B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5495/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 30. November
2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Juli
2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3993/2017 vom
4. Juli 2019 ab.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuchs vom
30. November 2015 geltend, sein Vater habe sich 1989 den Rebellen (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) angeschlossen. Nach einer Unterbre-
chung sei sein Vater in der letzten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs
wieder bei den LTTE gewesen. Während dieser Zeit sei seine Mutter von
einer Bombe getötet respektive von einer Bombe verletzt und anschlies-
send von Soldaten erschossen worden. Am (…) seien vier Angestellte des
CID (Criminal Investigation Department) nach Hause gekommen und hät-
ten seinen Vater festgenommen, weil dieser nach dem Krieg (…). Sein Va-
ter sei (…) Tage später – aufgrund (…) – wieder freigelassen worden. Am
(…) seien erneut Leute des CID beim Beschwerdeführer vorbeigekommen
und hätten sich erfolglos nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. In der
Folge habe man ihn für einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, wo man
unter Gewaltanwendung versucht habe, Informationen zum Aufenthalt sei-
nes Vaters von ihm zu erlangen. Bei seiner Freilassung habe man von ihm
verlangt, den Vater innert Wochenfrist an das Militär zu übergeben. Danach
habe sich der Beschwerdeführer kurzzeitig bei seinem Onkel aufgehalten
und sei dann legal – unter Verwendung seines Reisepasses – aus Sri
Lanka ausgereist.
B.
Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachge-
such, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnetes Gesuch ein und be-
antragte, die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 sei in Wiedererwä-
gung zu ziehen, eventualiter sei das Gesuch als Mehrfachgesuch entge-
genzunehmen, subeventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch anzu-
nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Zur Begrün-
dung seines Gesuchs führte er aus, am (…) hätten Sicherheitsbehörden in
seiner Nachbarschaft in Sri Lanka diverse (…) gefunden. Zwei Tage zuvor
seien Mitglieder des Staatsapparates bei seinem Bruder erschienen und
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hätten ihm mitgeteilt, dass sie Informationen über (…) erhalten hätten. Sie
hätten ihn eingeschüchtert und ihn über den Verbleib des Beschwerdefüh-
rers befragt. Sein Bruder habe keine Informationen geben können. Zwei
Tage später seien die (…) gefunden worden. Aus Angst sei sein Bruder am
(…) zum Büro (…) gegangen und habe Anzeige erstattet. Im Übrigen sei
die Verfügung des SEM auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage
seit 21. April 2019 neu zu überprüfen.
Es wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: Ausdruck eines Zei-
tungsberichts mit Fotos betreffend (…) vom (…) (nicht übersetzt), Anzei-
gebrief des Bruders vom (…) (inkl. Übersetzung in Englisch) und Akten der
(…) zum Verfahren (…) vom (…) inklusive Anzeigebestätigung (teilweise
in Englisch übersetzt).
C.
Am 19. August 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp
an.
D.
Das SEM nahm die Eingabe vom 7. August 2019 als Wiedererwägungsge-
such entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 18. September 2019
(eröffnet am 19. September 2019) ab, erklärte die Verfügungen vom
13. Juni 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in
Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe als «Wie-
dererwägungsgesuch» bezeichnet; es qualifiziere diese ebenfalls als Wie-
dererwägungsgesuch und behandle sie folglich nach den Bestimmungen
von Art. 111b AsylG. Der Beschwerdeführer habe dem SEM zur Begrün-
dung seiner Anträge einen Zeitungsbericht betreffend den (…), einen An-
zeigebrief seines Bruders und die Akten der (…) (Verfahrensnummer […])
eingereicht. Mithin mache er das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und Beweismittel geltend. Zum Zeitungsartikel liege keine Übersetzung
vor. Ein neu vorgebrachter Sachverhalt habe bereits in der Eingabe liquid
vorzuliegen. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen seien im Rahmen eines
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Betracht zu ziehen. Der Anzeigebrief
seines Bruders und die Akten der (…) seien nicht geeignet, die Unglaub-
haftigkeit der anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vor-
bringen umzustossen. Dem Anzeigebrief selber komme offensichtlich kein
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erhöhter Beweiswert zu. Die (…) habe sodann einzig den Eingang der An-
zeige bestätigt, was noch nichts darüber aussage, ob sich der darin geltend
gemachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Abschliessend sei
hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka auf das kürzlich ergangene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 zu
verweisen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 18. September 2019 aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren und festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne.
Es wurden mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht: Über-
setzung in Englisch des bereits aktenkundigen Zeitungsberichts betreffend
(…) vom (…), bereits aktenkundige Anzeigebestätigung vom (…) im Origi-
nal, Schreiben der (…) vom (…) (inkl. Übersetzung in Englisch), Schreiben
von B._______ vom 9. Oktober 2019 und Schreiben von C._______ vom
9. Oktober 2019.
F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. November 2019 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Er rügt insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
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gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.
Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz, indem sie das als «qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter
Revisionsgesuch» ohne weitere Begründung lediglich als «Wiedererwä-
gungsgesuch» bezeichnete und als solches prüfte, nicht nur ihre Begrün-
dungspflicht verletzt hat, sondern auch fälschlicherweise vom Vorliegen ei-
nes Wiedererwägungsgesuchs ausging. Ein Wiedererwägungsgesuch be-
zweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
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eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen
belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeent-
scheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12.3). Werden jedoch nachträgliche erhebliche Gründe
in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, han-
delt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen betreffend (…) und
Eingaben seines Bruders macht der Beschwerdeführer eine auf den Asyl-
punkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Es han-
delt sich nicht lediglich um neu entstandene Beweismittel, die Vorbestan-
denes belegen sollen, sondern um neue Geschehnisse betreffend die
Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
gemäss Art. 3 AsyG. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz das Ge-
such des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch prüfen müssen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.7). Indem sie dies nicht getan und sich in materieller
Hinsicht nur oberflächlich mit den entsprechenden Eingaben befasst hat,
ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden. Die Vorinstanz führt in
formeller Hinsicht lediglich aus, es qualifiziere die Eingabe – entsprechend
der Betitelung des Beschwerdeführers – als Wiedererwägungsgesuch und
behandle sie nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. In Anbetracht
der umfangreichen Anträge und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seine Eingabe nicht lediglich als einfaches Wiedererwägungsgesuch, son-
dern unter anderem ebenso als Mehrfachgesuch betitelt hat, sind diese
Ausführungen fehlerhaft und vermögen der Begründungspflicht nicht zu
genügen. Es ist ferner dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass
die Vorinstanz in materieller Hinsicht den im Zentrum der neuen Vorbringen
stehenden Zeitungsartikel nicht ansatzweise geprüft hat. Sie führte zwar
zutreffend aus, der Sachverhalt habe im Rahmen eines Wiedererwägungs-
gesuchs liquide vorzuliegen. Hierbei wurde aber – neben der Tatsache,
dass es sich vorliegend nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im einfa-
chen Sinne handelt – übersehen, dass der Zeitungsartikel auch ohne Über-
setzung einer Prüfung hätte unterzogen werden können. So sind dem Ge-
such vom 7. August 2019 ausreichende Angaben zum Inhalt des Zeitungs-
artikels zu entnehmen und besteht dieser hauptsächlich aus Fotos, sodass
eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt ohne Übersetzung möglich ge-
wesen wäre.
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Seite 8
6.
Nach dem Gesagten liegt eine fehlerhafte Behandlung des Gesuchs vom
7. August 2019 als Wiedererwägung unter Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts aufgrund der nicht ansatzweisen Würdigung des zentralen Be-
weismittels vor. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen und
dieses anzuweisen, die Eingabe vom 7. August 2019 unter Würdigung aller
Beweismittel als neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu prüfen.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
18. September 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
vollständigen und richtigen Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übri-
gen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
Mit vorliegendem Direktentscheid ist auch das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 4. November
2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel