B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5496/2012
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Syrien,
B._______,
Ukraine,
C._______,
Ukraine,
D._______,
Ukraine,
zur Zeit Flughafen ZH, 8058 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuche und
Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2012 suchten die Beschwerdeführenden anlässlich
der Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
B.
Am 29. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zur
Person (BzP) befragt. Am 9. Oktober 2012 fanden die Anhörungen durch
das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen
Glaubens. Von 2001 bis 2007 habe er als Schiffskoch bei verschiedenen
Redereien gearbeitet. Im Jahre 2007 sei er in die Ukraine eingereist, um
zu arbeiten. Zunächst habe er über eine monatlich, später über eine jähr-
liche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 1. Januar 2009 habe er die Be-
schwerdeführerin geheiratet, welche mit der Heirat zum Islam konvertiert
habe. Im August 2010 hätten sie amtlich geheiratet. Ab Januar 2011 habe
er ein Restaurant gepachtet. Im März 2011 hätten Angehörige der Spezi-
aleinheit Berkhut von ihm verlangt, sie unentgeltlich zu verpflegen. Im
März 2011 sei er von einer Patrouille der Berkhut entführt und während
fünf bis sechs Stunden in einem Kofferraum eingesperrt worden. Anläss-
lich seiner Freilassung hätten sie ihm gedroht, entweder er bezahle eine
bestimmte Geldsumme oder er "lande im Gefängnis". Er habe sich für
das Bezahlen des Geldes entschieden und sie hätten den monatlich zu
leistenden Betrag vereinbart. Dennoch sei von ihm mehr Geld verlangt
worden. Erneut sei er vor die Wahl gestellt worden, entweder zu zahlen
oder nach Syrien ausgeschafft zu werden. Aufgrund der Situation habe er
im Juni oder Juli 2011 sein Restaurant aufgegeben. Er habe sich nicht an
die Polizei gewendet. Im September 2011 sei er nach China gereist, um
sich nach einer neuen Existenz umzusehen. Am 18. Oktober 2011 sei
seine Ehefrau mit den Kindern nach Syrien gereist. Am 22. Dezember
2011 habe er China verlassen und sei nach Syrien geflogen. Im März
2012 sei ein Bruder von den syrischen Regierungstruppen getötet wor-
den. Damit hätten seine Probleme im Heimatland begonnen. Seine Fami-
lie, und damit auch er, seien beschuldigt worden, gegen die Regierung zu
sein. Er sei verhaftet und nach einer Woche von seiner Familie freigekauft
worden. Am 16. Mai 2012 sei er mit seiner Ehefrau in die Ukraine zurück-
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gekehrt, die Kinder habe er bei seiner Familie gelassen. Am 7. Juli 2012
hätten sie die Kinder in die Ukraine zurückgeholt. Ab Juli 2012 habe er in
einem Restaurant gearbeitet. Da er von den Angehörigen der Berkhut er-
neut erpresst worden sei, habe er sich zur Ausreise in die Schweiz ent-
schlossen. Am Flughafen Zürich-Kloten hätten sie ihre Reisepässe ver-
nichtet.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter verstehe nicht, dass
sie zum Islam konvertiert habe. Auch sei das Leben in der Ukraine
schlecht. Zudem habe ihr Ehemann Probleme mit der Berkhut, welche ihn
erpresst beziehungsweise ihm mit der Ausschaffung nach Syrien gedroht
habe. Sie habe Angst, dass ihre Kinder wegen ihrer ethnischen Zugehö-
rigkeit und ihrer Religion in der Schule verspottet würden.
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 – eröffnet am 13. Oktober 2012 –
trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
dem Transitbereich in die Ukraine und ordnete deren Vollzug an. Den Be-
schwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder allen-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung
der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu
übersetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Am 22. Oktober 2012 wurde die Begründung der Beschwerdeschrift pra-
xisgemäss zur Übersetzung gegeben (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3157/2012 vom 19. Juni 2012). Die Übersetzung
ging am 24. Oktober 2012 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Unrechtmässigkeit des Nichtein-
tretensentscheides enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 vom 27. Januar 2012, mit
Verweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung
und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung
und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 - 4 AuG).
2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu ge-
währen, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.2 Auf Gesuche von Asylsuchenden wird in der Regeln nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art.
34 Abs. 2 Bst. a AsylG).
3.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe
country").
3.4 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (in Kraft seit dem 1. Januar
2007) hat der Bundesrat die Ukraine zum "safe country" erklärt.
4.
4.1
4.1.1 Betreffend den Beschwerdeführer gelangt die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die
widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen
vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinen Aufenthaltsbewilligungen in der Ukraine würden mehre-
re Ungereimtheiten enthalten. Es sei absurd, dass er nur eine monatliche
Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, welche alle drei Monate habe ver-
längert werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine
permanente Aufenthaltsbewilligung haben soll. Letztlich sei nicht klar,
über welche Bewilligung er heute verfüge. In der Ukraine erhalte der
Ehegatte einer Ukrainerin eine Bewilligung für die Immigration und für
den permanenten Aufenthalt. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre mit
der Beschwerdeführerin verheiratet, mithin habe er Anspruch auf die Er-
teilung dieser Bewilligung. Sofern er die permanente Aufenthaltsbewilli-
gung nicht bereits habe, könne er sich um deren Erhalt kümmern. Weiter
seien die Vorbringen als konstruiert zu betrachten. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Angehörigen der Spezialeinheit Berkhut sich so verhal-
ten hätten, zumal sie einer strengen Überwachung unterliegen würden.
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Auch sei der geltend gemachte Aufwand im Verhältnis zum Geldbetrag
nicht realistisch. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich
der Beschwerdeführer nicht an die ukrainischen Behörden gewendet ha-
be, welche grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Dem Be-
schwerdeführer sei es möglich, in die Ukraine zurückzukehren, da dort
die Niederlassungsfreiheit gelte und er mit seiner Familie nicht gehalten
sei, nach Odessa zurückzukehren. Im Übrigen habe er als syrischer
Staatangehöriger auch die Möglichkeit, in der Ukraine ein Asylgesuch zu
stellen. Was die Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung in Syrien anbe-
lange, so seien diese nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
er von Dezember 2011 bis Mai 2012 in Syrien geweilt habe. Der Pass,
welcher dies belegen könnte, sei nicht vorhanden. Es widerspreche so-
dann der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand in ein Krisengebiet
zurückkehre und zuvor noch die Ehefrau mit zwei Babies dorthin schicke.
Schliesslich seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod des
Bruder verwirrlich und nicht nachvollziehbar.
4.1.2 Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine Hinweise auf Verfol-
gung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdi-
gung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich
begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unklar, realitätsfremd und un-
realistisch, nicht plausibel oder unglaubhaft sind und weshalb von einem
konstruierten Sachverhalts auszugehen ist. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Be-
schwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dass der
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung lediglich dank der Bezah-
lung von Bestechungsgeldern erhalten hat, ist eine blosse, durch nichts
belegte Behauptung, an welcher erhebliche Zweifel bestehen. Diese wer-
den durch den Umstand bestärkt, dass die Beschwerdeführenden ihre
Reisepässe nach der Ankunft im Flughafen Zürich-Kloten angeblich wil-
lentlich zerstört haben. Für das vorliegende Verfahren ist sodann uner-
heblich, wie die Beamten und Vermittler die angeblichen Bestechungs-
gelder unter sich verteilt haben. Auch behauptet der Beschwerdeführer
lediglich, als Ausländer könne er bei der Polizei keine Anzeige einreichen
und werde stattdessen von der Polizei mit Sicherheit verhaftet. Schliess-
lich zeigt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen der
Vorbringen nicht substantiiert auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ge-
schlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Die
Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
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Seite 7
4.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangt die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche
die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen
vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien haltlos, zumal sie in ihrer Religionsausübung in keiner
Weise vom Staat beeinträchtigt worden sei. Bei ihren Vorbringen handle
es sich entweder um einen Einzelfall oder um pauschale Vorurteile gegen
über einer anderen Herkunft. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu
in der Beschwerde nicht und ein Beschwerdegrund ist auch nicht ersicht-
lich. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf
die Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht ver-
fügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den all-
gemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden nichts vor,
was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, an der Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: