten Zeitpunkt» abzuweisen.
6.
6.1 Als erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Teil-
nahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat und bei einer Rück-
kehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten hatten
beziehungsweise haben.
6.1.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in
Syrien fielen ausführlich und widerspruchsfrei aus und auch die Vorinstanz
macht daran keine Zweifel geltend. Die von den Beschwerdeführenden ge-
machten Vorbringen bezüglich ihrer Erlebnisse in Syrien sind entspre-
chend grundsätzlich als glaubhaft anzusehen.
6.1.2 Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im
Juni und Juli 2011 in Damaskus zweimal an Demonstrationen gegen das
syrische Regime teilgenommen hat. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer deswegen als Regimegegner iden-
tifiziert und registriert worden wäre. So ist erstens festzustellen, dass ent-
gegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hin-
weise für die Befürchtung des Beschwerdeführers vorliegen, sein Freund
F., der nach der Demonstration von Anfang Juli 2011 verhaftet worden war,
habe in der Befragung durch den syrischen Geheimdienst den Namen des
Beschwerdeführers erwähnt. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte
angebliche Protokoll der Befragung von F. durch den syrischen Geheim-
dienst vermag eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu belegen,
da daraus nicht hervorgeht, dass F. den Beschwerdeführer in irgendeiner
Weise erwähnt hätte. Abgesehen davon sind, wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Protokolls (das in Kopie
vorliegt) angebracht, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie F. in
den Besitz des Protokolls gelangt sei. Zweitens liegen keine Hinweise da-
für vor, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich gesucht worden
wäre. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei an seinem
Wohnort in Damaskus gesucht worden (SEM-Akte A15/20 F100 ff), und die
Beschwerdeführerin verneint, dass die Tochter oder ihr Grossvater in
C._______ je nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien (A16/15
F76). Damit ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorlie-
gen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Regimegegner
identifiziert worden wäre.
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6.1.3 Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nach
der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen im Juni
und Juli 2011 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Februar 2013 über ein-
einhalb Jahre lang weiterhin in Syrien aufhielten. Zwar machen sie geltend,
sie hätten sich nach ihrer Flucht aus Damaskus versteckt gehalten, diese
Behauptung ist jedoch zu relativieren. Das erste Dreivierteljahr, bis im April
2012, wohnten die Beschwerdeführenden in einem Dorf nahe Damaskus
bei einem Freund. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dort
habe ihr Mann nur mit Freunden hinausgehen können, und wenn sie etwas
zu essen benötigt hätten, hätten sie dies ganz in der Nähe besorgt
(SEM-Akte A16/15 F66). Von Ende April 2012 bis zu ihrer Ausreise im Feb-
ruar 2013 wohnten die Beschwerdeführenden in dem Dorf in der Nähe von
C._______, in dem die Beschwerdeführerin geboren ist (vgl. SEM-Akte
A16/15 F5 und F67), in dem mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin
wohnen (vgl. SEM-Akte A16/15 F27) und in dessen Nähe auch der Be-
schwerdeführer geboren ist. Auch wenn sie geltend machen, sie seien dort
in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, insbesondere da sie
Checkpoints des Regimes vermieden hätten, deutet nichts darauf hin, dass
sie sich tatsächlich versteckt gehalten hätten (vgl. SEM-Akte A15/20
F104 ff.). Zudem ging die Tochter der Beschwerdeführenden in dieser Zeit
in C._______ zur Schule, wohnte bei ihrem Grossvater mütterlicherseits in
C._______ und machte einen Schulabschluss (SEM-Akte A16/15 F44).
Der Beschwerdeführer plante im Juni 2012 zudem, zur Neuausstellung ei-
nes Ausweises für seine Tochter diese auf das politische Sicherheitsamt in
C._______ zu begleiten (SEM-Akte A15/20 F63, 120). Auch wenn er gel-
tend macht, er habe über persönliche Beziehungen Vorkehrungen für den
Fall einer Verhaftung getroffen (vgl. SEM-Akte A15/20 F121 ff.), zeugt dies
nicht von einer ausgeprägten Verfolgungsfurcht. Schliesslich scheint die
Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im Februar 2013 eher
durch den – verständlichen – Wunsch nach einer besseren Zukunft insbe-
sondere für ihre Tochter motiviert gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A15/20
F115 ff.; SEM-Akte A16/15 F44 und 47), als durch die Furcht vor einer Ver-
folgung durch das syrische Regime.
6.1.4 Insgesamt zeugen diese Umstände weder vor einer ausgeprägten
Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch die syrischen
Behörden noch liegen objektive Hinweise dafür vor, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen im Juni und
Juli 2011 als Regimegegner identifiziert und gesucht worden wäre. Dass er
ein geschärftes Profil als kurdischer Oppositioneller aufweise (Beschwerde
S. 23), geht aus den Akten nach dem Gesagten nicht hervor. Es ist damit
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nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an
den Demonstrationen von den syrischen Behörden registriert wurde und er
und die Beschwerdeführerin deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise bedroht wären.
6.2
6.2.1 Zweitens ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt wären, weil ihr Sohn K. den Dienst im syrischen Militär verweigerte.
6.2.2 Der Sohn K. der Beschwerdeführenden hat gemäss dem von ihnen
im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts Österreich vom (…) 2016 in Österreich Asyl erhalten. In der Urteils-
begründung führt das österreichische Bundesverwaltungsgericht aus, K.
habe sein (…)studium in E._______ 2013 abgebrochen und sei nach Sy-
rien zurückgekehrt, wo er zum Militärdienst einberufen worden sei. Da er
diesen nicht habe leisten wollen, sei er im Februar 2014 wieder aus Syrien
ausgereist. Im Urteil wird ausgeführt, die Vorbringen von K. zu den Um-
ständen betreffend seine Wehrpflicht, etwa zur Frage, ob er zum syrischen
Militärdienst einberufen worden sei, würden zwar Ungereimtheiten aufwei-
sen, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr nach
Syrien Militärdienst leisten müsste (S. 12 des Urteils).
6.2.3 Die Beschwerdeführenden behaupten, K. habe den Militärdienst
während seines Studiums in E._______ seit 2009 dreimal verschieben
können, 2013 sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. Weder für die
drei Verschiebungen des Militärdienstes, noch für die Verweigerung einer
erneuten Verschiebung 2013 oder für die behauptete Aufforderung zum Mi-
litärdienst bei seiner Rückkehr nach Syrien liegen jedoch Beweise vor.
Auch das Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts nennt
keine diesbezüglichen Beweise und verweist zudem auf – nicht genannte
– Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen von K. Die Beschwer-
deführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren einen «Polizeibericht
vom (…) 2008» ein. Dieser bestätigt jedoch nicht, wie die Beschwerdefüh-
renden behaupteten, dass K. seinen Militärdienst aufgrund seines Studi-
ums verschoben habe (vgl. SEM-Akte A15/20 F131), sondern er führt zu-
handen des Rekrutierungsbüros in C._______ aus, dass K. der einzige
Sohn der Beschwerdeführenden sei. In Syrien besteht die Möglichkeit,
dass Männer von der Militärdienstpflicht befreit werden, wenn sie die ein-
zigen Söhne ihrer Eltern sind (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Mili-
tary Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian
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Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 9,
uments/5202425/5914056/70972_Report_Military_SerServ_Fi-
nal.pdf/0829bd47-fd3e-49c7-8a7f-59e8fe2c1029/70972_Report_Military_
Service_Final.pdf.pdf>, und Landinfo, Report, Syria: Reactions against de-
serters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 9,
/wpcontent/uploads/2018/04/Report-Syria-Reactions-against-de-
serters-and-draft-evaders-03012018.pdf>, beide abgerufen am
16.01.2020). Deshalb erscheint es zumindest möglich, dass K. aufgrund
dieser Ausnahme vom Militärdienst befreit wurde. Betreffend die Jahre
2009 bis 2011 figuriert offenbar in seinem Militärbüchlein ein entsprechen-
der Eintrag (vgl. Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts
S. 3). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner
Anhörung vom 17. März 2016 nichts davon sagte, dass K. nach Syrien zu-
rückgekehrt sei, wo er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Er brachte
lediglich vor, K. sei vom Militär verlangt worden, als er in E._______ studiert
habe und er habe seinen Militärdienst mehrmals verschoben (vgl.
SEM-Akte A15/20 F130 ff.). Damit bestehen zumindest ernsthafte Zweifel
daran, dass K. 2013 nach Syrien zurückkehrte, zum Militärdienst aufgebo-
ten wurde, diesen verweigerte und deshalb im Februar 2014 wieder aus
Syrien ausreiste.
Selbst unter der Annahme, K. habe tatsächlich den Dienst im syrischen
Militär verweigert, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Be-
schwerdeführenden deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfol-
gung zu befürchten hätten. Reflexverfolgungen aufgrund einer Militär-
dienstverweigerung von Familienangehörigen kommen im syrischen Kon-
text zwar vor (vgl. beispielsweise UN High Commissioner for Refugees,
Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UN-
HCR’s Country Guidance on Syria: «Illegal Exit» from Syria and Related
Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-See-
kers from Syria, Februar 2017, S. 21,
docid/58da824d4.html>, abgerufen am 16.01.2020). Einer erhöhten Ge-
fahr scheinen dabei Familienangehörige von Deserteuren ausgesetzt zu
sein, ebenso Familienangehörige von bekannten Oppositionellen und von
Personen, die aktiv gegen die syrische Regierung kämpfen (Danish Immig-
ration Service/Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in
Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, In-
volvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues
Related to Exiting Syria, August 2017, S. 14 f.,
/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/Sy-
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rienFFMrapportaugust2017.pdf>, abgerufen am 16.01.2020). Familienan-
gehörige von Militärdienstverweigern scheinen demgegenüber nicht syste-
matisch unter Druck gesetzt oder sogar in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt zu werden. Eine Verfolgung der Familienangehörigen von
Militärdienstverweigern scheint insgesamt eher selten vorzukommen (De-
partment of Foreign Affairs and Trade, DFAT Thematic Report on Conditi-
ons in Syria, 23. Oktober 2017,
tions/Documents/country-information-report-syria.pdf>, S. 15, und Danish
Immigration Service/Danish Refugee Council, Syria: Update on Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Sep-
tember 2015, S. 19 f.,
lyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrap-
port2015.pdf> beide abgerufen am 16.01.2020).
6.2.4 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Militärdienst-
verweigerung ihres Sohnes befragt und unter Druck gesetzt würden,
scheint eine diesbezügliche Gefährdung eher unwahrscheinlich. Hinzu
kommt der Umstand, dass K. seit 2009 in E._______ studierte und ent-
sprechend seither nicht mehr bei den Beschwerdeführenden wohnte, was
eine Gefährdung der Eltern durch die syrischen Behörden noch weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt ist damit nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Situation ihres Sohnes
bei einer Rückkehr nach Syrien bedroht wären.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, ein Onkel von ihm sei 2004 in
C._______ festgenommen worden, nachdem er bei einem Fussballspiel
gewesen sei, bei dem es zu Unruhen gekommen sei. Der Onkel sei zum
Besuch des Spiels bei ihm gewesen, da er selber weit weg von der Stadt-
mitte gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei selber nicht bei dem Spiel
gewesen und auch nicht verhaftet worden. Als sie seinen Onkel inhaftiert
hätten, sei der politische Sicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen.
Sie hätten feststellen wollen, ob der Onkel bei ihm sei (SEM-Akte A15/20
F22 ff.).
Eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr lässt sich
aus diesem Vorbringen nicht ableiten und eine solche wird vom Beschwer-
deführer auch nicht geltend gemacht. Es ist zudem nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund dieses Vorfalls in irgend-
einer Weise als Regimegegner registriert worden und deshalb heute einer
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erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Das gleiche gilt für die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Benachteiligungen, denen er als Lehrer vor 2006
ausgesetzt war. Auch daraus ist weder eine aktuelle flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefahr abzuleiten, noch erhöhen sie die Gefährdung des Be-
schwerdeführers in Kombination mit seinen übrigen Vorbringen.
6.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien auch
aufgrund der Aufforderung an die Beschwerdeführerin und an ihre Tochter
S., sich der YPG anzuschliessen, aus Syrien geflohen. Sie führen aus,
nachdem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, wie früher wieder
für die YPG aktiv zu werden, habe sich die YPG im C._______ mehrmals
um das Engagement der Tochter bemüht. Die Beschwerdeführenden ma-
chen diesbezüglich jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im
Beschwerdeverfahren Umstände geltend, die eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung darstellen oder eine solche bei einer Rückkehr nach Sy-
rien befürchten lassen würden.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht aufgezeigt haben, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen
jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Es werden keine Parteientschä-
digungen zugesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Grasdorf
Versand: