B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5495/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König ,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 den
Heimatstaat verliess, am 19. November 2015 in die Schweiz einreiste und
am 20. November 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 7. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 17. März 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______/Jaffna geboren, habe
mit der Familie bis ins Jahr 2007 im Vanni-Gebiet und an verschiedenen
anderen Orten – so in C._______, D._______ und E._______ – gelebt,
dass er weiter ausführte, der Vater habe die "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) unterstützt, dabei namentlich für diese Bunker gegraben
und sei aus diesem Grund von der sri-lankischen Armee mehrfach aufge-
fordert worden, diese Tätigkeiten einzustellen,
dass der Vater sich immer wieder geweigert habe, dieser Aufforderung
Folge zu leisten, und von der sri-lankischen Armee deswegen schliesslich
im Jahr (…) erschossen worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) in der Folge mehrmals von Angehörigen der
Armee befragt und dabei geschlagen worden sei, da diese von ihm hätten
erfahren wollen, wo der Vater Bomben versteckt habe,
dass die Armeeangehörigen etwa neunmal gekommen, ihn an unbekannte
Orte mitgenommen und dort befragt hätten, und er vor diesem Hintergrund
suizidale Gedanken entwickelt habe,
dass er das letzte Mal im Januar 2014 an einem unbekannten Ort befragt
worden sei, wo sich weitere junge Tamilen aufgehalten hätten, er dabei
geschlagen und nach Waffenverstecken befragt worden sei,
dass die Mutter ihm nach der Freilassung zum Verlassen des Heimatstaa-
tes geraten habe und der Beschwerdeführer daher etwa (…) Tage nach
diesem letzten Vorfall aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Identi-
tätspapiere zu den Akten gereicht hat,
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dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2017 (eröffnet am 28. August
2017) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
27. September 2017 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsge-
richt in inhaltlicher Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei seine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragte,
dass mit dem Rechtsmittel eine Fürsorgebestätigung, die Kostennote, die
Kopie eines Todesscheins, die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwer-
deführers und die Passkopien der Mutter und des Vaters des Beschwerde-
führers (gemäss Beilagenverzeichnis Beschwerde S. 15 f.) zu den Akten
gereicht wurden,
dass am 29. September 2017 durch das Gericht der Eingang des Rechts-
mittels bestätigt und verfügt wurde, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter mit zweiter Verfügung vom 3. Oktober 2017 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer unentgeltli-
chen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Oktober 2017
fristgerecht leistete,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es falle insge-
samt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen
Festnahmen und Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
wenig substanziiert und teilweise inkohärent ausgefallen seien,
dass sich namentlich seine Schilderungen bezüglich der angeblich etwa
neun erlebten Festnahmen in oberflächlichen Wiederholungen erschöpft
hätten und der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage gewesen
sei, greifbare und vertiefende Angaben zur letzten – angeblich zehn Tage
vor der Ausreise erfolgten – Festnahme zu machen,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer (…) Jahre
nach dem Tod des Vaters, der angeblich die LTTE unterstützt habe, ohne
je Mitglied gewesen zu sein, noch im Fokus der sri-lankischen Behörden
hätte stehen sollen,
dass die Schilderungen auch widersprüchlich seien, so habe er in der BzP
angegeben, beim letzten Erscheinen der Militärangehörigen hätten die
Nachbarn geschrien, woraufhin die Militärs wieder abgezogen seien, bei
der Anhörung habe er demgegenüber dargelegt, damals von den Armee-
angehörigen mitgenommen und befragt worden zu sein,
dass die dazu angefügte Erklärung nicht überzeuge, wonach die Nachbarn
geschrien hätten, er versucht habe wegzulaufen und dann doch verhaftet
worden sei und er sich während der Erstbefragung bedrängt gefühlt habe
und deshalb nicht alles habe erzählen können,
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dass diese Ausführungen der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungs-
gericht als zutreffend zu bestätigen sind,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 ausgeführt –
die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
Fluchtgründen in der Tat einen unsubstanziierten, teilweise lebensfremden
Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Re-
alitätskennzeichen geprägt sind,
dass der Beschwerdeführer zudem die zentralen Asylgründe widersprüch-
lich dargelegt und beispielsweise in der Erstbefragung angegeben hat, er
sei von Soldaten "schon als ich (…),(…) Jahre alt war" (vgl. Protokoll BzP
S. 7) mitgenommen worden, was angesichts seines Geburtsdatums dem-
nach zwischen (…) und (…) geschehen sein müsste,
dass in der einlässlichen Anhörung (wie auch im Rechtsmittel) demgegen-
über ausgeführt wurde, er sei nach dem Tod des Vaters im Jahr (…) erst-
mals mitgenommen worden und die protokollierte Reaktion auf den Vorhalt
dieser Unstimmigkeit (vgl. Protokoll Anhörung S. 11: "Ich wollte zuerst 2012
sagen. Irgendwo hatte ich eine Blockade, Hemmungen, das genau zu er-
wähnen. Einmal wurde mein Name korrekt geschrieben. Ich wollte die Be-
amten nicht noch einmal stören.) erstens kaum nachvollziehbar und zwei-
tens dieser neu auf das Jahr 2012 datierte Verfolgungsbeginn mit den üb-
rigen Angaben erst recht nicht vereinbar wäre,
dass der Beschwerdeführer zudem bei der Erstbefragung angab, er sei
etwa neunmal mitgenommen und dabei "einmal" geschlagen worden (vgl.
Protokoll BzP S. 7),
dass er bei der Anhörung hingegen zu Protokoll gab, er sei bei diesen Mit-
nahmen "immer wieder" geschlagen worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 9),
und er in der Beschwerde ausführen lässt, "diese Misshandlungen fanden
[von (…)] bis (…) ungefähr jährlich […] statt",
dass die angeblichen Tätigkeiten des Vaters für die LTTE vom Beschwer-
deführer im Verlauf seines Asylverfahrens in Art und Umfang immer gestei-
gert geschildert wurden (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 7 f.),
und in der Beschwerde mit Bezug auf den Vater sogar von einem "militan-
ten Unterstützer" der LTTE die Rede ist, der unter anderem Waffen trans-
portiert habe (vgl. Beschwerde S. 4 und 7),
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dass ungeachtet dessen nicht plausibel ist, weshalb die sri-lankischen Be-
hörden am Beschwerdeführer – im Zeitpunkt des Ablebens des Vaters erst
13 Jahre alt – über einen derart langen Zeitraum und in zunehmendem
Mass Interesse gehabt haben sollten,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
eine zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führende Verfolgungssitua-
tion glaubhaft darzutun,
dass an dieser Feststellung – angesichts der Tausenden von zivilen Opfern
des 2009 beendeten Bürgerkriegs – auch der Umstand nichts ändert, dass
auf einem mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel eine Schussver-
letzung als Ursache des Todes des Vaters angegeben wird,
dass es sich im Übrigen nicht um den eigentlichen Todesschein, sondern
um eine Kopie einer inhaltlich teilweise kaum nachvollziehbaren englisch-
sprachigen Übersetzung dieses Dokuments handelt, die überdies seltsa-
merweise im April 2017 angefertigt worden sein soll, dann aber erst mit der
Beschwerde zu den Akten gereicht wurde,
dass vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge-
richts in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfen bleibt, ob der Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG haben muss, wobei
diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen ist (vgl.
ausführlich E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3),
dass vorweg festzuhalten ist, dass die als unglaubhaft qualifizierten Vor-
bringen einem allfälligen Risikoprofil bereits teilweise die Grundlage ent-
ziehen, mithin vor diesem Hintergrund nicht von allfälligen Kontakten des
Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden, namentlich der Ar-
mee auszugehen ist,
dass – wie ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei wegen Hilfeleistungen des Vaters für die LTTE in den Fokus der
sri-lankischen Behörden geraten,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass andere nahe Angehörige Verbindungen zu den Tigers gehabt
hätten,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem eigenen Reisepass
kontrolliert aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. Protokoll BzP S. 6), was
ebenfalls gegen die Annahme spricht, er sei zu diesem Zeitpunkt im Hei-
matland verfolgt gewesen,
dass vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher risikobegründender Fak-
toren nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde seitens der sri-
lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person wahrge-
nommen und eingestuft, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen,
dass der Beschwerdeführer damit keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Gründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte, das SEM mithin zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat, die mit dem Rechtsmittel eingereichten
Unterlagen – welche allesamt lediglich in Kopie vorliegen – nicht zu einem
anderen Schluss führen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24
E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszuge-
hen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen wer-
den müsse (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Septem-
ber 2013, 10466/11, Ziff. 37),
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er
müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für ergeben, er wäre für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24 und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
dass den Akten keine konkreten Hinweise auf die in der Beschwerde er-
wähnte Traumatisierung (oder eine andere psychischer Erkrankung) des
Beschwerdeführers zu entnehmen sind,
dass dieser in der Erstbefragung vom 7. Dezember 2015 im Gegenteil "Ich
bin gesund" zu Protokoll gab (vgl. Protokoll BzP S. 8), er in der Anhörung
vom 17. März 2017 ausführte, er habe sich bisher in der Schweiz nicht in
ärztliche Behandlung begeben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11), und in der
Beschwerde in diesem Zusammenhang nur vage angekündigt wird, es
werde "derzeit versucht, eine psychologische Untersuchung einzuleiten"
(vgl. Beschwerde S. 6),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten aus C._______ im Jaffna-Dis-
trikt stammt und dort letzten offiziellen Wohnsitz gehabt habe (vgl. Protokoll
BzP S. 4), dabei zudem in verschiedenen anderen Orten in der Nordpro-
vinz gelebt habe,
dass er gemäss seinen Angaben neun Jahre lang die Schule besucht und
in der Folge als (…) und (…) gearbeitet hat,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Person der Mutter,
die in C._______ verblieben sei, am früheren Wohnort über eine nahe Be-
zugsperson verfügt, die ihn nötigenfalls nach der Rückkehr nach Sri Lanka
anfänglich unterstützen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, er ge-
rate in eine existenzielle Notlage,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar zu beurteilen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und
diese durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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