B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5497/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Kroatien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer und seine im damaligen Zeitpunkt ebenfalls
minderjährige Schwester reisten am 19. Januar 2011 in die Schweiz ein,
wo ihr Vater lebt. Kurz nach der Ankunft wurden das Geschwisterpaar
durch das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK den Universitären
Psychiatrischen Diensten B._______ überwiesen. Gemäss dem ärztlichen
Bericht der B._______ vom 9. Februar 2011 verliessen die beiden Jugend-
lichen Kroatien, nachdem sie von ihrer alkoholkranken Mutter während
Jahren psychisch und physisch misshandelt und schliesslich auf die
Strasse gestellt wurden. Weiter wird im Zeugnis ausgeführt, bei beiden Ju-
gendlichen würden eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemein-
zustandes mit Zeichen von Deprivation und Traumatisierung sowie ande-
ren Formen von Ängsten, namentlich einer ausgesprochenen Trennungs-
angst sowie eine psychophysische Stressreaktion vorliegen. Aufgrund der
komplexen sozialen und medizinischen Situation sei von einer ausgespro-
chenen Hilfsbedürftigkeit auszugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine
Trennung von der aktuell primären vertrauten Bezugsperson, dem Kindes-
vater, abzuraten. Eine Rückkehr zur Kindesmutter sei hochproblematisch.
A.b Am 15. Februar 2011 reichte das Geschwisterpaar je ein Asylgesuch
ein, zu welchem der Beschwerdeführer am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt wurde. Am 28. April 2011
hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte er dabei geltend, nach der Scheidung seiner Eltern
sei seine Mutter ständig betrunken gewesen und habe ihn und seine
Schwester physisch und psychisch malträtiert. Manchmal habe seine Mut-
ter und deren mit ihnen zusammenlebende Verwandte ihnen über Tage
hinweg kein Essen gegeben. Auch habe sie ihn und seine Schwester im-
mer wieder aus dem Haus gesperrt. Schliesslich seien er und die Schwes-
ter von der Mutter aus dem Haus geworfen worden.
Der Vater lebe seit 2007 in der Schweiz. Über das Handy der Mutter hätten
er und seine Schwester ab und zu telefonischen Kontakt mit dem Vater
gehabt. Indes habe er nicht über seine Probleme sprechen können, da die
Mutter stets daneben gestanden sei. Nachdem er und die Schwester das
Haus der Mutter verlassen hätten, hätten sie sich im Warteraum eines
Bahnhofs aufgehalten und dort um Geld gebettelt. Sie hätten dann den Va-
ter angerufen, welcher darum besorgt gewesen sei, dass sie abgeholt und
in die Schweiz gebracht worden seien.
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Seite 3
B.
Am 6. September 2011 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Bot-
schaft in Zagreb um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 9. Juli
2013 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anfrage der
Botschaft sowie deren Antwort vom 21. September 2011, unter Abdeckung
der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Der Beschwerde-
führer antwortete mit Schreiben vom 22. Juli 2013.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualtier seien die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-eventua-
liter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Der Migrationsdienst des
Kantons C._______ sei zur Frage einer befristeten Aufenthaltsregelung bis
zum Abschluss der Berufslehre anzuhören. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher An-
walt beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und
bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der
Person von Fürsprecher Christian Wyss. Sodann überwies er die Akten der
Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014
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die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Oktober 2014 stellte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die ver-
fügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Diese Bestimmung geht, wie bereits in den Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24
festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und bein-
haltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt (vgl. Urteil
des BVGer D-1115/2013 vom 11. April 2013 E. 5.2 m.w.H.).
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe am 7. Juli 2011 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die
vorläufige Aufnahme des Vaters eingereicht. Indes habe es die Vorinstanz
unterlassen, dieses Gesuch des damals noch minderjährigen Beschwer-
deführers zu behandeln. In der Folge habe die Vorinstanz auch die in die-
sem Zusammenhang eingereichten Schreiben vom 5. Oktober 2012 und
vom 18. Februar 2013 unbeantwortet gelassen. Damit habe es den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter verletzte die Vollzugsanord-
nung Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK, indem für den Entscheid in rechts-
missbräuchlicher Weise die Volljährigkeit des minderjährigen Beschwerde-
führers abgewartet worden sei.
4.3 Dem Gesuch vom 7. Juli 2011 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme
des Vaters des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, auf welche
Rechtsnorm sich dieses abstützt. In der Folgekorrespondenz bezieht sich
der Rechtsvertreter auf Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20). Diese Bestimmung
findet indes nur auf Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen
Personen Anwendung, welche sich noch im Ausland aufhalten (vgl. aus-
führlich Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014). Zum
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs befand sich der Beschwerdeführer
indes in der Schweiz. Damit fehlte es insoweit an der formellen Vorausset-
zung, um auf das Gesuch einzutreten. Bei dieser Sachlage kann offen blei-
ben, ob die Vorinstanz insoweit das rechtliche Gehör verletzt hat, und es
besteht keine Veranlassung, die Verfügung deswegen aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4
4.4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen
kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die
sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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4.4.2 Vorliegend hat der damals minderjährige Beschwerdeführer mit der
Eingabe vom 7. Juli 2011 ausdrücklich um Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme seines Vaters ersucht. Dieses Gesuch hat die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht auf-
geführt. In der Vernehmlassung anerkennt das SEM, dass es die Frage der
Einheit der Familie nicht ausdrücklich erwähnt habe. Indes habe es den
Grundsatz bei der Entscheidfällung durchaus mitberücksichtigt. Zu berück-
sichtigen sei dabei insbesondere, ob die Eltern-Kind-Beziehung tatsächlich
gelebt wurde. Eine solche habe im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
nicht bestanden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich aus der angefochtenen
Verfügung an keiner Stelle, namentlich nicht im Rahmen der Prüfung von
Art. 44 AsylG, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater
geprüft worden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung wird
einzig festgehalten, der Vater könne den Beschwerdeführer aus der
Schweiz finanziell unterstützen. Insoweit ist die Begründung ungenügend
und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verlet-
zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben
praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt
und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz
äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer
Heilung des Mangels ist weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Ver-
zögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1)
Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, im Zeitpunkt der Einreise
sei das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater
nicht intensiv gelebt worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich volljährig geworden, weshalb sich die Frage der Einheit der
Familie nicht mehr stelle.
Massgebend für die Beurteilung des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme
eines Familienmitgliedes ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. In-
soweit sind die Erwägungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu sei-
nem Vater im Zeitpunkt der Einreise nicht massgebend.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid
in rechtswidriger Weise zugewartet, bis er die Volljährigkeit erreicht habe.
Für ein bewusstes Zuwarten der Vorinstanz sind den Akten keine Hinweise
zu entnehmen. Sodann werden in der Vernehmlassung keine Gründe für
das Zuwarten mit dem Entscheid angeführt. Indes ist festzustellen, dass
mit der Anhörung vom 28. April 2011 der Sachverhalt als erstellt galt und
damit die besondere Situation des Beschwerdeführers hinreichend akten-
kundig war. Zudem hat der Rechtsvertreter wenige Monate später, am 7.
Juli 2011, unter Hinweise auf die spezielle Situation des Beschwerdefüh-
rers, explizit um dessen Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Vaters
ersucht. Erneut wies der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Oktober
2012, mithin noch vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, auf die
Wichtigkeit der Regelung des Status hin. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht nachvollziehbar und es ist nicht
auszuschliessen, dass es bei einem Entscheid vor der Volljährigkeit unter
Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Situation zu einem Einbezug in
die vorläufige Aufnahme des Vaters gekommen wäre.
Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer volljährig geworden, und ein
Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Vaters im Rahmen von Art. 44
AsylG ist per se nicht mehr möglich. Bei dieser Sachlage käme eine Rück-
weisung zur bloss erneuten Stellungnahme vor der Vorinstanz einem for-
malistischen Leerlauf gleich. Die Gehörsverletzung hat unter den vorlie-
genden Bedingungen als geheilt zu gelten und auch in Bezug auf die Rüge
der Verletzung von Art. 44 AsylG vermag der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
5.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer
komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 8
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.
3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zu schliessen, wenn
eine Person nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnte – oder aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod aus-
geliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1
S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen).
6.2 Zur Zumutbarkeit wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei jung und weitgehend gesund. Sollte er aufgrund sei-
ner Vergangenheit gesundheitliche Probleme bekommen, liessen sich
diese in Kroatien behandeln. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe
sich der Beschwerdeführer gut in die schweizerischen Verhältnisse einge-
lebt. Er sei über drei Jahre in der Schweiz, habe indes den weitaus gröss-
ten Teil seines Lebens in Kroatien verbracht. Die Integration sei nicht derart
fortgeschritten, dass der Vollzug nicht mehr zumutbar erscheine. Der Be-
schwerdeführer sei als Minderjähriger (16-jährig) in die Schweiz eingereist,
sei zwischenzeitlich volljährig, habe aber noch keine Berufsbildung abge-
schlossen. In Kroatien habe er in zugegeben schwierigen Familienverhält-
nissen gelebt und ein Anschluss an die familiären Strukturen erscheine auf-
grund der Aktenlage schwierig. Dennoch sei davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer gelingen dürfte, sich in Kroatien eine neue wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Unter Umständen sei die zwischenzeit-
lich untergetauchte Schwester nach Kroatien zurückgekehrt, so dass er
dort Anschluss finden könnte. Zudem sei Kroatien Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union (EU) und die staatlichen Strukturen würden weitgehend
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den rechts- und sozialstaatlichen Anforderungen eines Staates der EU ent-
sprechen. Sollte er bei einer Rückkehr in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten, könne er sich an die staatlichen Institutionen wenden und entspre-
chend Unterstützung erhalten. Ebenso könne der in der Schweiz lebende
Vater ihn finanziell unterstützen.
6.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Eltern des Beschwerde-
führers scheiden liessen und der Beschwerdeführer mit seiner Schwester
bei der Mutter verblieben. Gemäss den übereinstimmenden und glaubhaf-
ten Aussagen des Geschwisterpaares war in der Folge das Zusammenle-
ben mit der Mutter, der Grossmutter mütterlicherseits, deren neuen Ehe-
mann sowie einer Schwester der Mutter mit ihrem Sohn äusserst schwierig
und belastend. Der Beschwerdeführer und seine Schwester waren über
Jahre hinweg massiver psychischer und physischer Misshandlung durch
die Mutter und deren Verwandten ausgesetzt (vgl. Akten Vorinstanz A15/14
S. 4 ff., A 16/10 S. 3 f.), was durch die seinerzeit eingereichten ärztlichen
Berichte als erstellt gilt. Seitens der Mutter wurde zudem der Kontakt zum
Vater weitgehend unterbunden und bei den gelegentlichen Telefongesprä-
chen mit dem Vater war die Mutter anwesend (vgl. Akten Vorinstanz A15/14
S. 3 f., 7 f.; A 16/10 S. 3 f.). Diese sehr schwierige Kindheit und damit die
über Jahre hinweg nicht gelebte Vater-Sohn-Beziehung kann vorliegend
nicht zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden.
Im ärztlichen Zeugnis der B._______ vom 9. Februar 2011 wurde beim Be-
schwerdeführer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinzu-
standes mit Deprivation (Anmerkung Gericht: psychischer Zustand des Or-
ganismus, der durch ungenügende Befriedigung der grundlegenden seeli-
schen Bedürfnisse entsteht), Traumatisierung und einer ausgesprochenen
Hilfsbedürftigkeit diagnostiziert. Seither sind rund vier Jahre vergangen.
Dem Beschwerdeführer ist es in dieser Zeit dank dem hiesigen familiären
(Vater und dessen neuer Ehefrau) sowie schulischen Umfeld und seinem
eigenen Willen gelungen, sich von der anerkanntermassen schwierigen
Familiensituation und Kindheit in Kroatien zu erholen und hier im Leben
wieder Fuss zu fassen. Er besuchte die Schule hier in der Schweiz, lernte
rasch Deutsch und konnte am 12. August 2013 eine Lehrstelle als
D._______ antreten.
Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich 20 Jahre alt, mithin volljährig,
und hat Berufskenntnisse als D._______. Grundsätzlich könnte er daher
nach Kroatien zurückkehren. Indes erscheint aufgrund des Erlebten ein An-
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schluss an die dortigen familiären Strukturen mütterlicherseits in jeder Hin-
sicht ausgeschlossen. Dass die Schwester des Beschwerdeführers nach
Kroatien zurückgekehrt ist und der Beschwerdeführer bei ihr Anschluss fin-
den könnte, ist eine durch nichts belegte Vermutung der Vorinstanz. So-
dann sind den Akten keine Hinweise auf weitere Verwandte in Kroatien zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt bei einer Rückkehr somit über
kein soziales Beziehungsnetz, welches ihm zunächst Unterkunft gewähren
und bei der Reintegration behilflich sein könnte. Er wäre somit gänzlich auf
sich alleine gestellt. Inwieweit dies für den noch sehr jungen Beschwerde-
führer aufgrund seiner sehr schwierigen Kindheit in Kroatien psychisch
tragbar ist, ist sehr fraglich. Hinzu kommt, dass es angesichts der hohen
Arbeitslosigkeit in Kroatien von gegen 20% für den Beschwerdeführer äus-
serst schwierig sein wird, erstmals eine eigene wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der erlebten Traumatisierung in der Kindheit bei einer Rückkehr,
ohne soziale Struktur und ohne Berufsperspektive, einer ernsthaften Exis-
tenzbedrohung ausgesetzt sein kann. An diesem Umstand vermag auch
eine allenfalls staatliche Unterstützung, wie sie von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung erwähnt wird, nichts zu ändern.
6.4 Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, nament-
lich der Tatsache, dass eine ernsthafte Existenzbedrohung bei einer Rück-
kehr nicht ausgeschlossen werden kann, erachtet das Gericht den Vollzug
der Wegweisung als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da
den Akten keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7
AuG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
6.5 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Ge-
samtheit der genannten Elemente die Zumutbarkeit bejahte, hat sie den
unbestimmten Rechtsbegrifft nicht sachgerecht zur Anwendung gebracht
und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 27. August 2014 ist bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufzunehmen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen und
Anträge einzugehen.
7.
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Seite 11
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
7.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung 7. Oktober 2014 hat der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und
Rechtsanwältin Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt.
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Christina Wyss, vom SEM zur Vergütung
als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 27. August 2014 wird betreffend die Ziffern 4 und 5
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Christian Wyss, wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro-
chen, das vom SEM als Parteientschädigung zu vergüten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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