B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5496/2011
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Norden Sri Lankas stammender Ta-
mile, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Ok-
tober 2008 und reiste am 21. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er tags
darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen wurde er am 3. November 2008 summarisch und am
6. November 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgrün-
den befragt.
Im Wesentlichen macht er geltend, er habe seit 1995 in verschiedenen
Gebieten im Norden Sri Lankas gelebt. Im Jahr 2002 habe er sich zu
Studienzwecken nach B._______ begeben. Dort sei er Sekretär der Stu-
dentenunion in seiner Fakultät gewesen und habe zweimal am "Pongu
Tamil" teilgenommen. Zwischen 2005 und 2006 sei er wiederholt von der
sri-lankischen Armee bei Strassenkontrollen angehalten, und der Zugehö-
rigkeit zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtig wor-
den. Im (…) habe er sein Studium abgeschlossen und sei zu seinem Bru-
der nach C._______ gezogen. Die "People's Liberation Organisation of
Tamil Eelam" (PLOTE) habe versucht, vom Bruder Geld zu erpressen.
Dieser habe nicht bezahlt und sei daher von der PLOTE unter Druck ge-
setzt worden. Er (Beschwerdeführer) sei deswegen im (…) 2008 nach
Colombo gezogen. Im (…) 2008 sei sein Bruder entführt worden; später
habe man seine mit Brandwunden bedeckte Leiche gefunden. Er (Be-
schwerdeführer) sei am (…) 2008 in Colombo unter dem Verdacht der
LTTE-Mitgliedschaft verhaftet worden. Er sei zwar provisorisch freige-
sprochen worden, hätte aber am (…) 2008 erneut vor Gericht erscheinen
müssen; diese Vorladung habe er nicht befolgt, weshalb die Polizei ihn
am (…) 2008 zu Hause gesucht habe. Am (…) 2008 habe er daher Sri
Lanka verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl, eine ge-
richtliche Vorladung und zwei Bestätigungsschreiben der Universität
B._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zu-
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folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit dem
Jahr 2009 deutlich entspannt. Der bewaffnete Konflikt in der Ostprovinz
sei bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die Lebensbedingungen
hätten sich soweit gebessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. das BFM erwä-
ge daher, die am 25. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme in An-
wendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) aufzuhe-
ben, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren sei.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2011 seine Stellungnahme zu
den Akten. Er hielt darin im Wesentlichen fest, aufgrund seiner persönli-
chen Gründe und der nach wie vor sehr prekären Lage in seinem Hei-
matstaat sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegwei-
sung weiterhin nicht zumutbar. Er bitte daher darum, die vorläufige Auf-
nahme nicht aufzuheben.
E.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 hob das BFM die mit Verfügung vom
25. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom 31. August
2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der aktuellen Asyl-
gründe, zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell
sei die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht fest-
zustellen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
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währen; subeventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer deswe-
gen vorläufig aufzunehmen. Es seien jeweils sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welchen das BFM seinen Entscheid stütze, in geeigneter
Weise offenzulegen, und es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Stel-
lungnahme zu setzen. Vor Gutheissen der Beschwerde sei dem unter-
zeichnenden Anwalt eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzuset-
zen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde. Am 14. Oktober 2011 verfügte er,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Für die mutmasslichen Kosten sei innert Frist ein Kostenvor-
schuss einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht zuhanden der Ge-
richtskasse einbezahlt.
H.
Mit Eingaben vom 25. und 31. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter mit,
die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in die Schweiz gereist, ersuche in
der Schweiz ebenfalls um Asyl und habe ihn mit der Wahrung ihrer Inte-
ressen beauftragt. Die Verfahren der Eheleute seien in geeigneter Art und
Weise zu koordinieren.
I.
Mit Eingaben vom 1. Dezember 2011 und 23. Februar 2012 äusserte sich
der Beschwerdeführer unaufgefordert zum Verfahren und legte zusätzli-
che Beweismittel ins Recht.
J.
Am 27. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten der Vorin-
stanz zur Stellungnahme.
Diese hielt nach Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 30. Oktober
2012 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 20. November 2012 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm
die Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben.
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Der Beschwerdeführer liess am 5. Dezember 2012 – unter Beilage zahl-
reicher Beweismittel – seine Stellungnahme zu den Akten reichen.
K.
Mit Eingaben vom 2. Januar 2013 und 3. Juni 2013 reichte der Be-
schwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht. Ausserdem
informierte er über die Geburt (…), (…) in das Asylverfahren der Ehefrau
eingeschlossen sei.
Am 25. Juni 2013 und 3. Juli 2013 wurden Kopien zweier Arztberichte,
einmal betreffend (…), einmal betreffend seine Ehefrau zu den Be-
schwerdeakten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Auslän-
derrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM (Art. 112 AuG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.321]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungs-
gericht nicht und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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3.
3.1 Das BFM überprüft gestützt auf Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt
sind und hebt gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme auf und ordnet
den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.2 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. Sep-
tember 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 31. August 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Wegweisungsvollzugspunkt auswirken kann.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver-
waltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
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Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie allenfalls zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentli-
chen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozess-
stoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustel-
len.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
3.5 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdever-
fahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-3918/2012) wird im Sinn
der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des glei-
chen Spruchkörpers ebenfalls entschieden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist ihm rückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 5. Dezember 2012 wird (bereits für den damaligen
Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von mehr als 26 Honorarstunden aus-
gewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemes-
sen respektive als grösstenteils nicht notwendig im Sinn von Art. 64
Abs. 1 VwVG erscheint.
Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1600.–
(inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch das Bundes-
verwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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