B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5490/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (…).
E-5490/2019
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Sachverhalt:
A.
Am 10. Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Dis-
trikt H._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie − in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag hier um Asyl
nach. Am 17. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ
Region C._______ statt. Am 5. August 2019 fand eine Erstbefragung (nach
Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) respektive Anhörung (nach Art. 29 AsylG)
statt, die wegen des Vorbringens geschlechtsspezifischer Verfolgung ab-
gebrochen und am 3. September 2019 in einer reinen Männerrunde wei-
tergeführt wurde. Am 1. Oktober 2019 fand eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers nach Art. 29 AsylG statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sein Bruder D._______, welcher den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) angehört habe, sei im Jahre 2016 ausgereist und in
der Folge in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden (N
[…]).
Er (Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder seien im Jahr 2017 einmal
von Militärs mitgenommen über D._______ ausgefragt worden. Am (…)
2018 sei er erneut von Personen des Criminal Investigation Department
(CID) ins Camp von E._______ mitgenommen worden, mit der Begrün-
dung, man wolle ihn zu seinem Bruder befragen. Dort habe ein Offizier,
Colonel F._______, ihm und einer Gruppe anderer junger Leute einen Vor-
trag gehalten, in welchem er sie aufgefordert habe, dem Militär beizutreten.
Da er sich nach dem Vortrag zunächst nicht zum Dienst habe verpflichten
wollen, sei er alleine in ein Zimmer geführt worden. Dort sei er, unter Hin-
weis darauf, die Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE sei bekannt
und er werde verdächtigt ebenfalls Informationen über die LTTE zu haben,
zur Kooperation aufgefordert worden. Man habe ihn so bedrängt und ge-
schlagen, dass er sich schliesslich aus Angst vertraglich zum Dienst im
"Civil Protection Department" beziehungsweise "Civil Security Department"
(nachfolgend: CSD) vertraglich verpflichtet habe.
Er habe schon am nächsten Tag den Dienst im E._______ Camp antreten
und zunächst Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten verrichten müssen.
Ab dem (…) 2018 habe er während eines Monats auf einer Ausbildungs-
basis in G._______ ein Training absolvieren müssen, welches ein körper-
liches Training und Exerzierübungen beinhaltet habe. Danach sei er ins
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Camp der Militärpolizei in H._______ transferiert worden. Dort sei er be-
auftragt worden, als Spitzel bei Versammlungen und Veranstaltungen In-
formationen zu sammeln. Durch seine Tätigkeit für das CSD sei er in sei-
nem Dorf zum Aussenseiter geworden. Er habe deswegen aus diesem
Dienst austreten wollen, was ihm aber nicht erlaubt worden sei.
Im (…) 2018 habe er während eines krankheitsbedingten Spitalaufenthalts
Drohanrufe einer Person erhalten, die ihm mit dem Tod gedroht, habe, weil
er mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Mutmasslich habe es sich
beim Anrufer um "I._______" gehandelt, einen Befehlshaber der LTTE in
H._______, den er observiert habe. Nach der Entlassung aus dem Spital
habe er sich zu Hause aufgehalten, aus Angst wegen der Drohungen und
weil er nicht mehr in den Dienst habe zurückkehren wollen.
Am (…) 2019 sei er von etwa zehn Soldaten zu Hause abgeholt und ins
Camp zurückgebracht worden. Dort habe man ihm gesagt, er werde wegen
seinem Fernbleiben vom Dienst der Kooperation mit den LTTE verdächtigt
und müsse ein weiteres, viermonatiges Training absolvieren. Hierzu sei er
in ein anderes Camp in einem Wald gebracht worden. Man habe ihn dort
in einen Singhalesen verwandeln wollen. Neben körperlichem Training und
Kampftraining sei er in der buddhistischen Religion und der singhalesi-
schen Sprache unterrichtet worden. Während seines Aufenthalts in diesem
Trainingscamp sei er mehrmals von einem Offizier namens "J._______"
unter Gewaltandrohung gezwungen worden, ihn mit der Hand oder oral zu
befriedigen. Am (…) 2019 sei ihm und den anderen Soldaten mitgeteilt wor-
den, dass sie in die Camps ihres Distrikts verlegt werden würden. Am sel-
ben Tag seien zwei Soldaten erschossen worden. Als er den Offizier
J._______ nach dem Grund hierfür gefragt habe, habe dieser ihn getreten
und geschlagen, und habe ihm mitgeteilt, an den beiden Soldaten sei ein
Exempel statuiert worden, weil sie sich aus dem Camp hätten entfernen
wollen. Gleich anschliessend sei er in seinen Distrikt zurückgebracht wor-
den. Dort sei er zunächst im K._______ Camp während einer Nacht inhaf-
tiert worden, und man habe ihm am nächsten Tag gedroht, dass ihm bei
einer Desertion dasselbe geschehen könnte wie den erschossenen Solda-
ten. Er habe in der Folge das K._______ Camp nicht verlassen dürfen und
dort Drecksarbeiten verrichten müssen.
Am (…) 2019 sei er wegen starker Bauchschmerzen ins Spital in
H._______ gebracht worden. Von dort habe er mit Hilfe einer Kranken-
schwester telefonisch Kontakt zu seinem Vater aufnehmen können, und
dieser habe seine Ausreise organisiert. Sein Vater habe einen Tag darauf
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jemanden mit Wechselkleidern zu ihm ins Spital geschickt. Diese Person
habe ihn dann nach L._______ gebracht, wo er sich bis zu seiner Ausreise
am (…) oder (…) 2019 aufgehalten habe. Er sei von M._______ aus legal
in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg über ein unbekanntes (…)
Land nach N._______ gereist, von wo er mit einem Fahrzeug in die
Schweiz gebracht worden sei.
Er befürchte im Falle einer Rückkehr einerseits von den Militärbehörden
umgebracht zu werden, weil er über viele Informationen verfüge und sie
ihn verdächtigen würden, diese verraten zu haben. Andererseits fürchte er
sich auch vor Racheakten seitens der LTTE, weil er für das Militär und den
Geheimdienst gearbeitet habe.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst
Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Geburtsschein, Fahrausweis) einen
Ausweis des "Civil Protection Department", ausgestellt im (…), zu den Ak-
ten.
C.
C.a Am 8. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur
Stellungnahme.
C.b Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Ent-
wurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 – eröffnet am gleichen Tag − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuwei-
sen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sach-
verhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertre-
ters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers lagen dem Bundesver-
waltungsgericht am 21. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl.
Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das nach Beschwerdeeingang umgehend bestellte
Beizugsdossier seines Bruders traf hingegen erst am 28. Oktober 2019
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensicht-
lich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur
summarisch zu begründen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitnahme durch Behör-
denvertreter am (…) 2018 sowie die Beschreibung seines Dienstalltags
beim CSD und des einmonatigen Trainings im (…) 2018 würden Realkenn-
zeichen enthalten und mit den vorliegenden Informationen über das CSD
übereinstimmen; diese Vorbringen seien daher überzeugend.
Seine Aussagen zum Kern der Begründung des Asylgesuchs – die
Zwangsrekrutierung und die Spitzeltätigkeiten – seien aber als unglaubhaft
zu qualifizieren. Die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Umstän-
den seiner zwangsweisen Rekrutierung in den Dienst beim CSD lasse jeg-
liche Realkennzeichen vermissen. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin sei
er nicht in der Lage gewesen, diese Situation substanziierter darzustellen,
sondern seine Aussagen seien repetitiv und unpersönlich geblieben. Dass
er eine Mitnahme glaubhaft geschildert habe, bedeute nicht notwendiger-
weise, dass dies sich im geltend gemachten Zusammenhang abgespielt
habe, zumal seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass er zumindest bei
der Befragung zu seinem Bruder im Jahre 2017 eine solche erlebt habe.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Spit-
zeltätigkeit nicht substanziiert darzulegen vermocht. Seine diesbezügli-
chen Darlegungen seien durchwegs oberflächlich und knapp. Dass seine
Tätigkeit als Spitzel unglaubhaft sei, entziehe auch der von ihm geäusser-
ten Furcht vor Vergeltungsakten durch ehemalige LTTE-Mitglieder die
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Grundlage. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung wegen
dieser Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass Tamilen, die durch das Militär beziehungsweise das CSD an-
gestellt seien, isoliert würden. Den Akten seien aber keine Hinweise dafür
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für
das CSD eine asylrelevante Gefährdung drohe. Im Weiteren habe er auch
die mehrfach gestellten Fragen betreffend die angebliche Tötung von zwei
Kollegen am (…) 2019 und seine Reaktion hierauf unsubstanziiert und mit
beinahe identischen Worten geschildert. Es erscheine wenig plausibel,
dass von den zahlreichen Anwesenden gerade er den Offizier mit der Tat
konfrontiert und eine Erklärung eingefordert habe. Es sei dem Beschwer-
deführer nicht möglich gewesen, die Getöteten in irgendeiner Form zu be-
schreiben oder Angaben zu ihrer Identität zu machen sowie diese mit sei-
nen Erlebnissen zu verknüpfen. Diese Vorbringen müssten somit ebenfalls
als unglaubhaft erachtet werden. Die Darstellung wonach er mithilfe einer
Krankenschwester aus dem Spital geflüchtet sei, erscheine unplausibel vor
dem Hintergrund der behaupteten Erschiessung von zwei Kameraden, die
hätten desertieren wollen, wenige Wochen zuvor; zudem sei nach seinen
Angaben das Militär in Kontakt zum Spital und dem behandelnden Arzt ge-
standen. Die Behauptung, sein Vater habe die Krankenschwester besto-
chen, müsse als Schutzbehauptung bewertet werden. Es könne nicht ge-
glaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich in der beschriebenen
Weise dem Dienst entzogen habe.
Ohnehin handle es sich aufgrund der Freiwilligkeit beim Dienst für das CSD
nicht um einen Militärdienst im eigentlichen Sinne. Es könne somit nicht
von einer Desertion gesprochen werden, und es wären ihm andere Mög-
lichkeiten offen gestanden, seine Anstellung beim Staat zu beenden.
Zumal er durchaus in der Lage gewesen sei, gewisse Elemente seiner Vor-
bringen – etwa die Mitnahme am (…) 2018 sowie das Schicksal seiner Fa-
milie während des Bürgerkriegs − substanziiert zu schildern, sei im Sinne
einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass seine Ausführungen zu diesen
Ereignissen zu wenig begründet seien und demzufolge die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen würden.
Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Miss-
brauch durch einen Offizier sei festzustellen, dass er gemäss seinen Aus-
sagen nach der Verlegung in seinen Distrikt keinen Kontakt mehr zu dieser
Person gehabt habe. Es handle sich demnach um ein abgeschlossenes
Ereignis, welches keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermöge.
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4.1.2 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche per se für die An-
nahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Eine Gefährdung gemäss den im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien liege
nicht vor. Die zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise und allfäl-
lige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asyl-
relevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nach dem
Kriegsende noch über zehn Jahre in Sri Lanka gelebt und nicht glaubhaft
machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen zu sein. Die einmalige Befragung wegen seines
Bruders vermöge die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der
heimatlichen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt werden sollte. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
8. Oktober 2019 seine keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wor-
den, welche eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Na-
mentlich könne seinen Aussagen entnommen werden, dass den sri-lanki-
schen Behörden sein Profil als Bruder eines LTTE-Mitglieds bekannt sei;
er habe deswegen aber trotzdem keine relevanten Nachteile erlitten. Er sei
ihm sogar möglich gewesen, legal mit seinem eigenen Reisepass auszu-
reisen. Dies spreche nicht zuletzt dafür, dass er seinen Dienst beim CSD
unter anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen habe.
4.1.3 Der Wegweisungsvollzug sei im Lichte der völkerrechtlichen Bestim-
mungen sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) als zulässig zu bezeichnen. Schliesslich würden
auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Es herrsche in Sri Lanka keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in
das Vanni-Gebiet sei praxisgemäss im Falle einer gesicherten Wohnsitua-
tion und Deckung des Grundbedarfs zumutbar. Dies sei vorliegend der Fall:
Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine
gesicherte Wohnsituation und habe die Möglichkeit, sich eine eigene wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen gerügt, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Er habe
sich am (…) 2019 einer (…)operation unterziehen müssen und sei deshalb
bei der ersten Befragung in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewe-
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sen. Die Operation sei nicht, wie von der ersten Rechtsvertretung behaup-
tet, abgesagt worden. Zudem sei bei der Bewertung seiner Aussagen zu
berücksichtigen, dass er nicht besonders gut ausgebildet sei.
Er habe beim CSD keine Führungsfunktion innegehabt, sondern Befehle
befolgen müssen. Den in Singhalesisch gehaltenen Vortrag des Offiziers
bei seiner Rekrutierung habe er kaum verstanden, weil der Übersetzer ei-
nen anderen Tamilisch-Dialekt gesprochen habe und er grosse Angst ge-
habt habe. Er habe schliesslich den Vertrag unterschrieben, weil er so
schnell wie möglich habe nach Hause zurückkehren wollen, wie er es sei-
ner Mutter versprochen gehabt habe. Sein gesamter Aufenthalt im Camp
sei von Angst geprägt gewesen, da er vieles wegen der schlechten Über-
setzungen nicht verstanden habe und sich nicht auf das Gesagte habe
konzentrieren können.
Die Auffassung der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Spitzeltätigkeiten
seien zu wenig substanziiert, treffe nicht zu. So habe er durchaus Einzel-
heiten dazu vorgebracht, wie er bei einem bestimmten Auftrag Informatio-
nen gesammelt habe. Er habe den LTTE-Kommandanten "I._______" wäh-
rend längerer Zeit ausspioniert, bis ihm von seinen Vorgesetzten gesagt
worden sei, er solle dies einstellen. Den Grund hierfür habe er nicht erfah-
ren. Er habe den Offizier wegen der Tötung zweier Kameraden angespro-
chen, weil ihn in diesem Moment nach dem harten Training die Wut gepackt
habe. Im Camp habe er mit praktisch niemandem gesprochen, weil es
streng verboten gewesen sei, tamilisch zu sprechen, und er erst dort
Kenntnisse der singhalesischen Sprache erworben habe. Er habe mit den
getöteten Soldaten keine engere Beziehung gehabt. Das Spital sei der ein-
zige Ort gewesen, von dem aus eine Flucht möglich gewesen sei. Die
Krankenschwester, welche ihm geholfen habe, habe anfangs nicht ge-
wusst, dass er desertieren wollte, sondern nur, dass er seinen Vater habe
anrufen wollen.
Ein Verlassen des Diensts beim CSD nach so kurzer Zeit sei kaum möglich,
da dies das Misstrauen des Militärs wecken und Anlass zur Vermutung ge-
ben würde, er wolle die im Dienst erworbenen Informationen den LTTE zu-
kommen lassen. Eine Desertion vom Militärdienst werde unverhältnismäs-
sig streng bestraft, erst recht im Fall von Tamilen. Bei ihm komme seine
Verwandtschaft zu einem LTTE-Angehörigen hinzu.
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Sexuelle Misshandlungen seien im sri-lankischen Militär an der Tagesord-
nung. Er habe mit niemandem hierüber sprechen können, da ihn der Offi-
zier sonst hätte töten lassen. Diese traumatischen Erlebnisse würden ihn
sehr belasten.
Es dauere seine Zeit, bis Deserteure auf der "Black List" vermerkt würden
und ein Haftbefehl ausgestellt werde; viele Register würden noch von Hand
geführt. Er habe einen guten Schlepper gehabt, der dafür gesorgt habe,
dass er die Passkontrolle am Flughafen habe passieren können.
Er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
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Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise beim
CSD tätig gewesen ist. Dies wird auch durch den eingereichten Ausweis
dieser Organisation untermauert. Indessen hat die Vorinstanz die von ihm
behauptete Zwangsrekrutierung und Beauftragung mit Spitzelaktivitäten
ebenso wie die angebliche Desertion aus dem Dienst als unglaubhaft be-
zeichnet.
6.3
6.3.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers durchwegs widerspruchsfrei sowie logisch
konsistent sind und viele weitere Realkennzeichen aufweisen (etwa Schil-
derungen von Interaktionen und Gesprächen oder Wiedergabe eigener
psychischer Vorgänge (vgl. z.B. A16 S. 15 f.). Es trifft zwar zu, dass er auf
ausdrückliche Aufforderung des Befragers hin, bestimmte Sachverhaltsele-
mente detaillierter zu schildern, hierzu mehrfach kaum in der Lage war.
Indessen erweisen sich seine diesbezüglichen Darlegungen insgesamt
nicht als derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, daraus auf
deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Namentlich hat der Beschwerde-
führer den genauen Ablauf seines Aufenthalts im Militärcamp bei seiner
Rekrutierung schlüssig und mit etlichen Details geschildert; bei Durchsicht
der Befragungsprotokolle stechen mehrere Stellen mit ausserordentlich
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Seite 12
substanziierten Schilderungen ins Auge (im Protokoll der Anhörung vom
3. September 2019 umfasst beispielsweise eine ununterbrochene Schilde-
rung des Aufenthalts im Camp fast vier eng beschriebene Protokollseiten;
vgl. Protokoll A16 S. 13 ff.). In der Beschwerdeeingabe wurden zudem wei-
tere Einzelheiten zu dem Raum, in welchen er nach dem Vortrag geführt
wurde, dargelegt. Der Beschwerdeführer hat durchaus nachvollziehbar
dargelegt, dass er nicht im eigentlichen Sinne zwangsrekrutiert wurde, aber
durch verbale und physische Drohungen dazu gedrängt wurde, sich ver-
traglich zum Dienst beim CSD zu verpflichten.
6.3.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als
Spitzel im Auftrag des Geheimdiensts CID erscheinen entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht von vornherein als substanzlos. So hat er
mehrere spezifische Vorfälle geschildert, bei welchen er Informationen
sammelte und an seine Vorgesetzten weiterleitete, sowie Personen ge-
nannt, die er ausspionierte. Zudem decken sich seine Schilderungen mit
Berichten, wonach insbesondere im Vanni-Gebiet die tamilische Gesell-
schaft nach wie vor intensiv durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und
das Militär überwacht und auch das CSD in diese Tätigkeit einbezogen wird
(vgl. SOCIETY FOR THREATENED PEOPLES, The Vanni – Civilian Land under
Military Occupation, Displacement, Resettlement, Protests, Februar 2018,
S. 29).
6.3.3 Dass der Beschwerdeführer einem speziellen Umerziehungstraining
unterzogen wurde und das betreffende Camp nicht verlassen durfte, er-
scheint auf den ersten Blick schwer vereinbar damit, dass er zumindest
formell gesehen freiwillig und gegen Entlöhnung für das CSD tätig war. Ein
solches Handeln der Sicherheitskräfte erscheint aber angesichts des ge-
gen ihn geäusserten Verdachts der Verbindungen zu den LTTE nicht un-
denkbar, der zudem durch sein erstes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst
im (…) 2018 noch verstärkt worden sein dürfte. Zu berücksichtigen ist, dass
der Beschwerdeführer die Umstände dieses viermonatigen Spezial-Trai-
nings − insbesondere den während desselben erlittenen sexuellen Miss-
brauch sowie die Erschiessung zweier Kameraden nach einem Fluchtver-
such – ausführlich und konsistent geschildert hat. Dass er keine Angaben
zur Identität der beiden Getöteten machen konnte, erscheint zwar unge-
wöhnlich; es ist aber nicht abwegig, dass er angesichts eines Verbots, die
tamilische Sprache zu verwenden, kaum Kontakt zu diesen pflegen konnte.
Wird von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen, erweist sich
auch das geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers bei seiner Flucht
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aus dem Dienst, trotz des damit eingegangenen Risikos, als nicht unplau-
sibel, zumal er darlegte, ein Entkommen aus dem Camp sei nicht möglich
und der Spitalaufenthalt die einzige Gelegenheit gewesen, den Dienst zu
verlassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er die Kontaktauf-
nahme zu seinem Vater mit Unterstützung einer Krankenschwester und die
Organisation seiner Flucht durchaus substanziiert darlegte.
6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der
Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in den wesentlichen Teilen als unglaubhaft qualifi-
zierte, nicht gefolgt werden kann.
6.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er befürchte einerseits von den staatlichen Behörden
wegen seines unerlaubten Verlassens des Diensts beim CSD verfolgt zu
werden. Andererseits befürchte er Repressalien durch ehemaligen LTTE-
Mitglieder wegen seiner Tätigkeit als Spitzel und Informant für den Geheim-
dienst.
6.5 Nachdem es sich, wie dargelegt, nicht rechtfertigt, diese Vorbringen
von vornherein als unglaubhaft zu erachten, erweisen sich diesbezüglich
vertiefte Abklärungen als notwendig:
6.5.1 Nach Auffassung des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer den Dienst beim CSD unerlaubt verlassen hat.
Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit sowie der allfälligen
asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens ist bei der heutigen Aktenlage
jedoch nicht möglich. Zur Beurteilung dieser Fragen erweisen sich weitere
Abklärungen – gegebenenfalls mittels einer Botschaftsabklärung – als er-
forderlich: Namentlich steht nicht fest, ob und unter welchen Umständen
der Dienst beim CSD quittiert werden kann, beziehungsweise mit welchen
Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben zu rechnen wäre. Zu diesen Aspekten
wurde der Beschwerdeführer nicht befragt, ebenso wenig finden sich ent-
sprechende Abklärungen in den Akten (vgl. auch Urteil des BVGer
D-3587/2019 vom 30. August 2019 E. 6.1.2). Sodann stellt sich die Frage,
ob einer Bestrafung wegen unerlaubter Dienstquittierung ein asylrelevan-
tes Motiv zugrunde liegen würde, namentlich ob der Beschwerdeführer auf-
grund der ihm unterstellten Nähe zu den LTTE mit einer unverhältnismäs-
sig strengen Bestrafung zu rechnen hätte.
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6.5.2 Nachdem auch die Spitzeltätigkeiten des Beschwerdeführers für den
Geheimdienst als überwiegend glaubhaft zu erachten sind (vgl. die vor-
stehende E. 6.3.2), erscheint die von ihm geäusserte Furcht vor Repressa-
lien seitens ehemaliger LTTE-Mitglieder wegen dieser Tätigkeit nicht von
vorneherein unbegründet, zumal er gemäss seinen Aussagen bereits ein-
mal konkret telefonisch bedroht wurde. Die Vorinstanz hat es zu Unrecht
unterlassen, die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens zu prüfen. Es
wird abzuklären sein, inwieweit Tamilen, die im Norden Sri Lankas
– und insbesondere im Vanni-Gebiet − für die Sicherheitskräfte oder das
Militär tätig sind, Nachteile seitens der tamilischen Bevölkerung zu befürch-
ten haben und ob Personen mit einem solchen Profil gegebenenfalls
Schutz durch die sri-lankischen Behörden beanspruchen können.
7.
7.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt und vollstän-
dig festgestellt worden ist.
7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegen-
den Fall lässt sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, welche
den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde Es ist deshalb
angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks
vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und korrekter
Begründung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen.
7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers offensichtlich zu Unrecht im beschleunigten
Verfahren behandelt hat:
7.3.1 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrens-
phase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind,
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erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers war und ist mit Bezug auf die Glaubhaf-
tigkeit und die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen offenkundig
überdurchschnittlich komplex; zudem schliesst in der Regel bereits die Vor-
nahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung des beschleunig-
ten Verfahrens aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss
Art. 26d AsylG) handelt (vgl. statt vieler BVGer E-4367/2019 vom 9. Okto-
ber 2019 E. 7 m.w.H.).
7.3.2 Dass Verfahren wie das vorliegende nicht im beschleunigten Verfah-
ren behandelt werden sollen, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass das
SEM von der maximalen Frist der Unterbringung des Beschwerdeführers
in einem Zentrum des Bundes von 140 Tagen (Art. 24. Abs. 4 AsylG)
– während welcher bei beschleunigten Verfahren das erstinstanzliche so-
wie ein allfälliges Beschwerde- und Wegweisungsvollzugsverfahren durch-
zuführen sind (Art. 24. Abs. 3 Bst. a AsylG) – bis zum Abschluss des erst-
instanzlichen Verfahrens bereits 133 Tage aufgebraucht hat (Asylgesuch
bis Ablauf Beschwerdefrist).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit
wird auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gegenstandslos. Sein Rechtsvertreter hat eine Kostennote einge-
reicht, die den Verfahrensumständen angemessen ist. Die vom SEM zu
vergütende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1735.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung vom wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des
Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1735.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain