B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5489/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ihre Tochter,
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2017 / N (…).
E-5489/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. August 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Sep-
tember 2015 und der Anhörung vom 18. Juli 2017 im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus dem Distrikt
Gondar. Ihre Mutter sei gestorben, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Im
Alter von ungefähr sieben Jahren sei sie zu ihren Grosseltern nach
C._______ gezogen. Die Schule habe sie in der zweiten Klasse abgebro-
chen. Ihre Grosseltern seien ungefähr im Jahr 2012 gestorben. Danach sei
sie zu ihrem Vater gezogen. Dort sei sie von ihrer Stiefmutter misshandelt
worden, welche behauptet habe, sie sei "Buda". Aus diesem Grund und
weil ihre Mutter und ihre Grosseltern verstorben seien und sie niemanden
mehr gehabt habe, habe sie ungefähr im (…) 2014 Äthiopien in Richtung
Sudan verlassen, wo sie während eines Jahres als Putzfrau gearbeitet
habe. Danach sei sie über mehrere Länder am 29. August 2015 in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September
2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig oder unzumutbar zu beurteilen und die Beschwerdeführerin vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
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Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung
vorzuschlagen.
E.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 ersuchte die rubrizierte Rechtsver-
treterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.
Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. November 2017 entsprochen.
F.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht
das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 hielt das SEM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
In der Replik vom 24. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits
an den Anträgen fest und reichte einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung
in Äthiopien, einen Artikel des Magazins Wina vom August 2016 unter dem
Titel "Mein Ziel ist, das Leiden der äthiopischen Juden zu beenden", eine
Terminvereinbarung bei einem Arzt und einen Auszug aus Wikipedia zum
Thema "Buda" ein.
I.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin auf, einen ausführlichen medizinischen Be-
richt einzureichen.
J.
Mit Schreiben vom 12. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin
einen Arztbericht vom 8. September 2018 ein, aus welchem hervorgeht,
dass sie schwanger ist und an einer (…) leidet.
K.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1•7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5489/2017
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Diese
habe sich bezüglich ihres Geburts- und Wohnortes, der chronologischen
Abfolge der Ereignisse und des Besitzes einer Identitätskarte widerspro-
chen. Sie verfüge über keinerlei Lokalwissen zu ihrer Wohnregion Gondar.
Auch seien ihre Angaben zu den Ausreisegründen widersprüchlich. Sie
habe erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von ihrer Stief-
mutter wiederholt misshandelt und wegen ihrer Brandmarkung als "Buda"
ausgestossen beziehungsweise verfolgt worden zu sein. Anlässlich der
BzP habe sie im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, keine Probleme
mit Drittpersonen gehabt zu haben. Ferner sei es nicht plausibel und unlo-
gisch, dass sie sich als alleingelassene, ungebildete Frau ohne Lokal-
kenntnisse darstelle, gleichzeitig einen Schlepper kennengelernt habe, der
ihr im Sudan eine Anstellung in Aussicht gestellt habe. Es wäre anzuneh-
men, dass sie in ihrer Heimatstadt oder in einer anderen Stadt Äthiopiens
Arbeit gesucht hätte. Ihre Entscheidung, in ein fremdes Land auszureisen,
erscheine gänzlich abwegig. Die Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei vor die-
sem Hintergrund nicht zu prüfen, wobei auch diese nicht erfüllt sein dürfte,
hätte sie doch bei den örtlichen Behörden um Schutz ersuchen können.
E-5489/2017
Seite 6
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung er-
achtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe
ergeben, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar
erscheinen liessen. Sämtliche ihrer Aussagen zu ihrer Vergangenheit und
ihren familiären Verhältnissen seien widersprüchlich ausgefallen. Wegwei-
sungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch
finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführerin. Sie habe die Folgen der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit ihrer Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass einer Wegweisung nach Äthiopien keine Vollzugshindernisse
entgegenstünden. Sie habe zahlreiche erwachsene Geschwister sowie
Onkel und Tanten in Äthiopien. Letztere hätten zur Finanzierung ihrer Reise
nach Europa beigetragen.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschie-
dene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, von ihrer Stiefmutter gequält
und verletzt worden zu sein und von der Gesellschaft verfolgt und geächtet
zu werden, weil sie eine "Buda" sei, also den bösen Blick habe. Der Staat
sei nicht schutzfähig, da dieser Glaube und die entsprechenden Praktiken
in allen Gesellschaftsschichten verbreitet seien. Zu den von der Vorinstanz
aufgeworfenen Widersprüchen führt sie an, ihr Verständnis von Daten und
Distanzen sei sehr eingeschränkt. Deshalb habe sie bei der Anhörung je-
weils sagen müssen, dass sie es nicht wisse, doch das SEM habe sie dazu
gebracht, ungenaue Schätzungen vorzunehmen. Man solle sie nicht für
ihre mangelhafte Bildung verantwortlich machen. Den bösen Blick habe sie
anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil sie von diesem schlimmen Ruf habe
wegkommen und ihn nicht in der Schweiz weiter habe mit sich tragen wol-
len. Die (…) auf ihrer Stirn sei ein Beweis für die Misshandlungen, damit
habe ihre Schwester den bösen Blick entfernen wollen. Da ihre gesamte
Familie überzeugt sei, dass sie den bösen Blick habe, wolle ihr niemand
helfen. Sie werde zu Hause unmenschlich behandelt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzulässig sei. Auch sei er unzumutbar, weil sie keine
Lebensgrundlage habe. Sie würde in Äthiopien nicht überleben. Die (…)
sei nach wie vor sichtbar, was in Äthiopien ein entlarvendes Zeichen dar-
stelle, aufgrund dessen man sie meiden würde.
In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Bedrohungs-
situation glaubhaft gemacht. Sie habe wenig Schulbildung genossen und
E-5489/2017
Seite 7
es mangle ihr an Verständnis für Zeit und Raum. Eine solche Unfähigkeit
sei in wenig entwickelten Gesellschaften verbreitet und dürfe ihr nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Widersprüche würden sich ergeben, weil sie zu
Schätzungen gedrängt worden sei. Zudem sei sie kognitiv beeinträchtigt,
was bereits der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung aufgefallen
sei. Zumindest teilweise scheine diese Beschränktheit ihrer schweren Ju-
gend geschuldet zu sein. Sie sei von ihren Geschwistern und ihrer Schwie-
germutter misshandelt worden und habe weder Förderung noch die nötige
Pflege erhalten. Auch sei die Anhörung sehr kurz ausgefallen und es ma-
che den Anschein, als habe die befragende Person kein Interesse daran
gehabt, die tatsächlichen Umstände ihrer Situation zu erforschen. Die teil-
weise ungeklärt gebliebenen Ungereimtheiten sollten ihr nicht zur Last ge-
legt werden. Der Umstand, dass sie ins Ausland gereist sei und nicht in-
nerhalb Äthiopiens nach Arbeit gesucht habe, würde nicht auf die fehlende
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lassen. Es sei verbreitet, in der
Auswanderung die Lösung für die heimischen Probleme zu sehen, dies oft
vor der Möglichkeit, im Inland Hilfe zu suchen. Man solle in diesem Zusam-
menhang an das Schwabengehen, die Spazzacamini oder die Auswande-
rung verarmter Glarner nach Südamerika denken. Zudem würden für die
Auswanderung in den Sudan eingespielte Schlepperorganisationen beste-
hen, welche Hilfe leisten würden. Innerhalb von Äthiopien bestehe eine sol-
che Möglichkeit nicht. Entsprechend habe sie auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative. Die Bezeichnung als "Buda" entspreche ungefähr der
Bezichtigung als Hexe. Sie habe eine totale gesellschaftliche Ächtung er-
lebt, insbesondere als sie den Schutz durch ihre Mutter und Grossmutter
verloren habe. Die (…) auf ihrer Stirn sei gegen ihren Willen durch ihre
Schwester erfolgt als sie ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei. Solche (…)
seien all jenen Mädchen aufgezwungen worden, von denen man geglaubt
habe, dass sie schwierig zu verheiraten sein würden oder dass sie das Dorf
würden verlassen wollen. Die Dorfgemeinschaft hätte es lieber gesehen,
wenn sie gestorben wäre, als dass sie weggegangen sei. Aufgrund des
Rufs als Hexe werde sie individuell geächtet und verfolgt, weshalb ihr Asyl
zu gewähren sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil sie als al-
leinstehende, ungebildete Frau in Äthiopien keine Chance habe, ohne die
Hilfe ihrer Familie ein menschenwürdiges Dasein fristen zu können. Da sie
als Hexe verschrien sei, könne sie nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen,
zu der sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr habe. Ihre psychischen
und kognitiven Probleme würden ihre Situation zusätzlich erschweren.
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Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen grundsätzlich zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ruf
als "Buda" würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen
zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es gilt jedoch folgende Präzisierun-
gen zu machen: Die Beschwerdeführerin scheint Probleme mit der Benen-
nung von Daten und Zeitabläufen zu haben. Sie hatte Schwierigkeiten, ihr
Geburtsdatum und dasjenige ihrer Geschwister (vgl. vorinstanzliche Akten
A16 F12 ff. und F22), das Datum ihres Schulabschlusses (vgl. A16 F34),
den Todeszeitpunkt ihrer Grossmutter (A16 F36, F40 und F64) oder ihr
Ausreisedatum zu nennen (A4 S. 8 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass
diese Schwierigkeiten – wie von der Hilfswerkvertretung angedeutet (vgl.
A16 S. 15) – auf eingeschränkte kognitive Fähigkeiten der Beschwerdefüh-
rerin zurückzuführen sind, zumal sie sich anlässlich der Anhörung bezüg-
lich aller, und somit auch für das Asylgesuch nicht entscheidender, The-
menbereiche offenbarten. Aus den Ungenauigkeiten bezüglich des zeitli-
chen Ablaufs allein lässt sich somit nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit
der Angaben der Beschwerdeführerin schliessen. Auch ist ihr zuzustim-
men, dass die Bezeichnung "Buda" erniedrigend, beschämend und isolie-
rend wirkt. Betroffene würden versuchen, ihre Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe zu verheimlichen (vgl. TOM BOYLSTON, The Stranger at the Feast:
Prohibition and Mediation in an Ethiopian Orthodox Christian Community,
2018, S. 94). Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Umstand, dass sie
ihre Eigenschaft als "Buda" anlässlich der BzP nicht erwähnte, für sich al-
lein nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen
lassen. Ihren Ausführungen sind diesbezüglich jedoch weitere Unstimmig-
keiten zu entnehmen. So führte sie auf Beschwerdeebene aus, mit der (…)
auf ihrer Stirn habe man den bösen Blick entfernen wollen (vgl. Beschwer-
deschrift S. 2). Anlässlich der Anhörung gab sie dagegen zu Protokoll, die
(…) sei im Rahmen einer Tradition gemacht worden, um sie daran zu hin-
dern, das Dorf zu verlassen und um sie verheiraten zu können. Andere
Mädchen aus ihrem Dorf hätten auch ein Zeichen bekommen (vgl. A16
F109 ff.). Zudem führt sie aus, dass sie aufgrund der Bezeichnung als
"Buda" völlig isoliert gewesen sei, was sich kaum mit ihrer Aussage verein-
baren lässt, dass ihre Tante ihr bei der Finanzierung ihrer Ausreise gehol-
fen habe. Schliesslich erklärt sie, ihre Probleme hätten mit dem Tod ihrer
Grossmutter beziehungsweise mit dem Umzug zu ihrem Vater und ihrer
Stiefmutter begonnen (vgl. A16 F43). Somit scheint ihre Ausreise nicht in
Verbindung mit dem Ruf als "Buda", welcher ihr bereits vor ihrem Umzug
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Seite 9
zu ihrem Vater angehaftet haben soll, sondern vielmehr mit dem schwieri-
gen Verhältnis zu ihrer Stiefmutter gestanden zu haben. Entsprechend ist
ihr Vorbringen, aufgrund des Stigmas als "Buda" verfolgt worden zu sein,
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, mangels sachlichen Kau-
salzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Es drängt sich nach
dem Gesagten die Annahme auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
des Verlustes ihrer Mutter und ihrer Grossmutter sowie mangelnder Zu-
kunftsperspektiven Äthiopien verlassen hat. Auch wenn angenommen wer-
den könnte, dass es zu gravierenden Spannungen mit ihrer Stiefmutter ge-
kommen ist und diese sogar zu einer grösseren Verletzung am Bein der
Beschwerdeführerin geführt haben, würde sich daraus, mangels eines
asylrelevanten Motivs, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten
lassen.
6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5489/2017
Seite 10
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind
allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mit-
tel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich
sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes
festzuhalten: Im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde
der seit Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl.
Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases,
05.06.2018, pia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am
25.02.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt,
das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin ver-
einbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York
Times, Ethiopia to ‘Fully Accept’ Eritrea Peace Deal From 2000,
05.06.2018, eritrea-peace-deal.html >, abgerufen am 25.02.2019). Der Krieg zwischen
Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia’s
Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of war, 09.07.2018,
, abgerufen am
25.02.2019). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder
durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar er-
scheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017
vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich fer-
ner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen
in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, allein-
lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzep-
tiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche
Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinste-
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Seite 11
hende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Woh-
nung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwi-
schen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrschein-
lichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er-
werbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Le-
ben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vo-
raussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Ri-
siken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haus-
halten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstums-
raten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem vorab
die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der grund-
sätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft
sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches ge-
ändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4
m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung
von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische
System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen
(vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale af-
ricaine de la prostitution, 03.01.2015, ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-ame-
ricain >; Wada Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of
Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, tent/jel/25/2/AJA00220914_80 >; The Guardian, Kidnapped, raped and left
for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, /global-development-professionals-network/2014/dec/11/vio-
lence-ethiopia-girls-justice-for-hanna >, alle abgerufen am 25.02.2019).
Ebenfalls haben Frauen in städtischen Gebieten immer noch weniger Ar-
beitsmöglichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stel-
lensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Ethiopia,
27.02.2014, dex.htm?year=2013&dlid=220113 >, abgerufen am 25.02.2019; vgl. zum
Ganzen etwa BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 oder E-2118/2015
vom 3. Juli 2017). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und
übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusam-
menarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorgani-
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Seite 12
sationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Ge-
schlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Ver-
besserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesse-
rung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl.
dazu das Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).
8.3 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort er-
wähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer al-
leinstehenden Frau – tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Be-
rufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen – zu prüfen.
Dem SEM kann zugestimmt werden, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich mehrerer Sachverhaltselemente widersprüch-
lich und unpräzise ausgefallen sind. Insbesondere besteht Anlass zu Zwei-
feln an ihrer Darstellung, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Bezie-
hungsnetz. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhalt-
punkte, um die nachfolgenden Angaben in Zweifel zu ziehen, hat sie sich
diesbezüglich doch stets konstant geäussert: Sie verfügt weder über eine
nennenswerte Berufserfahrung noch über eine höhere Schulbildung (vgl.
A16 F10, F28, F48 und A4 S.2 und S. 10). Ihre Eltern sind sehr arm gewe-
sen (vgl. A4 F1.17.05). Ihre Mutter und ihre Grosseltern sind verstorben
(vgl. A4 F3.01). Ihr Vater lebt mit ihrer Stiefmutter zusammen. Daneben
leben ihre Geschwister sowie Onkel und Tanten in Äthiopien (vgl. A4
F3.01). Das Bestehen eines tragfähigen Netzes stellt nur eine der von der
Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen dar. Die Beschwerdeführe-
rin verfügt weder über eine höhere Schulbildung, noch kann sie eine er-
wähnenswerte Berufserfahrung vorweisen, noch ist davon auszugehen,
dass sie oder ihre Familie über nennenswerte finanzielle Ressourcen ver-
fügt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung Mutter geworden ist. Ihr Kind ist drei
Monate alt und mithin in vollem Umfang auf die mütterliche Betreuung an-
gewiesen. Der Vater des Kindes ist in der Geburtsmitteilung des Zivilstan-
desamts D._______ vom (…) 2019 nicht vermerkt. Aus den Akten geht her-
vor, dass anlässlich eines Ausreisegesprächs mit E._______, äthiopischer
Staatsangehöriger (N […]) vom (…) 2018, dieser die Beschwerdeführerin
als seine Freundin und das damals noch ungeborene Kind als sein Kind
nannte. Bei E._______ handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiese-
nen Asylgesuchsteller. Gemäss Eintrag im ZEMIS ist er im September
2018 unkontrolliert abgereist, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit seiner Un-
terstützung rechnen kann. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sähe sie sich
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in der Lage einer alleinerziehenden Mutter, wobei ihr für mehrere Jahre die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls überhaupt verfügbar, kaum zugemu-
tet werden könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zäh-
len könnte, liegen keine begünstigende Faktoren vor, welche es gemäss
geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs trotz der generell sehr schwierigen Situation allein-
stehender Frauen in Äthiopien zu bejahen und welche verhindern würden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in eine existentielle Notlage
geraten würde (vgl. Urteile des BVGer D-3112/2014 vom 6. Mai 2015E.
9.2.3; E-2118/2018 vom 26. August 2016 E. 7.3.5; D-1107/2015 vom16.
Februar 2018 E. 9.4.5; E-2202/2016 vom 22. Februar 2018 E. 6.4.5;E-
7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.4.5). Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich deshalb aktuell als unzumutbar. Eine andere Beurteilung könnte
sich allenfalls dann ergeben, wenn die Familiengemeinschaft mit
E._______ aufgenommen wird. Nachdem den Akten auch keine Gründe
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde-
führerin vorläufig aufzunehmen.
8.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
9.
Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 11. September 2017 sind aufzuheben und die Vor-
instanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich
ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein
hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch ihr Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung zu würdigen.
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10.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der mit Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
10.2 Soweit die Beschwerdeführerin hälftig – obsiegt, ist ihr zu Lasten des
SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote in
der Höhe von insgesamt Fr. 1‘170.– ein. Der veranschlagte Stundensatz
von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen
Rahmen und der Zeitaufwand von 5.5 Stunden sowie zusätzliche Auslagen
in der Höhe Fr. 70.– (Übersetzerin, Porti, Telefon, Fax) erscheinen ange-
messen. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 585.– auszurichten.
10.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber – hälftig – unterliegt,
ist ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 6. November
2017 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der
Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend
auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtli-
ches Honorar in Höhe von (gerundet) Fr. 448.– zulasten der Gerichtskasse
auszurichten (2.75 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Fr. 35.– Auslagen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird
sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. Sep-
tember 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 585.–
auszurichten.
5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 448.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende