Abtei lung V
E-5490/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5490/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2009
aus Algerien ausreiste und am 16. Juli 2009 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im Transitzentrum Altstätten am 27. Juli 2009 summarisch be-
fragt und in Bern-Wabern am 6. August 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches vorbrachte, die "Front de
Résistance" habe ihn in seinem Heimatland nicht in Ruhe gelassen,
dass er von dessen Mitgliedern ab und zu aufgefordert worden sei,
ihnen Geld zu bezahlen,
dass ihm ausserdem im Jahre (...) ein grosser Teil seiner Hühner ge-
stohlen worden sei,
dass die besagten Mitglieder sein Haus in Algerien in Brand gesteckt
hätten,
dass er auch aufgefordert worden sei, für die "Front de Résistance" zu
arbeiten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2009 – eröffnet
gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach sich seine Familienmitglieder nicht um die
Beschaffung der Papiere kümmern würden, angesichts der geltend
gemachten Notlage nicht plausibel seien und damit als Indiz dafür
gewertet werden müssten, dass er seine Identitätspapiere bewusst zu
unterschlagen versuche,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reise-
passes gemacht habe,
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dass er auch widersprüchliche Angaben zu seinen Ausreisegründen
gemacht habe und es sich um angebliche Übergriffe durch Private
handle, womit eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliegen könne,
wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit
den erforderlichen Schutz nicht gewähre,
dass die algerischen Behörden bekanntermassen ernsthaft gegen
terroristische Zellen und Gruppierungen vorgehen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Zeit zur Be-
schaffung von Dokumenten zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2009 beim Gericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe authen-
tische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen, er werde die durch
das Gericht zu gewährende Zeit nutzen, um die nötigen Dokumente zu
beschaffen, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, zumal es sich
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
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linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass aufgrund der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten
bereits zweifelhaft erscheint, ob sich die Vorbringen wie vom Be-
schwerdeführer behauptet zugetragen haben,
dass weiter festzustellen ist, dass er zu verschiedenen Fragen wenig
konkrete Angaben machen konnte, insbesondere bezüglich des an-
geblichen Vorfalls im (...), als er angefahren worden sein soll (Akten
BFM A1/12 S.7), oder hinsichtlich des angeblichen Diebstahls der
Hühner im Jahre (...) (a.a.O.),
dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfol-
gung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner
Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen
kann oder will,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht mal
versucht hat, bei der Polizei um Schutz zu ersuchen oder Anzeige
gegen die Täter zu erstatten,
dass sodann auch der von der Vorinstanz aufgeführte Hinweis
zutreffend ist, wonach er sich den geltend gemachten Übergriffen
durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen
können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen
jungen und gesunden Mann handelt, der in Algerien über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über eine gute Ausbildung
und Berufserfahrung verfügt,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem direkten Urteil ohne vorgängige
Instruktionsmassnahmen gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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