B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5496/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter B._______, geboren am (…),
beide Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das Migrationsamt des Kantons Bern teilte dem SEM am 3. September
2018 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufhalte. Das SEM wurde beauftragt, die Durchführung eines
Dublin-Verfahrens zu prüfen. Am 3. September 2018 wurde der Beschwer-
deführerin vom Migrationsdienst des Kantons Bern das rechtliche Gehör
zum Gesundheitszustand, zur Zuständigkeit Deutschlands sowie der Weg-
weisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführe-
rin am 15. Dezember 2015 in der Schweiz und am 9. Mai 2016 in Deutsch-
land um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deut-
schen Behörden am 3. September 2018 um Übernahme. Diese hiessen
das Gesuch am 7. September 2018 gut.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 21. September 2018)
verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutsch-
land, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine all-
fällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Asylgesuch vom
SEM prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2018 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus.
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F.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2018 ersuchte der Instruktions-
richter die Vorinstanz eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfü-
gung vom 10. September 2018 in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die
Tochter der Beschwerdeführerin darin nicht adressiert sei.
G.
Am 9. Oktober 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im Be-
reich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31
und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorlie-
gend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).
2.2 In Anwendung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet stellt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht
nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre darin nicht explizit er-
wähnte minderjährige Tochter betrifft, geht doch sowohl aus der Rechtsmit-
teleingabe als auch aus den vorinstanzlichen Akten klar hervor, dass alle
Verfahrensbeteiligten – inklusive der für die Übernahme zuständigen deut-
schen Behörden – von einer gemeinsamen Rückkehr von Mutter und Toch-
ter ausgehen und die fehlende Adressierung der Tochter in der vorinstanz-
lichen Verfügung ein Versehen darstellt.
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3.
Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskri-
terien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit
für das Verfahren liege gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und der
Zustimmung der deutschen Behörden bei Deutschland. Der von der Be-
schwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es sei grundsätzlich nicht Sa-
che der betroffenen Person, den für ihr Verfahren zuständigen Staat selbst
zu wählen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen hiergegen vor, ihre
ganze Familie lebe in der Schweiz. Sie wolle nicht nach Deutschland zu-
rück, weil sie dort nicht alleine leben könne. Wenn Deutschland sie hätte
haben wollen, hätte sie keinen negativen Asylentscheid erhalten. Sie habe
sich ferner von ihrem Freund getrennt, weil er auch einen negativen Asyl-
entscheid erhalten habe und ihre Beziehung so keine Zukunft habe. Sie
habe psychische Probleme und ihre Tochter benötige einen Arzt für das
Wachstum.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachver-
halt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So verfügt die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche
Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac
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zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Be-
hörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme
ersucht. Das Gesuch wurde ausdrücklich gutgeheissen. Deutschland ist
somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter
wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu
treffen. Die hiergegen geltend gemachten Einwände auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmun-
gen darzutun.
5.2 Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AuG sind mithin erfüllt. Es
werden auch nicht der illegale Aufenthalt in der Schweiz oder die Zustän-
digkeit Deutschlands grundsätzlich bestritten. Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Das Staatssekretariat hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn
sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweist (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Die Beschwerdeführerin macht nichts Gegenteiliges geltend.
Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Ver-
fahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. Sep-
tember 2018 und ihrer Beschwerde vom 26. September 2018 nichts Stich-
haltiges vorgebracht, was gegen den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland sprechen könnte. Aus der Tatsache, dass sich Familienmit-
glieder in der Schweiz aufhalten, kann die volljährige Beschwerdeführerin
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nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die hier anwesenden Personen (El-
tern und Geschwister) nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gelten. Sollte die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter
sodann tatsächlich auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist
eine solche auch in Deutschland gewährleistet. Die Behauptung, sie könne
in Deutschland nicht alleine leben, ist ebenfalls nicht geeignet, an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. So kann sich die
Beschwerdeführerin in Deutschland bei Bedarf an die zuständigen Stellen
wenden. Schliesslich ergeben sich aus den Akten ebenfalls keine Hinder-
nisse, die der Überstellung nach Deutschland im Weg stehen würden.
Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
6.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie
erwähnt – Deutschland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht nach dem Gesagten auch kein
Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der implizite Antrag
ist ebenfalls abzuweisen.
Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 2. Oktober 2018 wird mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: