B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5498/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Juli 2016 (E-3916/2016) betreffend Flughafenverfahren
(Asyl und Wegweisung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Nordprovinz stammende tamilische Gesuchsteller ersuchte
am 1. Juni 2016 am Flughafen Zürich um Asyl. Zur Begründung machte er
im Wesentlichen die ehemalige Zugehörigkeit seines Bruders zu den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ihn selber betreffende Rekrutierungs-
versuche und Festhaltungen durch die LTTE, kurzzeitige Inhaftierungen
durch die srilankische Armee nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai
2009 aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE, die Ermordung
seines Vaters vermutlich durch Angehörige der sri-lankischen Armee be-
ziehungsweise durch Agenten des Criminal Investigation Department (CID)
im Jahre 2013 sowie die von ihm nicht befolgte mündliche Aufforderung
vom Februar 2016 zur Vorsprache bei der Armee beziehungsweise dem
CID geltend.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich
des Flughafens sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) noch an jene der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig,
zumutbar und möglich.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-3916/2016 vom 5. Juli 2016 in Stützung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich ab.
Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der vorgelegten Beweismit-
tel und der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren ge-
troffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Er-
wägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Gesuchsteller durch sei-
nen neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch
um Revision des Urteils vom 5. Juli 2016 ein. Darin beantragt er die revisi-
onsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugs-
hemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er
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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) in Form eines vom
(…) April 2016 datierten und nunmehr vorlegbaren Beweismittels an. Auf
dieses und auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht mangels Aktenbesitzes im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 [mit Verweis auf BVGE 2007/21] und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anfor-
derungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderun-
gen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisi-
onsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend und
zeigt unter Buchstabe A Ziffer 5 der Revisionsbegründung ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Beweismittel wird offen-
sichtlich innert der Frist von neunzig Tagen nach seiner Entdeckung einge-
reicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte, zulässige Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Ur-
teil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstel-
lenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewe-
sen sind oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba-
ren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden
Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht
haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine
Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsa-
chen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER,
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Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8–11 zu Art. 123). Auch
hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die ge-
suchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren
Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich,
wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon
im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch-
stellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48; SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH/OBERHOLZER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEI-
LER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123).
3.2 Als Kernstück seiner Revisionseingabe legt der Gesuchsteller als Be-
weismittel ein Schreiben des „(…)“ vom (…) April 2016 mitsamt einer eng-
lischen Übersetzung und einer von ihm in der Rechtsschrift (dort S. 5) wie-
dergegebenen deutschen Übersetzung der englischen Übersetzung vor.
Darin wird bestätigt, dass der Vater des Gesuchstellers aufgrund der frühe-
ren LTTE-Zugehörigkeit des Bruders des Gesuchstellers von bewaffneten
Regierungskräften getötet worden sei, der Gesuchsteller selber nun inten-
siv von der Regierung gesucht werde und im Falle einer Rückkehr durch
Militärkräfte und regierungstreue Personen an Leib und Leben gefährdet
wäre. Durch dieses Beweismittel würden seine Asylvorbringen in ihrer
Wahrheitskonformität gestützt und erwiesen sich die Sachverhaltsdarstel-
lung und die Erwägungen gemäss dem angefochtenen Beschwerdeent-
scheid als nachträglich unrichtig und nicht mehr haltbar. Mit dem nunmehr
erstellten, auf ihn fallenden Verdacht einer eigenen LTTE-Zugehörigkeit
und darauf basierenden behördlichen Suche habe er – auch gestützt durch
mehrere Berichte über die Gefährdungslage von solchermassen Verdäch-
tigten – zureichend begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer
Benachteiligung und erheblicher Gefährdung an Leib und Leben, was ihm
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Seite 6
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl oder zumindest die vor-
läufige Aufnahme verleihe.
3.3 Das eingereichte Beweismittel ist offensichtlich nicht geeignet, die im
ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befun-
denen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen oder gar Beweis
darüber zu erbringen und damit zu einem für den Gesuchsteller günstige-
ren Ergebnis zu führen. So ist bereits der Beweiswert des Dokumentes er-
heblich eingeschränkt, weil es nicht als Original vorliegt. Aus beiden Über-
setzungen werden sodann weder der Titel des Schreibens noch Namen
und Funktion der unterzeichnenden Person ersichtlich, obwohl diese Ele-
mente bei Betrachtung des unübersetzten Dokumentes offensichtlich vor-
handen sind und sein müssen. Weiter bezeichnet der Gesuchsteller die
ausstellende Behörde („[…]“) als die Legislative der Nordprovinz. Jedoch
ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar, in welcher Kompetenz und Zu-
ständigkeit eine gesetzgebende Behörde eine Bestätigung des vorliegen-
den Inhalts (Unterstützungsschreiben zugunsten eines von der Regierung
verfolgten Provinzbürgers, unter gleichzeitiger Diffamierung der Regie-
rung) ausstellen sollte. Ebenso wenig wird dargelegt, welches Initialereig-
nis zur Ausstellung des Dokumentes mit diesem Inhalt zum betreffenden
Ausstellungszeitpunkt geführt hat, an wen es gerichtet ist und wie der Ge-
suchsteller in dessen Besitz hat gelangen können. In der vorgelegten Form
ist das Dokument somit beweisrechtlich praktisch wertlos und vermag kei-
nerlei Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu entfalten.
Die weiteren, nicht direkt auf das erwähnte Beweismittel Bezug nehmen-
den Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse
und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil
vom 5. Juli 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung
hinaus. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Re-
visionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbe-
helfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu
untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 ist demzufolge abzuweisen und
es erübrigt sich, auf dessen Inhalt sowie das vorgelegte Beweismittel noch
weiter einzugehen.
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5.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die vom Bun-
desverwaltungsgericht am 13. September 2016 verfügte superprovisori-
sche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs
mangels Aktenbesitzes) sowie die Beurteilung des Antrags auf Anordnung
einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David