Abtei lung V
E-5487/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. April 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Häfeli, Richter Stöckli
Gerichtsschreiberin Beck Kadima
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Mirweiss Meidanval, (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / (N ...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundeverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer - ein sunnitischer Paschtune aus der Provinz Wardak - ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Onkel
(Referenz Nr.) am 14. November 2001 und hielt sich daraufhin 3 Jahre illegal im
Iran auf, bevor er über die Vereinigten Arabischen Emirate am 2. Dezember 2004
in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
7. Dezember 2004 wurde er - als damals noch Minderjähriger - in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel summarisch befragt.
Am 10. Januar 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zustän-
dige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe weder Eltern noch Geschwister und habe seit deren Hinscheiden durch ei-
nen Bombenangriff im Jahr 1990 bei seinem Onkel B._______gelebt. Dieser sei
Chauffeur eines wichtigen Talib namens C._______ gewesen. Der Onkel habe mit
den Taliban die Flucht ergriffen als die Amerikaner und ihre Verbündeten, die
Nordallianz, Kabul eingenommen und dabei viele Leute getötet und festgenommen
hätten. Da sein Onkel nicht mehr für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er das
Heimatland schliesslich verlassen, wobei er den Beschwerdeführer mitgenommen
habe, da dieser keine Familienangehörigen mehr gehabt habe. Ferner habe der
Beschwerdeführer befürchtet, von den Amerikanern behelligt zu werden, weil er
geglaubt habe, junge Leute würden von ihnen verdächtigt, mit den Taliban
zusammengearbeitet zu haben. Er verneinte indessen, persönliche Probleme mit
den Behörden oder Drittpersonen in Afghanistan gehabt zu haben. Während des
dreijährigen Aufenthalts im Iran seien er und sein Onkel geschlagen worden, weil
sie sich illegal dort aufgehalten hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
B. Das BFM stellte mit am 30. Juni 2006 eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2006 fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten würden. Ausserdem würden Ungereimtheiten zwischen
den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Onkels in Bezug auf
die ihnen angeblich im Iran widerfahrenen Nachteile bestehen. Den Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Ko-
sten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen, beziehungsweise die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurück
zu weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. August 2006 wurde auf die Erhebung
3eines Kostenvorschusses verzichtet.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde. Dabei bemerkte sie, was die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angehe, handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Paschtu-
nen aus der Provinz Wardak, welcher in seiner Herkunftsregion über ein Bezie-
hungsnetz verfüge, weshalb er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Der Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen zumutbar, zumal in Afgha-
nistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
F. In seiner Replik vom 29. August 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
G. Mit Faxeingabe vom 1. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers seine Honorarnote desselben Tages zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bun-
desrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
43.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Be-
schwerdeführer, dessen Onkel als Chauffeur bei einem einflussreichen Talib ange-
stellt gewesen sei, selber nicht Angehöriger der Taliban gewesen sei noch mit die-
sen in irgendeiner Beziehung gestanden habe. Selbst die Tätigkeit seines Onkels
vermöge nicht zu einer Gefährdung durch das heutige Regime zu führen. Deshalb
habe der Beschwerdeführer weder von Seiten der Regierung Karzai noch der
Amerikaner etwas zu befürchten. Ausserdem bestünden Ungereimtheiten zwi-
schen den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen des Onkels betref-
fend der Frage, ob sie Kontakte zu den iranischen Behörden gehabt hätten, wobei
der Beschwerdeführer dies bejaht, sein Onkel hingegen verneint habe. Auch hät-
ten sich beide unterschiedlich zur Herkunft des für die Ausreise benötigten Geldes
geäussert.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Beschwerdeführer müsse damit
rechnen, als Neffe einer als ehemaliger Chauffeur eines einflussreichen Talib ge-
suchten Person, mit welcher er geflohen sei, in Afghanistan verfolgt zu werden, zu-
mal ein anderer Onkel von ihm aus diesen Gründen verhaftet und gefoltert worden
sei. Der blosse Verdacht, eventuelle Angaben zum Verbleib, zu Kommandostruk-
turen oder Verstecken der Taliban machen zu können, genüge um in Afghanistan
verhaftet und gar gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer untermauert seine
Angaben mit zu den Akten gereichten Berichten von Amnesty International aus
den Jahren 2005 und 2006 und des Magazins Stern vom 17. Mai 2004 aus dem In-
ternet insbesondere über von US-Truppen und den Koalitionskräften verursachten
Menschenrechtsverletzungen und Folter. Zu den von der Vorinstanz beanstande-
ten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen
Onkel wird gerügt, dass der Übersetzer anlässlich der kantonalen Befragung trotz
mehrfachem Bitten seitens des Beschwerdeführers sich nicht auf Dari, sondern auf
Paschtu - eine Sprache, die der Beschwerdeführer nur gebrochen sprechen könne
- ausgedrückt habe, was zu einer mangelhaften Übersetzung geführt habe. Im Üb-
rigen seien "Kontakte mit den Behörden" von den beiden Befragten unterschiedlich
interpretiert worden und habe der Onkel den Beschwerdeführer nicht genau über
die Finanzierung der Reise informiert.
3.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führt
sie zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde-
führers an, dass dieser ein aus der Provinz Wardak stammender Paschtune sei,
welcher gemeinsam mit seinem Onkel in seine Herkunftsregion zurückkehren kön-
ne, wo er über ein Beziehungsnetz verfüge, weshalb er nicht in eine existentielle
Notlage geraten würde. Schliesslich sei zwar die Sicherheitslage, insbesondere in
den südlichen Provinzen Afghanistans, nicht als ausreichend stabil einzuschätzen.
Trotzdem sei nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) auszugehen.
53.6 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ein unrea-
listisches Bild von Afghanistan habe. Dort herrsche eine allgemeine Kriegssituati-
on, und aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage sei eine Existenzsicherung unmög-
lich. Seit der Eingabe der Beschwerde habe sich die Lage sogar erheblich ver-
schlechtert. Laut Medienberichten reiche die Herrschaft der Taliban bis zu den
Toren Kabuls. Sie rekrutierten erneut unter Zwang je einen Kämpfer pro Haushalt,
weshalb der Beschwerdeführer befürchten müsse, ebenfalls zwangsrekrutiert zu
werden. Wer nicht mitkämpfe, werde als Feind eingestuft und müsse mit Konse-
quenzen rechnen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer in Afghanistan weder
für sich noch für die Familie seines Onkels aufkommen, da kaum Arbeitsmöglich-
keiten vorhanden seien.
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensi-
tät erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im
Heimatland finden zu können (vgl. dazu und zur Schutztheorie die weiterhin zutref-
fende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.). Dennoch ist
für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein nor-
mal empfindender Mensch angesichts früherer oder künftig drohender Verfol-
gungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist dies-
falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situati-
on befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar
bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.). In ih-
rem Entscheid EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 S. 36 ff., m.w.H.) entschied die
6ARK, dass jedoch Beweis erleichternde Grundsätze bei der Prüfung der
begründeten Furcht zur Anwendung kommen, wenn die Vorbringen im Kontext
einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden dann insbe-
sondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f.) beziehungsweise, wenn sich diese durch Flucht
(ins Ausland) dem Zugriff durch die Behörden entzogen hat (vgl. EMARK 1993 Nr.
6 E. 3b S. 36). Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn eigene politische Aktivi-
täten des reflexartig betroffenen Angehörigen hinzukommen. An den Umfang der
eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grös-
ser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel ei-
ner Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Ta-
ten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann.
4.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein.
4.4 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht implizit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da er anlässlich der kantonalen Anhörung Verständigungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt habe. Weil eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann, ist diese Rüge vorweg
zu prüfen (vgl. BGE 116 Ia 102 mit Verweisen). Insbesondere rügt der Beschwer-
deführer, er sei in der kantonalen Befragung entgegen seines Wunsches in Pasch-
tu und nicht in Dari angehört worden. Dies habe er wiederholt beanstandet. Dieser
Einwand vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal aus dem Protokoll vom 10.
Januar 2005 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung
in Dari angehört wurde (vgl. A9, S. 2), lediglich in der Empfangsstelle wurde er in
Paschtu befragt, wobei er angab, dies sei seine Muttersprache (vgl. A1, S. 2 und
7). Einwendungen gegen die verwendeten Sprachen sind den Protokollen nicht zu
entnehmen. Auch die anwesende Hilfewerksvertreterin hatte offenbar keine Ein-
wendungen anzubringen und stellte keine Verständigungsprobleme fest. Der Be-
schwerdeführer gab zudem anlässlich beider Anhörungen zu Protokoll, den jewei-
ligen Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. A1, S. 6 und 7). Folglich findet die
vorgebrachte Beanstandung in den Protokollen keinen Rückhalt, weshalb sich
diesbezüglich keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz ergibt.
75.1.2 In materieller Hinsicht sind die Aussagen des Beschwerdeführers in den wesent-
lichen Punkten als glaubhaft zu erachten, zumal sich die von der Vorinstanz ange-
führten Widersprüche lediglich auf die Zeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers
im Iran und auf unterschiedliche Aussagen zwischen diesem - damals erst 17-Jäh-
rigen - und dessen Onkel beschränken. Es ist durchaus möglich, dass er und sein
Onkel gewisse Situationen unterschiedlich interpretierten, beispielsweise in Bezug
auf die vom Beschwerdeführer angeführten Schläge, die den illegalen, afgha-
nischen Markthändlern zugefügt worden seien, um sie zu verjagen. Der Beschwer-
deführer erwähnte dieses Verhalten als Beispiel für "Kontakte mit den Behörden"
(vgl. A9, S. 11 und 12). Dazu wird ihm in der Verfügung der Vorinstanz vorgehal-
ten, sein Onkel habe die Frage, ob er je persönlich mit den iranischen Behörden in
Kontakt gekommen sei, verneint. Die in diesem Zusammenhang auf Rechtsmittel-
ebene gemachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe das gewalttätige Beneh-
men als "Kontakt mit den Behörden" betrachtet, währenddessen sein Onkel dieses
nicht als solches empfunden habe, erscheint plausibel, zumal beide übereinstim-
mend die Frage, ob sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden (vgl. A9, S.
11) beziehungsweise mit der Regierung (vgl. Referenz-Nr., A8, S. 16) im Iran ge-
habt hätten, verneinten. Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Erläuterung
zur zweiten dem Beschwerdeführer vom BFM entgegengehaltenen Ungereimtheit
betreffend die Person, von welcher er und sein Onkel sich angeblich einen Zu-
schuss zum benötigten Reisegeld ausgeliehen haben (vgl. A9, S. 7; Referenz-Nr.,
A8, S. 7), ist nachvollziehbar, da die Finanzierung der Reise höchst wahrscheinlich
vom Onkel organisiert worden war, welcher seinen Neffen nicht über alle diesbe-
züglichen Details unterrichtet hat. Angesichts der im Wesentlichen übereinstim-
menden Aussagen betreffend ihrer Fluchtgründe aus Afghanistan muss diese Fra-
ge indes nicht abschliessend geprüft werden.
5.2 Der Beschwerdeführer führt an, insbesondere von Seiten der Besatzungsmächte
und der heutigen Regierung künftige Verfolgung zu befürchten, da er als Neffe
eines ehemaligen Chauffeurs der Taliban inhaftiert und unter Folter befragt zu wer-
den drohe.
5.2.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist darauf hin zu weisen, dass das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und an-
dere im Flüchtlingsbereich tätige nationale und internationale Nichtregierungsorga-
nisationen die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor heben, deren Ange-
hörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter
Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt werden in den verschiedenen
dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten und Stellungnahmen bei-
spielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Tali-
ban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser
(insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der
Macht sind beziehungsweise mit den Taliban in Verbindung gebracht werden (bei-
spielsweise Angehörige der Paschtunen), Angehörige religiöser Minderheiten und
Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesell-
schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. zum
Ganzen: SFH, Afghanistan - die aktuelle Situation [Update], 11. Dezember 2006;
UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Con-
8siderations, Juni 2005, S. 44 ff.; European Council for Refugees and Exiles
[ECRE], Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in
Europe, Mai 2004, Ziff. 17, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsu-
chende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10. März
2003 sowie EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt
keine Anzeichen dafür, dass sich die Lage für Personen solcher Risikogruppen
entschärft hätte.
5.2.2 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer als Neffe eines Chauffeurs eines einflussreichen Talib mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht die Flüchtlingseigenschaft seines Onkels mit Urteil des heutigen Da-
tums ebenfalls verneint. Es ist zwar unbestritten, dass heute aktive Taliban oder
Personen, die mit den Taliban oder anderen Anti-Regierungkräften in Verbindung
gebracht werden, gefährdet sind, festgenommen, misshandelt, gefoltert, einge-
schüchtert und von Militärkräften erpresst zu werden; hingegen wurden bereits seit
dem Jahr 2002 ehemalige Taliban-Milizen aus der Haft entlassen oder in den poli-
tischen Prozess zur nationalen Einheit integriert, weil sie als unfreiwillig eingezo-
gen und deshalb "unschuldig" erachtet worden waren (vgl. UNHCR, Update on the
Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S.
48). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind indessen nicht begründet.
Zum einen waren weder er noch sein Onkel aktive Mitglieder der Taliban. Sein On-
kel hat sich im Gegenteil den Taliban unter Zwang als Chauffeur zur Verfügung
gestellt, da er diesen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sonst seine
Ernte hätte abgeben müssen (vgl. A 9, S. 14). Zum andern bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass der bei seiner Ausreise 14-jährige Beschwerdeführer im
Besitz von wichtigen Informationen über den Aufenthaltsort von Talibanangehö-
rigen beziehungsweise über die Funktionsweise der Taliban hätte sein können,
welche die Regierung von ihm - falls nötig mittels Haft oder anderen Druckmitteln -
in Erfahrung zu bringen gewünscht hätte beziehungsweise heute für diese noch
von Interesse sein könnten, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Operati-
onsweisen, Verstecke oder Führungsstrukturen der Taliban seither verändert ha-
ben dürften. Der Beschwerdeführer stammt zudem aus einer Provinz (Wardak in
der Region Hazarajat) in welcher nach einer langen Periode ohne Kampfhand-
lungen der Taliban erst seit dem Jahr 2006 wieder ein Vormarsch dieser Oppositi-
onsgruppe zu verzeichnen ist (vgl. International Crises Group/ICG, Countering
Afghanistan's Insurgency: No Quick Fixes, 2. November 2006, S. 8; Institute for
War and Peace Reporting/IWPR, Afghanistan: A long bloody summer ahead,
15. Juni 2006: "it does appear that the Taliban are on the move in areas where
they would not have been active about a year ago. Take Wardak, a central provin-
ce with a large pashtun population that borders on Kabul province." [ ,
besucht am 20. März 2007]), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann,
dem Beschwerdeführer könnte vorgeworfen werden, bis zum heutigen Tag mit den
Taliban in Verbindung gestanden zu sein, auch wenn er jener Volksgruppe ange-
hört, welche die Mehrzahl der Angehörigen der Taliban stellt. Weiter ist nicht be-
kannt, dass seit Anfang 2002, als sein in Afghanistan verbliebener Onkel inhaftiert
worden sein soll, weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers wegen der
9Vergangenheit seines mit ihm in die Schweiz geflüchteten Onkels behelligt worden
wären. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevanten Nachteile wegen
der früheren, seinem Onkel "aufgezwungenen" Taliban-Dienste zu gewärtigen
hätte.
5.3 Dass dem Beschwerdeführer seitens der Taliban wegen Zwangsrekrutierung eine
asylrelevante Verfolgung drohen würde, wie in seiner Replikschrift vom 29. August
2006 angedeutet wird, ist nicht hinreichend erstellt. Es trifft zwar zu, dass sich die
Taliban seit ihrer Niederlage im September 2001 und trotz allen bisherigen Offen-
siven der Internationalen Schutztruppe - zuletzt die "Operation Achilles" im März
2007 - neu formiert haben und gar besser ausgebildet und organisiert sind als zu-
vor (vgl. Jamestown Foundation, terrorism Focus, 6. März 2007, Bd. IV, Nr. 4). Sie
haben ebenfalls die Macht in den afghanischen Provinzen entlang der pakista-
nisch-afghanischen Grenze zurück gewonnen und sind für zahlreiche Überfälle auf
afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich. Dass sie dabei
auch Kämpfer zwangsweise rekrutieren, ist grundsätzlich nicht auszuschliessen.
Hingegen bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Taliban flächen-
deckend junge Männer rekrutieren würden, beziehungsweise der Beschwerdefüh-
rer zwangsweiser Rekrutierung ausgesetzt gewesen wäre oder künftig ausgesetzt
sein könnte (vgl. zur Situation in seiner Herkunftsprovinz E. 7.7.2. f.).
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
10
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.6 Die drei unter E. 7.1. erwähnten Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54; EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
7.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
7.7.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in D.______/Distrikt
E._______ in der Provinz Wardak geboren ist und seither bis zu seiner Ausreise
im November 2001 dort gelebt hat.
7.7.2 In EMARK 2003 Nr. 30 wurde festgestellt, dass eine Rückkehr in den gesamten
Hazarajat, wozu auch die Provinz Wardak zählt, insbesondere infolge der prekären
Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des
oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisati-
onen als unzumutbar zu qualifizieren ist. Die ARK hatte ihre Rechtsprechung aus
dem Jahre 2003 in EMARK 2006 Nr. 9 bestätigt und dabei den Wegweisungsvoll-
zug u.a. in die Provinz Wardak als unzumutbar qualifiziert. Indessen erachtete sie
den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badak-
hshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht
zum Hazarajat zu zählen ist) unter in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen
Bedingungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesi-
cherten Wohnsituation, als zumutbar. In den östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb
sie den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erachtete. Diese Lageein-
11
schätzung hat nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb sie vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen wird (vgl. auch ICG, Afghanistan's Endangered Compact,
Asia Briefing Nr. 59, 29. Januar 2007).
7.7.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit nicht in
seine Heimatprovinz zurückgeführt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob
ihm eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans offen
steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
eines aus Wardak stammenden Asylsuchenden nach Kabul oder in eine gemäss
EMARK 2006 Nr. 9 als relativ stabil zu bezeichnende Provinz Afghanistans setzt
insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes so-
wie eine gesicherte Wohnsituation an diesem Ort voraus (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.8.; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193). Den Akten zufolge kann vorliegend
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer anderen
Provinz Afghanistans über ein tragfähiges Verwandtschaftsnetz und eine gesicher-
te Wohnsituation im Sinne der ARK-Rechtsprechung verfügt.
7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Nach-
dem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit den Vollzug der Wegweisung be-
treffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 hinsichtlich
der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen. Das BFM ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Rechtsbegehrens im Wegweisungs-
vollzugspunkt durchgedrungen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung ist er hingegen unterlegen. Bei dieser Sachlage ist
dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (vgl.
Art. 7 Abs. 2 VGKE) zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Februar 2007 eine Kosten-
note für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren des
Onkels des Beschwerdeführers (Referenz-Nr.) im Betrag von insgesamt
Fr. 2'400.-- für einen ausgewiesenen Zeitaufwand von 12 Stunden eingereicht, wo-
bei er einen Stundensatz von Fr. 200.-- ansetzte. Da das vorliegende Verfahren
als weniger aufwendig als das Verfahren (Referenz-Nr.) zu betrachten ist, sind die
Kosten der beiden, eng koordiniert behandelten Verfahren zu einem Drittel auf das
12
vorliegende und zu zwei Dritteln auf das Verfahren des Onkels aufzuteilen. Die
durch das BFM auszurichtende Parteientschädigung ist vorliegend somit aufgrund
der gesamten Aktenlage sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
insgesamt auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 ist hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4
und 5 aufzuheben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.-- , werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
5. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: BFM-Verfügung vom 29. Juni 2006 im Original; Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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