B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5489/2010
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (…).
E-5489/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in
Colombo, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
17. Januar 2009 auf dem Luftweg, gelangten über Dubai nach Rom und
danach auf dem Landweg über Mailand nach Zürich. Am 29. Januar 2009
suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2009 und der Anhö-
rung vom 9. April 2009 brachte A._______ (Beschwerdeführerin 1) im
Wesentlichen vor, sie stamme aus Colombo und habe von (…) bis (…)
als (…) für eine französische Familie im Libanon gearbeitet. Während je-
ner Zeit habe sie ihren aus Jaffna Town stammenden Ehemann kennen-
gelernt, den sie im (…) geheiratet und mit welchem sie in der Folge drei
Kinder bekommen habe. Am 25. Dezember 2000 habe sich die Familie in
Colombo niedergelassen und sei im Juli 2003, nach den Friedensgesprä-
chen und Waffenstillstandserklärungen zwischen der sri-lankischen Ar-
mee (SLA) und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), nach
E._______ (Distrikt Jaffna) gezogen. Das ehemalige Haus ihres Mannes
sei von der SLA in Besitz genommen worden, weshalb sie sich in einem
unbewohnten Haus in der Nähe eingerichtet hätten. Da die vormaligen
Hausbesitzer Rebellen gewesen seien, habe die SLA ihren Mann im Jah-
re 2006 verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben und deshalb an das
Haus gekommen zu sein. Ihr Mann sei aber nie Mitglied der LTTE gewe-
sen, sondern habe lediglich auf Verlangen der LTTE an deren Propagan-
daveranstaltungen teilgenommen und an den Märtyrertagen bei den Fest-
lichkeiten mitgeholfen. Im Januar 2006 habe die SLA ihn in ihr Camp in
F._______ vorgeladen, wo er gefoltert worden sei. Anschliessend habe er
das Land verlassen wollen und sei deshalb nach Colombo gereist. Von
dort aus habe er sie (die Beschwerdeführerin) noch mehrmals kontaktiert.
Seit Februar 2006 habe sie jedoch nichts mehr von ihm gehört und wisse
nicht, was mit ihm geschehen sei. Ab dem Jahr 2008 seien immer wieder
Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und be-
hauptet, er sei den LTTE beigetreten. Im August 2008 sei sie mit den Kin-
dern nach Colombo gezogen und habe bei der Anmeldung dort angege-
ben, nichts über den Verbleib ihres Mannes zu wissen. Daraufhin habe
ein Offizier des Criminal Investigation Department (CID) sie Ende Oktober
2008 in G._______ über ihren Mann, ihre Herkunft und ihr Leben ausge-
fragt und ihr gedroht, sie für weitere Befragungen aufzubieten, welche
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"ganz anders" ablaufen würden. Deshalb und wegen diverser Schikanen
durch die Nachbarschaft habe sie zusammen mit ihren Kindern das Land
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz
der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingabe vom 30. Juli 2010
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Am 17. August 2010 reichte die Ökumene H._______ ein Schreiben ein,
wonach die Beschwerdeführerin 1 nach dem Erlebten an enormen Ver-
lustängsten und depressiven Phasen leide. Dennoch sei sie eine äusserst
fürsorgliche Mutter und unternehme alles, um sich und die Kinder zu in-
tegrieren. Von einer Ausschaffung sei mindestens so lange abzusehen,
bis fundiert geklärt sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr sozial abgesichert seien.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 20. August
2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig setzte es der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehm-
lassung.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 führte das BFM aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
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Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. September
2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als sol-
che betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nach-
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folgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht
als vollziehbar erachtet hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen er-
füllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzugs der Beschwerde-
führenden als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Vollzug der
Wegweisung in den Norden Sri Lankas vorerst nicht zumutbar. Gestützt
auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
könnten sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, so bei-
spielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Dort habe sich
die Sicherheitslage seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 weiter sta-
bilisiert, und die restriktive Meldepflicht für Angehörige der tamilischen
Ethnie sei Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestehe im Süden
und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Vorliegend würden zudem individuelle Gründe für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Wohnsitznahme in Co-
lombo sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 sei dort geboren worden und
habe mehrere Jahre mit ihren Kindern dort gelebt, so dass sie über gute
Kenntnisse des Lebens in dieser Stadt verfüge. Bei ihren früheren Auf-
enthalten sei sie zudem stets behördlich registriert gewesen, so dass da-
von auszugehen sei, dass ihr das auch künftig problemlos möglich sein
werde. Ferner verfüge sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, wel-
che seit vielen Jahren in Colombo leben würden, über ein tragfähiges
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verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches ihr bei einer Wiederein-
gliederung helfen werde. Schliesslich sei die Familie bereits in der Ver-
gangenheit durch im Ausland ansässige Verwandte finanziell unterstützt
worden und werde weiterhin auf deren Hilfe zählen können.
4.2 Den Ausführungen des BFM hielten die Beschwerdeführenden mit
Verweis auf BVGE 2008/2 entgegen, das Bundesverwaltungsgericht stel-
le strenge Bedingungen an die Annahme einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative in Colombo. Es müsse zwischen "einheimischen" und aus
dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden,
wobei es für letztere besonders begünstigender Umstände (tragfähiges
Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, konkrete Möglichkeit der Exis-
tenzsicherung und Wohnsituation) bedürfe, damit eine Rückkehr in den
Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden könne. Im vorlie-
genden Falle seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit diese Kriterien he-
ranzuziehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 streng genommen
aus Colombo stamme. Sie habe dort in den letzten (…) Jahren nämlich
lediglich gut zwei Jahre gelebt. Die Kinder hätten den grössten Teil ihres
Lebens in Jaffna verbracht, seien der singhalesischen Sprache nicht
mächtig und hätten keinen Bezug zu Colombo. Sodann sei ein Familien-
leben, wie sie es von (Ende) 2000 bis 2003 in Colombo gepflegte hätten,
aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Ehemannes beziehungsweise
Vaters nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin 1 könne das Exis-
tenzminimum für sich und die Kinder nicht sichern. Ihre Mutter halte sich
in Colombo mit der Belieferung von Geschäften mit vorgekochtem Essen
über Wasser und ihr Bruder sei Tagelöhner. Das Haus der Mutter sei zu
klein, um die Beschwerdeführenden zu beherbergen. Entgegen der Ar-
gumentation des BFM könnten die im Ausland lebenden Angehörigen des
Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht als gesicherte Einnahmequelle
angesehen werden. Von einer einmaligen Unterstützung könne nicht auf
eine dauerhafte Existenzsicherung geschlossen werden. Die Beschwer-
deführenden verfügten in Colombo nicht über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, da sich der grösste Teil der Familie der Beschwerdeführerin 1
ausserhalb Colombos befinde; so halte sich ihr Vater mit seiner zweiten
Ehefrau vermutlich im Vanni-Gebiet auf. Der Grossraum Colombo stelle
für die Beschwerdeführenden somit keine Aufenthaltsalternative dar,
weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
E-5489/2010
Seite 7
5.
5.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Während das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2008/2 die Rückkehr abgewiesener Asylsu-
chender in die Nordprovinz noch als generell unzumutbar erachtete, ist
nun aufgrund der veränderten Lage bei Vorliegen begünstigender Um-
stände (namentlich Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, kon-
krete Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz auszugehen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). Bei der Beurteilung der individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien drängt sich weiterhin Zurückhaltung auf (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). Bestehen solche begünstigenden Faktoren in
der Nordprovinz nicht, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2
S. 511). Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (vgl. a.a.O. E. 13.3 S. 514). Die grundsätzliche Zumutbarkeit schliesst
indes nicht aus, dass sich aufgrund der individuellen Prüfung der persön-
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lichen Kriterien (insb. Sicherung des Existenzminimums, Bezug zum Zu-
fluchtsort und Möglichkeit der sozialen Integration) dennoch die Unzu-
mutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1996 Nr. 2, bestätigt in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513).
5.3
5.3.1 Zunächst ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Jaffna für die Beschwerdeführenden weiterhin nicht zumut-
bar ist, da dort, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, die geforderten be-
günstigenden Umstände (insbes. weder ein tragfähiges Beziehungsnetz
noch eine Möglichkeit zur Existenzsicherung) nicht vorliegen.
5.3.2 Hingegen ist eingehend zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden
zuzumuten ist, nach Colombo zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin 1 stammt ursprünglich aus der Hauptstadt Co-
lombo, besuchte jedoch von (…) bis (…) eine Schule in Jaffna und kehrte
anschliessend mit ihrer Familie nach Colombo zurück, wo ihre Mutter und
ihre Geschwister seit (…) bis heute wohnhaft sind (vgl. vorinstanzliche
Akten A16 S. 4). Im Jahre (…) – im Alter von knapp (…) Jahren – verliess
sie die Stadt, arbeitete danach im Libanon und zog erst im Dezember
2000 gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden älteren Kindern dorthin
zurück. Mitte 2003 übersiedelte die Familie nach Jaffna und verbrachte
dort gut fünf Jahre, bis die Beschwerdeführerin 1 im August 2008 – nun-
mehr alleine mit ihren drei Kindern – nach Colombo zurückkehrte und am
17. Januar 2009 Sri Lanka verliess. Sie verbrachte demnach einen Teil ih-
rer Kindheit und Adoleszenz sowie knapp drei Jahre (zweieinhalb Jahre
von Ende 2000 bis Mitte 2003 sowie ein halbes Jahr im Jahre 2008) ihres
Erwachsenenlebens in Colombo, weshalb davon auszugehen ist, dass
sie sich dort wieder eingliedern könnte. Sie verfügt zudem über Kenntnis-
se der singhalesischen Sprache (vgl. A1 Ziff. 9 S. 3, A16 F48 S. 8 und
F81 S. 11). Zudem schloss sie in Colombo die Schule nach der 10. Klas-
se mit dem O-Level ab. Danach sammelte sie während (…) Jahren Ar-
beitserfahrung als (…) im Libanon. Sie verfügt jedoch über keine Beruf-
sausausbildung und betätigte sich nach der Heirat ausschliesslich als
Hausfrau und Mutter. Die Familie wurde zunächst vom Ehemann bezie-
hungsweise Vater und nach dessen Verschwinden durch Verwandte im
Ausland ernährt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erscheint al-
lerdings als nicht gesichert, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Co-
lombo wieder auf die finanzielle Hilfe jener Verwandten ihres Ehemannes
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beziehungsweise Vaters zählen könnte, zumal seit der Ausreise bezie-
hungsweise der mutmasslich letzten Unterstützungshandlung über drei-
einhalb Jahre vergangen sind. Auch von ihrer Familie kann die Be-
schwerdeführerin 1 kaum Unterstützung erwarten. Zwar verfügt sie mit ih-
rer Mutter, ihrem Bruder und ihrer (verheirateten) Schwester über ein Be-
ziehungsnetz in Colombo, welches jedoch nicht als tragfähig bezeichnet
werden kann. Ihre Mutter ist gerade in der Lage, für sich selbst zu sorgen,
und ihr Bruder arbeitet als Tagelöhner, was auf ein unsicheres Einkom-
men schliessen lässt. Zusammenfassend ist überwiegend unwahrschein-
lich, dass die Angehörigen die Beschwerdeführenden finanziell würden
unterstützen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin 1 im Falle einer Rückkehr weitgehend allein für sich
und ihre drei Kinder sorgen und diesen eine Unterkunft bieten müsste, da
es ihren Angehörigen auch nicht möglich wäre, die vierköpfige Familie zu
beherbergen (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F28 S. 5, wonach die Mutter
mit dem Bruder in einem sehr kleinen Holzhaus wohne). Die Beschwer-
deführerin wäre gezwungen, den Unterhalt mittels unverzüglicher Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Mangels Ausbildung und
aufgrund des Arbeitsmarktes / der aktuellen wirtschaftlichen Lage dürfte
ihr jedoch kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit welcher sie ein
für die Familie genügendes Einkommen erwirtschaften könnte. Hinzu
kommt, dass sie bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Betreuung der
(…)- bis (…)jährigen und somit noch unterstützungsbedürftigen Kinder
kaum mehr im erforderlichen Umfang wahrnehmen könnte.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
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Seite 10
tegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als
gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus ei-
nem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Die drei Kinder sind bei der Einreise zwischen (…) und (…) Jahren alt
gewesen und heute (…) bis (…) Jahre alt. Alle drei besuchen die Schu-
len, die beiden älteren während dreieinhalb Jahren. Ein Schulwechsel
dürfte für die drei, da sie der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind,
mit erheblichen sprachlichen Problemen verbunden sein. Ins Gewicht fällt
zudem, dass die beiden älteren wesentliche, persönlichkeitsprägende
Jahre hier verbracht haben. Aus dem Schreiben der Ökumene H._______
vom 17. August 2010 geht hervor, dass alle drei in der Schule Anschluss
gefunden hätten und sich sehr wohl fühlen würden; zwei von ihnen wür-
den Nachhilfestunden der Ökumene in Deutsch und Mathematik in An-
spruch nehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater unbekann-
ten Aufenthalts ist und die finanzielle Schwäche der Mutter zu Zweifeln an
einer kinder- beziehungsweise jugendlichengerechten Weiterentwicklung
bei einer Rückkehr nach Colombo führen. Zusammenfassend erscheint
zumindest fraglich, ob ein Wegweisungsvollzug mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls vereinbar wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 sowie die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4571/2006 vom 1. Februar
2010 E. 7.2.2.2 und E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind da-
mit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern
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Seite 11
4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Juli 2010 sind aufzuheben
und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf
das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuver-
lässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5489/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Ju-
li 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 700.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: