B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5495/2011
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / N (…).
E-5495/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. September
2010 seinen Heimatstaat mit gefälschten Papieren verliess und am
6. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 14. September 2010 sowie der einlässlichen Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen vom 5. Oktober 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, hinduistischer Tamile zu
sein und aus Innuvil, Jaffna-Distrikt, zu stammen, wobei er im März 2005
in C._______ während eines Monats ein Training bei den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert habe,
dass er nach der Liquidierung ehemaliger Kameraden im April 2006 un-
tergetaucht sei,
dass er im April 2006 in seiner Abwesenheit zu Hause von den sri-
lankischen Sicherheitskräften gesucht worden sei, weshalb er nach
D._______ gegangen sei,
dass er, weil er auch in D._______ gesucht worden sei, schliesslich nach
Vavuniya übersiedelt habe, wo er im November 2006 vorübergehend
festgenommen, aber auf Intervention seines Onkels gleichentags freige-
lassen worden sei,
dass er im März oder April 2007 zu seiner Tante in E._______ gezogen
sei, wobei er sich aus Angst tags im Wald versteckt habe und nur nachts
nach Hause gekommen sei,
dass er im September 2008 nach Colombo gereist sei, um Arbeit zu su-
chen, dort nach drei Tagen auf der Strasse festgenommen und während
eines Monats auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung wieder zu seiner Tante in E._______
begeben habe,
dass er im Februar 2009 während eines Kurzaufenthalts in Colombo er-
neut festgenommen und nach achtzehn Tagen freigelassen worden sei,
dass er während der Haft gefoltert worden sei,
E-5495/2011
Seite 3
dass er mit dem Tode bedroht worden sei, wenn er Colombo nicht ver-
liesse, und auch seine Ehefrau belästigt worden sei,
dass er anschliessend wieder nach E._______ zurückgekehrt sei, wo er
sich bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2010 bei seiner
Tante aufgehalten habe,
dass er eine Identitätskarte, eine Haftbestätigung des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 11. März 2009, eine Anzeigebe-
stätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom
25. Februar 2009 sowie eine Anzeigebestätigung des Committee to Moni-
tor Investigations into Abductions and Disappearances vom 23. Februar
2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. September 2011 – eröffnet am 14. September 2011 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Furcht vor künf-
tiger Verfolgung nach dem Ende des Bürgerkrieges objektiv unbegründet
erscheine, zumal er nie Mitglied der LTTE gewesen sei, von seiner Frei-
lassung im Februar 2009 bis zu seiner Ausreise im September 2010 in
seinem Heimatstaat unbehelligt gelebt habe und er auch kein Profil auf-
weise, welches ihn zum aktuellen Zeitpunkt bei den sri-lankischen Behör-
den verdächtig mache,
dass insbesondere der Umstand, dass er nach den Festnahmen im
Rahmen von Kontrollen freigelassen worden sei, dafür spreche, dass er
von den sri-lankischen Behörden bereits damals nicht ernsthaft verdäch-
tigt worden sein könne,
dass es den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen somit an der
erforderlichen Aktualität fehle,
dass seine eingereichten Beweismittel daran nichts änderten, zumal sie
lediglich seine Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage
gestellt werde,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs
sei,
E-5495/2011
Seite 4
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und auch möglich sei, da sich aus
den Akten keine Hinweise auf Vollzugshindernisse ergäben, zumal der
Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, über eine gute Schul-
bildung, Berufserfahrungen als (...) und in der (...) und im Heimatstaat
über nahe Angehörige verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. Oktober 2011 (Poststempel vom 4. Oktober 2011) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern
4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zu-
rückzuweisen, das Bundesamt sei anzuweisen, sämtliche Herkunftslän-
derinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quel-
lenangaben offenzulegen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
sei zu gewähren,
dass der Beschwerde eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Oktober 2011 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass sie gleichzeitig feststellte, dass nur der Vollzugspunkt Verfahrens-
gegenstand bilde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antrags-
gemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und
die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu
nehmen,
E-5495/2011
Seite 5
dass die Vernehmlassung mit Versand vom 17. Oktober 2011 dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt
oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
was vorliegend nicht der Fall ist,
dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit
auf den Vollzugspunkt beschränkt (Art. 44 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-5495/2011
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Fachwissen als solches – wie etwa Kenntnisse über das Herkunfts-
land eines (abgewiesenen) Asylsuchenden – nicht ediert werden kann
und eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in
Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch er-
forderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissen-
schaftliche Abhandlung handelt,
dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Herkunftslän-
derinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen,
nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begrün-
det hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war,
dass die Vorinstanz sich zwar bei der Frage der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender an die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts halten muss, sie aber befugt ist, mit ein-
lässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn
es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz
Sri Lankas auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfü-
gung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, was nicht zu bean-
standen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Übrigen kurz nach Erlass der
angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri
E-5495/2011
Seite 7
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis im Ergebnis mit
derjenigen des BFM weitgehend übereinstimmt,
dass der Begründungspflicht nach dem Gesagten Genüge getan ist, der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
somit nicht verletzt ist und kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nicht
anwendbar ist, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass die Zulässigkeit des Vollzuges sich ausserdem nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101] beurteilt,
E-5495/2011
Seite 8
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer, welcher Sri Lanka erst nach dem
Ende des Bürgerkriegs verlassen hat, als junger und gesunder Mann mit
Berufserfahrung als (...) und in der (...) und guter Schulbildung, letztem
Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens ver-
bracht hat, und einem sozialen und familiären Beziehungsnetz in Sri Lan-
ka ([…]) die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug
gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass er auf Beschwerdeebene lediglich Ausführungen zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka anstellt und auf die inzwischen überholte Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts hinweist, aber keine individuellen Vollzugs-
hindernisse geltend macht, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
E-5495/2011
Seite 9
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Be-
gehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des
Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen
und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5495/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: