B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5491/2014
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber, lic. phil. I,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus B._______ stammende syrische
Staatsangehörige arabischer Ethnie ‒ reiste gemäss ihrer Darstellung am
(…) Oktober 2013 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und stellte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch. Am 12. November 2013 fand die Kurzbefragung zur Person
im EVZ und am 22. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat etwa im (…) 2013 wegen der
Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Sie sei geflohen, nachdem ihr letzter
Wohnort D._______ bombardiert und dabei ihr Haus zerstört worden sei.
Sie selber habe keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen ge-
habt. Zahlreiche Familienmitglieder würden aber gesucht, weil ihr Sohn
E._______ an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Sicherheitskräfte
hätten mehrmals zu Hause nach E._______ und nach ihrem Schwieger-
sohn und Neffen F._______ gesucht. E._______ sei von den Sicherheits-
kräften dreimal festgenommen und jeweils erst nach Bezahlung eines Lö-
segeldes wieder freigelassen worden. Er halte sich nunmehr in der Türkei
auf. Ein anderer Sohn, G._______, sei ums Leben gekommen, als eine
Bombe dessen (…) getroffen habe. Er habe ihr zuvor gesagt, er werde
vermutlich gesucht und wolle deshalb in die Türkei ausreisen. Sie habe den
Verdacht, G._______ sei gezielt umgebracht worden. Ihre in der Schweiz
wohnhafte Tochter H._______ werde von den Sicherheitskräften ebenfalls
gesucht. Sie habe in Syrien regimefeindliche Plakate geschrieben und an
Demonstrationen teilgenommen. H._______ Schwiegervater sei getötet
und ihr Schwager sei im Gefängnis gefoltert worden. Auch der Sohn
I._______, welcher ebenfalls in der Schweiz lebe, werde gesucht. Der Bru-
der ihres Schwagers sei seit acht Jahren im Gefängnis. Im Weiteren habe
sie in Syrien keine Unterkunft mehr und ihre dort verbliebene Tochter
J._______ lebe selber mit ihrer Familie unter prekären Bedingungen und
sei auf der Flucht. Sie sei mit einem von ihrem in der Schweiz lebenden
Bruder beschafften Visum in die Schweiz gereist.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine CD-ROM
ein, welche nach ihren Angaben Filmaufnahmen enthält, welche die Tötung
des Schwiegervaters von H._______ zeigen.
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C.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 (eröffnet am 27. August 2014) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. September 2014 – vorab per
Telefax ‒ beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Be-
weismittel reichte sie eine schriftliche Zeugenaussage eines Bekannten ih-
res Sohnes G._______ zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im
Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2014 eingeräum-
ten Recht zur Replik machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin habe in ihren Vorbringen Probleme beschrieben, die ihre Fami-
lienangehörigen mit den Behörden hätten. Sie selber habe jedoch keine
Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Es würden dem-
nach keine Hinweise für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung oder
Bedrohung vorliegen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen seien, sowie im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittene Nachteile würden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen, wenn sie nicht auf der Absicht beruhen würden,
einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu tref-
fen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seien
unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Kriegssituation in ih-
rem Heimatstaat zu betrachten und demnach flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde
vor, ihre Familie sei ins Visier der Regierungsbehörden von Assad geraten,
weil ihr Sohn E._______ einen Streik in B._______ geplant habe. Die ge-
gen ihren Sohn G._______ ausgesprochenen Todesdrohungen könnten
durch die schriftliche Zeugenaussage eines Kollegen von diesem belegt
werden. Dieser Bekannte sei bei der Freien Syrischen Armee tätig gewe-
sen und habe sie in die Türkei gebracht. Die Morddrohungen gegen
G._______ würden die ganze Familie und damit auch sie betreffen. Im
Falle eines Verbleibs in Syrien wäre sie dem Risiko ausgesetzt gewesen,
ebenfalls getötet zu werden. Im Weiteren lebe sie in grosser Angst und
Sorge, und sie sei alt und auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder
angewiesen. Es sei ihr im Sinne von Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 1A
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf
den Standpunkt, das von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
eingereichte Schreiben vermöge keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
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zu machen, da sie anlässlich der Befragungen mehrfach zu Protokoll ge-
geben habe, sie habe persönlich keine Probleme mit den syrischen Behör-
den oder Drittpersonen gehabt. Zudem handle es sich dabei möglicher-
weise um ein blosses Gefälligkeitsschreiben.
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht eine be-
gründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielten Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint:
5.1.1 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführe-
rin vor ihrer Ausreise aus Syrien konkreten Verfolgungsmassnahmen asyl-
relevanten Ausmasses ausgesetzt war. Insbesondere lässt sich den vor-
instanzlichen Akten nicht entnehmen und wurde auch in der Beschwerde
nicht behauptet, dass sie selber wegen der behördlichen Suche nach ihrem
Sohn E._______, wegen ihrer in die Schweiz geflüchteten Kinder
H._______ und I._______, welche bereits im Jahre 2012 beziehungsweise
2008 in die Schweiz einreisten, oder wegen ihres Neffen F._______ be-
achtliche Nachteile durch die syrischen Regierungsbehörden erlitten hätte.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Asylgesuche von
H._______ (Verfahren N […]) und I._______ (N […]) vom SEM abgewiesen
wurden und diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind.
5.1.2 Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten, gegen ihren verstor-
benen Sohn G._______ ausgesprochenen Drohungen handelt es sich um
nicht hinreichend substanziierte Mutmassungen. Dem diesbezüglich ein-
gereichten Bestätigungsschreiben kann keine wesentliche Beweiskraft bei-
gemessen werden. Zunächst liegt dieses Dokument lediglich in Kopie vor,
welcher grundsätzlich nur eine reduzierte Beweistauglichkeit zukommen
kann. Zudem handelt es sich inhaltlich augenscheinlich um eine Wider-
gabe von Aussagen G._______ und somit nicht um objektive Feststellun-
gen. Das Dokument gibt ferner keinen klaren Aufschluss über die Urheber
der angeblichen Drohungen sowie deren Motiv. Schliesslich kann auch aus
dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROM mit Filmauf-
nahmen der Tötung eines Verwandten der Beschwerdeführerin nicht auf
eine relevante Gefährdung von ihr geschlossen werden.
5.1.3 Aufgrund der Aktenlage kann zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen
Behörden geraten sind. Dennoch erweist sich insgesamt die von ihr geäus-
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serte Furcht, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, ‒ auch un-
ter Würdigung der eingereichten Beweismittel ‒ als nicht objektiv begrün-
det. Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Verfolgung einsetzen können,
reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung nicht aus.
5.1.4 Dem Alter und der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin wurde durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme hinreichend
Rechnung getragen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch dem-
zufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. August 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert
hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain