B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5498/2013
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Oktober 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. November 2010
fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am 28. März 2011 heirate-
te er eine Schweizer Bürgerin, erhielt jedoch keine Aufenthaltsbewilli-
gung. Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht eine gegen die Verfügung des BFM vom 16. November 2010 er-
hobene Beschwerde nach erfolgtem Rückzug als gegenstandslos ab. Im
Juli 2012 erfolgte die Scheidung von seiner Ehefrau.
B.
Am 19. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch
ein. Mit Verfügung vom 24. September 2013 – gleichentags eröffnet – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 hat der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die ange-
fochtene Verfügung des BFM aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass
die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Wegweisung bis
zum Entscheid zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung
einzutreten.
1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Ist der Nichtein-
tretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das Bundesverwal-
tungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefoch-
tene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher weder auf
das Asylgesuch eintreten, noch bilden die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung Prozessgegenstand. Auf die entspre-
chenden Begehren ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es ge-
be Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.
4.1. Den mit Verfügung vom 13. September 2013 in Anwendung vom
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begrün-
det das BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht plausibel und aufgrund der Widersprüche offensichtlich un-
glaubhaft seien. Das erste Asylverfahren sei seit dem 6. Dezember 2011
rechtskräftig abgeschlossen, es seien den neuen Sachverhaltsschilde-
rungen keine Hinweise zu entnehmen, dass nach Abschluss des Verfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant wären.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass sich die
Widersprüche auflösen liessen. Er sei der Meinung, dass er angegeben
habe, an einem Sonntag und nicht an einem Donnerstag an den Protes-
ten teilgenommen zu haben. Es könne sein, dass bei der Übersetzung
ein Fehler unterlaufen sei, der beim Gegenlesen nicht entdeckt worden
sei. Ferner treffe es zwar zu, dass er angegeben habe, erst im Juli 2013
von den Protesten erfahren zu haben. Die Proteste hätten zwar bereits
Anfang Juni 2013 begonnen, die grosse Welle sei jedoch ab Mitte Juni
2013 erfolgt. Es sei nicht ganz einfach den Beginn der Proteste einem
konkreten Datum zuzuordnen. Schliesslich sei es zu widersprüchlichen
und detailarmen Antworten gekommen, weil es einerseits darauf ankom-
me, wie die Fragen gestellt werden, und er andererseits gerne Details
hätte nennen wollen, jedoch nur Gelegenheit erhalten habe, auf konkrete
Fragen zu antworten.
5.
5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
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lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.2. Die Vorinstanz hat Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zutreffend verneint. So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich,
pauschal und substanzarm ausgefallen und als unglaubhaft zu würdigen
sind. Es kann hierbei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdi-
gung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Widersprüche
lassen sich nicht mit Übersetzungsfehlern oder Schwierigkeiten in der
Zuordnung eines Ereignisses zu einem Datum erklären, zumal sich zahl-
reiche weitere Widersprüche in seinen Angaben finden lassen. Auch trifft
nicht zu, dass er keine Gelegenheit erhalten hatte, substantiierte Aussa-
gen vorzubringen. Er wurde zunächst offen nach seinen Asylgründen be-
fragt und alsdann mehrmals aufgefordert, die Ereignisse genau zu schil-
dern. Seine Aussagen blieben indes substanzarm und vermitteln nicht
den Eindruck des Selbsterlebten. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen. Die Vorin-
stanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemei-
ne Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist
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(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die übrigen
prozessualen Anträgen werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: