B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5491/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 in
Deutschland und am 16. Juli 2019 in den Niederlanden daktyloskopisch
erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2019 die ihm zugewiesene
Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom
19. September 2019 angab, er sei im Jahr 2005 legal mit dem Flugzeug
von Libyen in die Türkei, dann weiter nach Griechenland, Italien, Frank-
reich, Deutschland und in die Niederlande gereist,
dass ihm die Vorinstanz am 25. September 2019 das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands, Griechenlands oder der Nie-
derlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währte,
dass er zu Protokoll gab, in Deutschland und den Niederlanden sei die me-
dizinische Versorgung ungenügend; in Griechenland habe er keine Aufent-
haltsbewilligung, obwohl er dort (…) Jahre gelebt und gearbeitet habe,
dass er weiter ausführte, er habe seit einem sexuellen Kontakt mit einer
Frau vor sieben Jahren eine ansteckende Krankheit, zu deren Symptomen
ein entzündender (…), (…)probleme an den (…), eine entzündende (…),
Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere der (…), Schwierigkeiten
beim (…) sowie (…) auf der (…)haut gehörten,
dass der Beschwerdeführer zahlreiche Arztberichte von deutschen, nieder-
ländischen und Schweizer Ärzten zu den Akten gab,
dass das SEM die deutschen Behörden am 1. Oktober 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
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mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatan-
gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Ersuchen der Schweiz um Übernahme
des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2019 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 – eröffnet am
14. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man-
dat am 14. Oktober 2019 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
sowie unmöglich sei,
dass er prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amt-
liche Verbeiständung beantragt, eventualiter sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70
Abs. 1 BV) abgefasst ist; indes die Eingabe keine Unklarheiten aufweist,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5772/2016
vom 28. September 2016).
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Mai 2018 in Deutschland dak-
tyloskopisch erfasst wurde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 1. Oktober 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. Oktober
2019 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die
Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben und dort auch daktylosko-
pisch erfasst worden zu sein (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er sei schwer krank,
implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen ganz generell
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf oder bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass vor diesem Hintergrund auf die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Situation in Libyen nicht weiter einzugehen ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
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Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber
auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschie-
bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat –
mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Paposhvili ge-
gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–
193 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gemäss den zahlreichen eingereichten Arztbe-
richten mehrmals im Hinblick auf verschiedene Ursachen seiner gesund-
heitlichen Probleme untersucht wurde, indes keine ernsthaften Erkrankun-
gen festgestellt werden konnten; er am ehesten an (…) atypischen
(…)schmerzen leidet, die mit (…) und (…) zu behandeln sind,
dass sich den Arztberichten zudem entnehmen lässt, dass der Beschwer-
deführer trotz klinisch und labortechnisch unauffälligen Befunden nach wie
vor glaube, schwer krank zu sein, weshalb eine psychiatrische Behandlung
zu erwägen sei,
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Hinweise vor-
liegen, Deutschland würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende
medizinische Versorgung vorenthalten, zumal er in Deutschland bereits in
Behandlung war,
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einzutre-
ten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der Eventualantrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 102m Abs.1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: