B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5491/2009
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein arabischer Sunnit aus der Provinz Mosul, ver-
liess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2007 und
gelangte über Syrien, die Türkei, Griechenland und Italien am 25. August
2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die sum-
marische Erstbefragung fand am 30. August 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen, die Anhörung zu den Asylgründen am
7. und 12. September 2007 statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei unter dem Regime von Saddam
Hussein am (…) der republikanischen Garde beigetreten. Nach dem
Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte habe er sich zunächst in
B._______ versteckt, danach sei er nach C._______ gegangen. Auf dem
Weg dorthin hätten ihn Freischärler Saddams festgenommen, in eine Ka-
serne gebracht, verhört und geschlagen. Nach der Freilassung sei er
nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge bei den Amerika-
nern zum Polizisten ausbilden lassen, und im Jahr (…) habe er den Poli-
zeidienst aufgenommen. Während dieser Zeit sei er von einem Imam und
einem Nachbarn beschuldigt worden, für ihre Verhaftung durch die Ame-
rikaner verantwortlich zu sein. Etwa im (…) habe er einen Angehörigen
eines mächtigen Stammes verhaftet und den Amerikanern übergeben.
Daraufhin sei er von Mitgliedern dieses Stamms mit dem Tod bedroht
worden. Etwa zehn Tage später hätten Unbekannte von einem Auto aus
auf ihn geschossen. Weitere zehn Tage später habe er einen Drohbrief
erhalten. Er habe danach aus Sicherheitsgründen etwa zwei Monate lang
nur auf dem Polizeiposten geschlafen. Am (…) habe er den Polizeidienst
quittiert, nachdem zuvor alle Polizeiposten in C._______ von Terroristen
angegriffen – und zum Teil zerstört – worden seien. Er sei nach
D._______ zu seiner Schwester gegangen. Nach zehn Tagen habe er
versucht, in den Nordirak zu gelangen, sei jedoch an einem Kontrollpos-
ten angehalten worden und daraufhin zur Schwester zurückgekehrt. Nach
fünf weiteren Tagen habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, mit
dem er nach Syrien gereist sei. (…) sei er in den Irak zurückgekehrt und
habe wieder bei der irakischen Polizei gearbeitet. Anfang (…) sei er in der
Mittagszeit – er sei mit seiner Freundin in einem Restaurant in C._______
gewesen – von Terroristen entführt worden, habe jedoch nach etwa einer
Stunde von den Amerikanern befreit werden können. Kurz darauf habe er
einen zweiten Drohbrief erhalten. Er sei in der Folge in den Libanon ge-
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reist, wo er bis (…) geblieben sei. Nach seiner Rückkehr in den Irak (er
habe sich wiederum nach D._______ begeben) habe er zunächst vier
Monate als Informant bei der Geheimpolizei gearbeitet und dabei Infor-
mationen über Terroristen gesammelt. Anfang (…) hätten Terroristen in
seiner Abwesenheit sein Haus angegriffen. Aus diesen Gründen habe er
am 5. Januar 2007 den Heimatstaat verlassen, um in der Schweiz um
Asyl nachzusuchen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiede-
nen Fotografien aus seinem Polizeidienst zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 3. August 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als nicht zumutbar und als Fol-
ge davon ordnete sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Auf-
hebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei Ak-
teneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur ergänzen-
den Beschwerdebegründung zu setzen. Weiter wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung in der Person der Rechtsvertreterin beantragt.
D.
Der Instruktionsrichter verfügte am 8. September 2009, die Vorakten wür-
den dem BFM zur Gewährung der Akteneinsicht unter Feststellung des
Zeitpunkts überstellt. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefor-
dert, innert sieben Tagen ab Einsicht in die Vorakten eine den rechtlichen
Anforderungen genügende Beschwerdebegründung einzureichen.
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E.
Der Beschwerdeführer liess am 18. September 2009 nach erfolgter Ak-
teneinsicht durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Begründung
seiner Beschwerde nachreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 lehnte der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Er stellte weiter fest, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG später entschieden werde, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerdeeingabe
vom 1. September 2009 sowie die Beschwerdeverbesserung vom
18. September 2009 der Vorinstanz zur Stellungnahme.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober
2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt hier nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die Asylbegründung des
Beschwerdeführers weise in zentralen Punkten Widersprüche und Unge-
reimtheiten auf; teilweise seien die Vorbringen auch nachgeschoben oder
nicht nachvollziehbar. Zudem sei die gesamte Sachverhaltsschilderung in
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den wesentlichen Punkten unsubstanziiert. Schliesslich habe er nachge-
wiesenermassen tatsachenwidrige Angaben zu seinem Reiseweg in die
Schweiz gemacht, was die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zusätz-
lich unterstreiche. Die zum Beleg eingereichten Fotografien vermöchten
an dieser Feststellung nichts zu ändern; sie würden allenfalls seine beruf-
liche Tätigkeit, nicht jedoch eine konkrete Gefährdung belegen. Die Vor-
bringen würden somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten; das Asylgesuch sei deshalb ab-
zuweisen.
4.2 Im Rechtsmittel respektive der am 18. September 2009 nachgereich-
ten Begründung der Beschwerde wird vorweg festgehalten, allein die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen falsche Anga-
ben zum Reiseweg gemacht habe, rechtfertige weder die Annahme, auch
die übrigen Aussagen seien falsch, noch lasse sich daraus eine generelle
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Im Übrigen wird Fol-
gendes geltend gemacht:
4.2.1 Entgegen der Annahme des BFM habe der Beschwerdeführer seine
Arbeitstätigkeit nach dem (…) in zeitlicher Hinsicht nicht widersprüchlich
geschildert; vielmehr habe er auf die jeweiligen Fragen gemäss ihrer
Formulierung geantwortet.
4.2.2 Die unterschiedlichen Datumsangaben bezüglich des Angriffs auf
sein Haus im (…) würden auf den ersten Blick widersprüchlich erschei-
nen. Allerdings seien diese vermeintlichen Widersprüche innerhalb des
Erstprotokolls entstanden, was darauf hinweise, dass die Befragung re-
spektive Übersetzung missverständlich gewesen sei. Jedenfalls könne
hier nicht ohne Weiteres auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen wer-
den. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar versucht
habe, eine möglichst kompakte Lebensgeschichte darzustellen und dabei
"in den Zeiten gesprungen" sei. Offenbar sei sein Haus zweimal, in den
Jahren (…) und (…), angegriffen worden. Dies würde auch erklären, dass
er angegeben habe, bei einem Freund respektive in Syrien gewesen zu
sein. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er betreffend Drohbrief hinsicht-
lich Datum, Inhalt und Art der Zustellung übereinstimmende und damit
glaubhafte Angaben gemacht habe.
4.2.3 Bezüglich des Zeitpunkts des zweiten Drohbriefs habe der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung den Zeitraum von (…), bei der An-
hörung zu den Asylgründen das Jahr (…) genannt. Er habe sich dabei in
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der Erstbefragung zweifellos im Jahr geirrt, was auch aus dem Kontext
der Befragung ersichtlich werde, zumal er dort gleichzeitig ausgeführt ha-
be, dies sei nach der Rückkehr aus Syrien geschehen, nachdem er als
Informant der Geheimpolizei zu arbeiten angefangen gehabt habe. Bei
der zweiten Befragung habe er den Zeitpunkt seiner geheimdienstlichen
Tätigkeit dann konkret auf den (…) datiert und klargestellt, bereits einmal
(…) aus Syrien zurückgekommen zu sein, damals aber bei der Polizei
gearbeitet zu haben. Die weiter bestehende Unstimmigkeit lasse jeden-
falls letztlich angesichts der besonderen Situation als Asylbewerber nicht
bereits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage
stellen. Dass bei der Erstbefragung offensichtlich eine Verwechslung der
Jahrzahlen vorliege, werde insofern bestätigt, als er hier auch seinen Li-
banonaufenthalt auf (…) datiert habe.
4.2.4 Die unterschiedliche Begründung des Beschwerdeführers für das
Verlassen Syriens und seine Rückkehr in den Irak könne als widersprüch-
lich betrachtet, jedoch auch als nebeneinander zutreffend beurteilt wer-
den; wahrscheinlich sei, dass es dem Beschwerdeführer – der sich im
Zeitpunkt der Befragung als "Illegaler" gefühlt habe – unangenehm gewe-
sen sei, in diesem Punkt die Wahrheit zu sagen.
4.2.5 Der Vorwurf des BFM, er habe wesentliche Elemente erst im späte-
ren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, sei in dieser Form nicht zu-
treffend. So habe der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung
angegeben, es habe auch Morddrohungen, Mord- und Entführungsversu-
che gegeben, diese allerdings angesichts der begrenzt zur Verfügung
stehenden Zeit nicht weiter ausführen können.
4.2.6 Mit Bezug auf den Vorwurf, es sei unlogisch, dass der Beschwerde-
führer angesichts der ihm bekannten Bedingungen freiwillig in den Irak
zurückgekehrt sei, stelle sich die Frage nach den Alternativen dieses
Handelns. Und schliesslich seien seine Schilderungen insgesamt keines-
wegs vage und unsubstanziiert, sondern er habe ausführliche und detail-
lierte Angaben zu Protokoll gegeben, beispielsweise hinsichtlich der Tä-
tigkeiten für die republikanische Garde, seiner Entführung oder der Fest-
nahme des Imams.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der gesamten
Akten fest, dass einzelne Unglaubhaftigkeitsargumente des BFM in der
Beschwerdebegründung zwar geschickt in Frage gestellt werden, die
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Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt aber trotzdem als in
den zentralen Punkten unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es für die geltend gemachten Miss-
verständnisse anlässlich der Summarbefragung vom 30. August 2007
oder der diesbezüglichen Übersetzung aus der arabischen in die deut-
sche Sprache (vgl. Beschwerdebegründung S. 3) nicht nur keine Anhalts-
punkte gibt. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr zweimal angegeben,
den in seine Muttersprache übersetzenden Dolmetscher "gut" verstanden
zu haben (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9) und das Protokoll nach der
Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bestätigt. Bei dieser Sachla-
ge müssen die Ungereimtheiten, die bei Durchsicht des Protokolls der
– übrigens vergleichsweise ausführlichen – Erstbefragung ins Auge ste-
chen, als Indizien für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Schilderung
gewertet werden.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, ab (…) als Polizist für die
Amerikaner tätig gewesen zu sein. Unter anderem sei er etwa im (…) auf
Patrouille und dabei an der Verhaftung eines Mannes an einer Tankstelle
beteiligt gewesen. Dabei will er diesen zusammen mit den anderen Poli-
zisten überwältigt und zu den Amerikanern gebracht haben, welche ihn
dann verhaftet hätten (vgl. Protokoll EVZ S. 6); andererseits sollen die
Amerikaner bei jener Auseinandersetzung auf den schreienden Mann
aufmerksam geworden und zur Tankstelle gekommen sein, worauf sie ihn
dort verhaftet hätten (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 21).
Auch hinsichtlich der Festnahme eines Imams finden sich Ungereimthei-
ten in den Aussagen: Gemäss der Aussage in der Erstbefragung wäre zu
schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich daran beteiligt re-
spektive betroffen gewesen ("An einem Tag wurde ein Imam einer Mo-
schee verhaftet. Dann wurde ich verdächtigt, dass ich der Grund für diese
Verhaftung war" vgl. Protokoll EVZ S. 6). Später gab er demgegenüber
an, er selber habe den Imam – in seiner Funktion als Leiter der Einsatz-
gruppe – verhaftet und diesen persönlich auf den Polizeiposten gebracht,
wo er auch mit ihm gesprochen habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 20).
Diese Steigerung der Sachverhaltsdarstellung erweckt den Eindruck, er
habe dem ganzen Vorfall zu seinen Gunsten nachträglich mehr Gewicht
verleihen wollen.
Sodann schilderte er den Vorfall unterschiedlich, wonach einmal Unbe-
kannte unterwegs aus einem Auto auf ihn geschossen haben sollen. Hier
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soll ihn einerseits ein Opel verfolgt haben; aus diesem sei auf ihn ge-
schossen worden, er habe zurückgeschossen (vgl. Protokoll EVZ S. 6).
Andererseits gab er zu Protokoll, es seien mehrere Autos hinter ihm her
gewesen, und dabei sei sowohl aus einem Opel als auch aus einem
"Oldsmobile Celebrity" auf ihn gefeuert worden; er selber habe bei die-
sem Überfall in die Luft geschossen und sei – trotz eines Verkehrsstaus –
mit etwa 160 Stundenkilometern weitergefahren (vgl. Protokoll Bundes-
amt S. 22 f.).
Diese Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an den geschilderten
Erlebnissen respektive an der daraus angeblich resultierenden Bedro-
hungssituation entstehen.
4.3.3 Diese Unglaubhaftigkeitsindizien werden durch weitere ungereimte
respektive nicht nachvollziehbare Aussagen bestätigt.
4.3.3.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe insgesamt drei
Drohbriefe erhalten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung sind auch die diesbezüglichen Angaben nicht übereinstimmend
ausgefallen:
Den ersten Drohbrief will er im (…) erhalten haben (vgl. Protokoll EVZ S.
7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen führte er dazu aus, diese
schriftliche Bedrohung sei von einer unbekannten Organisation gekom-
men respektive diese sei von der Al Qaida erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung
zu den Asylgründen S. 18). In zeitlicher Hinsicht soll dieser Drohbrief et-
wa zehn Tage nach den Schüssen auf ihn eingetroffen sein – jenen Vor-
fall datierte er auf den Zeitraum zwischen (…) und (…), jedenfalls sicher
vor dem (…), als er den Polizeidienst quittiert habe (vgl. a.a.O. S. 18 und
S. 23 f.). Den Erhalt des zweiten Drohbriefes datierte er bei der ersten
Befragung unmissverständlich auf (…) (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der
anschliessenden Anhörung zu den Asylgründen führte er aus, diesen im
Jahr (…) erhalten zu haben, nachdem er zuvor entführt worden sei (vgl.
Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 19). Auch die Angaben im Zu-
sammenhang mit dem angeblich dritten Drohbrief sind widersprüchlich
ausgefallen. So will er diesen einmal am (…) erhalten haben. An diesem
Tag sei auch sein Haus angegriffen respektive das Haus sei fünf Tage
nach Erhalt des Drohbriefes vom (…) respektive am (…) angegriffen wor-
den (vgl. Protokoll EVZ S. 7, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S.
18). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den unvereinbaren Angaben
verwickelte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, indem er
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beispielweise festhielt, den dritten Brief im Jahr (…) erhalten zu haben.
Zudem soll gemäss seinen Angaben einmal der erste und dritte Drohbrief
von der Al Qaida, dann wiederum der erste und zweite Drohbrief von die-
ser verfasst worden sein (vgl. Protokoll EVZ, S. 7, Protokoll Anhörung
S. 18, 19, 29).
Die verschiedenen Erklärungsversuche vermögen keine Klarheit zu
schaffen, sondern führen zu weiteren Unstimmigkeiten. Es gelingt dem
Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die diversen Aussagewidersprüche
und Ungereimtheiten aufzulösen respektive plausibel zu erklären.
4.3.4 Hinsichtlich seiner Tätigkeiten sprach er einmal davon, nach seiner
Rückkehr aus Syrien Mitte (…) habe er als Informant bei der Geheimpoli-
zei gearbeitet. Er sei damals heimgekehrt, weil er "sehr müde" und die
Mutter krank gewesen sei (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der Anhörung zu
den Asylgründen legte er jedoch dar, er habe nach jener ersten Rückkehr
Mitte (…) bei der irakischen Polizei gearbeitet. Für die Geheimpolizei ha-
be er ab (…), nach seiner zweiten Rückkehr, diesmal aus dem Libanon
und über Syrien reisend, gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asyl-
gründen S. 11 ff.). Er sei damals deswegen in den Irak zurückgekehrt,
weil sein Pass abgelaufen und er von den syrischen Behörden zur Aus-
reise aufgefordert worden sei (vgl. a.a.O. S. 3 f.).
4.3.5 Sodann hat das Bundesamt die angeblich erlebte Entführung des
Beschwerdeführers zu Recht als nachgeschoben beurteilt: In der Emp-
fangsstelle hat er mit keinem Wort erwähnt, er sei entführt worden; viel-
mehr sprach er – nach der Schilderung der angeblich selber erlebten
Drohungen und Angriffe – bloss in allgemeiner Weise davon, es habe
"Morddrohungen und Mordversuche und Entführungsversuche" gegeben
(vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen führte er
demgegenüber aus, er sei im Jahr (…) – zunächst konnte er keine nähe-
ren zeitlichen Angaben machen, im Rahmen der fünf Tage später durch-
geführten Fortsetzung der Befragung datierte er den Vorfall auf (…) – von
zehn bewaffneten Männern aus einem Restaurant hinaus entführt wor-
den. Er sei nur deswegen rasch wieder freigekommen, weil die Entführer
nach zwei Schusswechseln mit den Amerikanern, die er im Kofferraum
des Wagens miterlebt habe, an einem Kontrollposten von den Amerika-
nern gestoppt worden und daraufhin geflüchtet seien (vgl. Protokoll S. 16
f.).
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Abgesehen davon, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung offen-
sichtlich nicht plausibel ist, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er
diese angebliche erlebte Entführung bereits bei der ersten Befragung von
sich aus erwähnt hätte, zumal es sich – schon angesichts der dramati-
schen Umstände – um einen zentralen Teil seiner Asylbegründung ge-
handelt hätte (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
4.3.6 Weiter hat der Beschwerdeführer zugegebenermassen falsche An-
gaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz gemacht und auch ver-
schwiegen, dass er – bezeichnenderweise unter einer anderen Identität –
am 15. August 2007 in Österreich wie zuvor offenbar bereits in Griechen-
land erfolglos im Asyl nachgesucht hatte (vgl. das Protokoll der am
13. November 2007 durchgeführten kantonalen Befragung). Dieses Ver-
halten ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen re-
spektive der persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers selbst-
verständlich mitzuberücksichtigen.
4.3.7 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz
angeblich massiver Verfolgung zweimal ohne Not aus dem Ausland in
den Heimatstaat zurückgekehrt ist. Für eine persönlich verfolgte Person
hätte die naheliegende Alternative (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 f.)
darin bestanden, in den Drittstaaten, in denen er gelebt haben will, um
Schutz nachzusuchen oder bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Euro-
pa weiterzuziehen.
4.4 Zusammenfassend ist in Würdigung aller Sachverhaltselemente fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer – angesichts der eingereichten Fo-
tografien – allenfalls als Polizeibeamter im Irak tätig war und in diesem
Betätigungsfeld auch mit den seinerzeit dort stationierten Amerikanern in
Kontakt gekommen sein mag. Auch unter Berücksichtigung der Vermu-
tung, dass er durch eine solche berufliche Tätigkeit in ein Spannungsfeld
oppositioneller respektive islamischer Kreise geraten wäre, sind die gel-
tend gemachten Nachteile offenkundig nicht glaubhaft.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbrin-
gen im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt. Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
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Seite 12
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwe-
senheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen)
Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
wären.
5.4 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2009
unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich heute weitere Erwägun-
gen in diesem Zusammenhang erübrigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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Seite 13
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem dieser seit Ende 2008 in der Schweiz offenbar praktisch unun-
terbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht und mithin über ein geregel-
tes Einkommen verfügt, muss seine prozessuale Bedürftigkeit praxisge-
mäss verneint und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG aus diesem Grund abge-
wiesen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: