B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5498/2019
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019.
E-5498/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 23. November 2015 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit ei-
ner seit 2007 bestandenen Verfolgungssituation aufgrund eines ungerecht-
fertigten Verdachts seiner Mitgliedschaft bei der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) und seiner Involvierung in Bombenanschläge sowie einer tat-
sächlichen Teilnahme vom Jahre 2015 an einer Demonstration gegen die
SLA (Sri Lanka Army). Aus Angst, deswegen in ein Rehabilitationscamp
geschickt zu werden, sei er am (…) Oktober 2015 mit seinem Pass auf
dem Luftweg legal aus Sri Lanka ausgereist und am 22. November 2015
in die Schweiz gelangt. Die LTTE habe er von 1998 bis Anfang 2009 gele-
gentlich durch Abgabe von Esswaren und (…)kurierdienste unterstützt.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
ordnete sie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beacht-
lichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. April 2018 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1945/2018 vom 8. Mai 2018
vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestä-
tigte das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaf-
tigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der Vorbringen und es verneinte
das behauptete Bestehen sowohl eines Risikoprofils im Sinne der Praxis
als auch beachtenswerter Vollzugshindernisse beim Beschwerdeführer.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ers-
ten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Ein beim SEM eingereichtes «Wiedererwägungsgesuch» vom 23. August
2018 überwies dieses zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge-
richt, welches die Eingabe nach Einholung einer Verbesserung als Revisi-
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onsgesuch entgegennahm. Der Beschwerdeführer begründete das Ge-
such mit dem Vorliegen neuer Beweismittel (zwei polizeiliche Vorladungen
vom […] September 2015 und vom […] Dezember 2017), welche seine
Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nunmehr zu belegen ver-
möchten.
Mit Urteil E-4974/2018 vom 11. Dezember 2018 lehnte das Gericht das
Revisionsgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des or-
dentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten be-
schafft werden können und demzufolge als verspätet im Sinne von Art. 46
VGG zu betrachten seien; eine dem Wegweisungsvollzug allfällig dennoch
entgegenstehende Völkerrechtswidrigkeit sei nicht zu erkennen.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftli-
ches «zweites Asylgesuch nach Art. 111c AsylG, eventualiter Wiedererwä-
gungsgesuch» an das SEM. In der Begründung machte er geltend, er habe
im ersten Asylverfahren aufgrund eines «verhängnisvollen Gerüchts unter
den tamilischen Asylbewerbern» (nachteilige Auswirkungen bei Einräu-
mung einer Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE) den wahren
Hauptgrund seiner Verfolgung (behördliche Verfolgung aufgrund eines von
ihm im Jahre (…) im Auftrag der LTTE ausgeführten Transports eines nach-
maligen Bombenattentäters) verschwiegen. Seine darauf basierende Ver-
folgungslage und insbesondere seine Inhaftierung in einem Camp im Jahr
2007 könne er nunmehr mit verschiedenen Beweismitteln (insb. Bestäti-
gung des ICRC vom […] Dezember 2007, englische Übersetzung eines
Polizeiberichts vom […] Januar 2008, Zeitungsbericht vom 25. Juli 2007,
Bestätigung des Dorfvorstehers vom 30. April 2019) belegen. Er sei durch
die damals erlittene Folter noch heute körperlich und vor allem psychisch
angeschlagen; diesbezüglich sei vom SEM ein medizinisches Gutachten
einzuholen und eine Anhörung unter Mitwirkung von medizinischen Fach-
personen durchzuführen. Ferner gründe das neue Gesuch in der veränder-
ten Sicherheitslage seit der faktischen Machtübernahme durch den Raja-
pakse-Clan im Oktober 2018 und den Anschlägen vom 21. April 2019, die
er mit weiteren Zeitungsberichten dokumentieren könne. Die Gefährdungs-
lage für zurückkehrende Tamilen und insbesondere für ihn als von den Be-
hörden und von den Opfern des Bombenanschlags vom (…) gesuchte Per-
son habe sich dadurch erheblich verschärft. Er habe somit Anspruch auf
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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zu-
mindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
D.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 – eröffnet am 19. September 2019
– lehnte das SEM zunächst den prozessualen Antrag um Durchführung ei-
ner erneuten Anhörung ab. Im Weiteren stellte es fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylge-
such ab, soweit es darauf eintrat. Das SEM verfügte gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
ter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Im Weiteren beantragt er in prozessualer Hinsicht, es sei
von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, eventualiter
das Verfahren bis zur Vorlegung eines solchen zu sistieren, im Falle einer
Rückweisung an die Vorinstanz diese anzuweisen eine Anhörung durchzu-
führen, und im Falle einer materiellen Beurteilung durch das Gericht eine
mündliche Verhandlung und eine Parteibefragung durchzuführen.
F.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer-
deverfahrens fest.
E-5498/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeschrift über ihren weitaus
grössten Teil aus Textpassagen besteht, die ganz oder nahezu identisch
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mit Teilen des Mehrfachasylgesuchs vom 9. Juli 2019 sind (insb. Be-
schwerde «BS» 2 Bst. b-f, «BS» 4 Bst. a-l, «BS» 5 Bst. a, c, f). Genaue
Verweisungen auf die entsprechenden Teile im Mehrfachgesuch sind nicht
möglich, weil der dortige Gesuchsinhalt in Titel unterteilt ist, die weder in
ihrer Abkürzung («BS») erkennbar sind noch in ihrer Nummerierung bezie-
hungsweise Systematik logisch erscheinen (BS1, BS2, BS3, BS3, BS4,
BS8). Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet angesichts der bereits in
Bst. C oben zusammengefassten Inhaltsangabe des Mehrfachasylgesuchs
auf eine erneute Wiedergabe und Würdigung dieser wiederholten Teile.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst
oder gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
In der Beschwerde werden verschiedene Verfahrensanträge gestellt und
formelle Rügen erhoben (Einholen medizinisches Gutachten, Sistierung,
mündliche Verhandlung und Parteibefragung; Verletzung des rechtlichen
Gehörs, unterlassene erneute Anhörung, unkorrekte Sachverhaltsfeststel-
lung), welche an sich vorab zu beurteilen wären, weil sie potenziell den
Fortgang des Verfahrens beeinflussen oder eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung auslösen können. Da diese Anträge und Rügen vorlie-
gend aber eng sowohl mit der Frage der Qualifikation beziehungsweise
Rechtsnatur des Gesuchs vom 9. Juli 2019 als auch mit der materiellen
Beurteilung der dortigen Vorbringen zusammenhängen, erfolgen ihre Be-
handlung und Würdigung nachfolgend direkt im betreffenden Zusammen-
hang (vgl. E. 7 f.).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe
schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).
5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
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Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zunächst fest, dass auf
das Gesuch vom 9. Juli 2019 insoweit mangels funktioneller Zuständigkeit
nicht einzutreten sei, als darin neue erhebliche, aber vorbestandene Tatsa-
chen und Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts nach Art. 121 ff. BGG
geltend gemacht würden. Dies betreffe zum einen die nunmehr geltend ge-
machte Verbindung zur LTTE aufgrund des im (…) im Auftrag der LTTE
durchgeführten Transports eines nachmaligen Bombenattentäters. Zum
andern betreffe dies die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Sri
Lanka und einer darauf basierenden Gefährdungssituation, soweit diese
Ausführungen und entsprechend eingereichten Berichte den Zeitraum vor
Ergehen der Urteile E-1945/2018 (vom 8. Mai 2018) und E-4974/2018
(vom 11. Dezember 2018) beschlügen. Eine allfällige Zuständigkeit des
SEM und isolierte Beurteilung hinsichtlich des Bestätigungsschreibens des
Dorfvorstehers vom 30. April 2019 erweise sich als nicht opportun, zumal
das Dokument wiederum diese vorbestandenen Tatsachen betreffe, nur in
Kopie vorliege, offensichtlich eine Gefälligkeit darstelle und daher keinen
Beweiswert entfalte.
Im Übrigen sei das Gesuch – betreffend eine Gefährdungslage des Be-
schwerdeführers infolge aktueller, seit Oktober 2018 verschärfter Sicher-
heitslage – als Mehrfachasylgesuch zu behandeln. Zur Begründung des
ablehnenden Entscheids betreffend dieses Mehrfachgesuch qualifizierte
das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofakto-
ren erscheine nicht begründet. Allfällige behördliche Befragungen am Flug-
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hafen oder am Herkunftsort genügten hierfür nicht, zumal er nach Kriegs-
ende noch sechs Jahre im Heimatland gelebt habe, sich die im ersten Asyl-
verfahren vorgebrachte Verfolgungslage als unglaubhaft herausgestellt
habe und er legal ausgereist sei. Der im Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen den Hauptdarstellern Sirisena, Rajapakse und Wickreme-
singhe und ihren politischen Parteien (SLFP, SLPP und UNP) sei auf poli-
tischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in
Colombo stattgefunden. Am 15. Dezember 2018 sei Rajapaksa als Premi-
erminister zurückgetreten und am 16. Dezember 2018 sei Wickremesinghe
wieder als Premierminister vereidigt worden. Durch den Machtkampf habe
sich keine erhöhte Gefährdungslage für tamilische oder andere sri-lanki-
sche Staatsangehörige ergeben. An dieser Einschätzung änderten die
diesbezüglich im zweiten Asylgesuch deponierten Ausführungen und Be-
weismittel nichts, zumal ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer
nicht auszumachen sei, er keine stark risikobegründenden Faktoren erfülle
und er mithin keine individuelle Verfolgung aus den besagten Ereignissen
abzuleiten vermöge. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg-
weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der
Wegweisungsvollzug sei, wie im ersten Asylverfahren bereits einlässlich
erkannt, ferner allgemein und individuell zumutbar, auch nach Massgabe
des erwähnten Referenzurteils und der aktuellen Gerichtspraxis. Der von
Präsident Sirisena zwischenzeitlich ausgerufene Notstand ändere daran
nichts. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und
praktisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d
AsylG.
6.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer seine im zweiten Asylgesuch deponierten Gründe. Sodann kriti-
siert er, dass das SEM ihn nicht erneut angehört habe, um die Glaubhaf-
tigkeit dieser neuen Gründe zu überprüfen. Diesbezüglich erneuert er
seine an das SEM gerichteten Forderungen nach Einholung eines medizi-
nischen Gutachtens und Durchführung einer Anhörung unter Mitwirkung
von medizinischen Fachpersonen. Das SEM habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör zudem dadurch verletzt, dass es sich nicht mit sämtli-
chen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt, die neuen Tatsa-
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chen und Beweismittel nicht korrekt gewürdigt und mithin den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe. Das SEM
habe zwar sein Gesuch korrekterweise als Mehrfachasylgesuch entgegen-
genommen, die neuen Beweismittel – insbesondere jene im Zusammen-
hang mit dem Bombenanschlag vom (…) – aber unzutreffend als revisions-
tauglich eingestuft. Entscheidend sei vorliegend, dass mit den betreffenden
Beweismitteln ein neuer, asylbedeutsamer Sachverhalt geltend gemacht
und nachgewiesen werde. Die Unterlassung des SEM, diese Beweismittel
im Rahmen des Mehrfachgesuches zu berücksichtigen, stelle «eine Verlet-
zung von Verfahrensvorschriften dar». Ferner seien sein Anspruch auf
rechtliches Gehör und die vorinstanzliche Pflicht zur Sachverhaltsfeststel-
lung dadurch verletzt, dass das SEM die Anträge auf Einholung eines me-
dizinischen Gutachtens und Durchführung einer erneuten Anhörung abge-
lehnt habe. Solche Massnahmen seien bei Mehrfachgesuchen durch das
Gesetz nicht ausgeschlossen und drängten sich vorliegend angesichts des
Geltendmachens neuer Verfolgungsgründe und mithin neuer Sachverhalt-
selemente gar auf. Zudem sei es ihm trotz Mitwirkungspflicht finanziell und
kognitiv nicht möglich gewesen, ein medizinisches Gutachten selber in Auf-
trag zu geben. Sollte das Gericht dennoch auf eine entsprechende Mitwir-
kungsverpflichtung erkennen, sei ihm diese Möglichkeit unter gleichzeitiger
Sistierung des Verfahrens einzuräumen. Sodann habe das SEM die im
Mehrfachgesuch vorgebrachten Prognosen betreffend die anstehenden
Wahlen in erneuter Verletzung des rechtlichen Gehörs gänzlich ausser
Acht gelassen. Im Weiteren habe er entgegen der anderslautenden Ansicht
des SEM seine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Vergangenheit,
seiner ethnischen Zugehörigkeit und seines Risikoprofils durchaus glaub-
haft gemacht beziehungsweise nachgewiesen. Zumindest habe er An-
spruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM habe auch
diesbezüglich eine rechtsgenügliche Prüfung und Begründung unterlas-
sen. Anhand des noch in Auftrag zu gebenden Gutachtens würden sich
auch medizinische Rückkehrhindernisse ergeben, denn «für Personen mit
LTTE-Verbindung ist eine Behandlung gegen Leiden aufgrund Folterhand-
lungen nicht möglich und höchst gefährlich». Hinzu komme die Unzumut-
barkeit aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 9. Juli 2019 als
«zweites Asylgesuch» und wollte sie ausdrücklich als solches, nicht aber
als Revisionsgesuch behandelt wissen und richtete sie konsequenterweise
an das für die Behandlung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses
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Seite 11
hat das neue Asylgesuch denn auch als solches entgegengenommen und
ist, soweit es keine Revisionsgründe erkannt hat, materiell darauf eingetre-
ten. Das Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden. Das SEM ist ins-
besondere zu Recht auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit
insoweit nicht eingetreten, als darin neue, aber vorbestandene Tatsachen
und Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts nach Art. 121 ff. BGG gel-
tend gemacht würden (Verbindung zur LTTE aufgrund des im […] im Auf-
trag der LTTE durchgeführten Transports eines nachmaligen Bombenat-
tentäters; Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka und ei-
ner darauf basierenden Gefährdungssituation, soweit die betreffenden
Ausführungen und entsprechend eingereichten Berichte den Zeitraum vor
Ergehen des Urteils E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 beschlagen). Die Ein-
wände in der Beschwerde, wonach mit den betreffenden Beweismitteln ein
gänzlich neuer Asylsachverhalt geltend gemacht und nachgewiesen werde
und wonach die Unterlassung des SEM, diese Beweismittel im Rahmen
des Mehrfachgesuches zu berücksichtigen, eine «Verletzung von Verfah-
rensvorschriften» darstelle, verfängt nicht. Im zweiten Asylgesuch werden
zum einen nicht gänzlich neue Sachverhalte vorgetragen und beweismäs-
sig unterlegt, sondern der bislang im ersten Asylverfahren geltend ge-
machte Sachverhalt wird bloss, wenngleich erheblich, modifiziert. Unbese-
hen dessen ist zum andern massgeblich, ob sich die Sachverhalte vor
rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens zugetragen haben oder
nicht. Diese Frage ist klar zu bejahen, zumal hauptsächlich Sachverhalte
geltend gemacht werden, die sich über zehn Jahre vor Abschluss des ers-
ten Verfahrens ereignet haben und dem Beschwerdeführer im Übrigen be-
kannt waren. Die Geltendmachung solcher Tatsachen oder Beweismittel
wäre somit nur auf dem ausserordentlichen Revisionsweg nach BGG mög-
lich, den der (durch einen in Asylsachen bewanderten Rechtsanwalt ver-
tretene) Beschwerdeführer aber nicht beschreiten wollte und will. Mit an-
dern Worten: Nicht der Sachverhalt und die hierfür vorgelegten Beweismit-
tel sind neu, sondern bloss deren Geltendmachung. Das SEM hat ebenso
zutreffend festgehalten, dass sich eine isolierte Beurteilung hinsichtlich des
(nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens datierten) Be-
stätigungsschreibens des Dorfvorstehers vom 30. April 2019 als nicht op-
portun erweise, wobei auf die betreffende Begründung des SEM verwiesen
werden kann. Anlass zur Anhandnahme dieses Beweismittel als Wiederer-
wägungsgrund (vgl. hierzu BVGE 2013/22 E. 12.3 in fine) bestand deshalb
und auch unter Mitberücksichtigung prozessökonomischer Aspekte offen-
sichtlich nicht. Es ergibt sich, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel,
die im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens zu einer neuen
Beurteilung der bis zum 8. Mai 2018 bestandenen Sachverhaltslage führen
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sollten, unbeachtlich bleiben. Dies gilt im Besonderen auch für die bis zu
diesem Zeitpunkt entstandenen Berichte betreffend die Lageveränderung
in Sri Lanka. Entsprechend erübrigt sich eine Würdigung dieser Beweis-
mittel.
Die in der Beschwerde im Hinblick auf eine Asylgewährung gestellten Ver-
fahrensanträge und erhobenen formellen Rügen betreffend Durchführung
einer erneuten Anhörung (unter Mitwirkung von medizinischen Fachperso-
nen), Einholen eines medizinischen Gutachtens, darauf gestützte Verfah-
renssistierung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungs-
weise Parteibefragung, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unkor-
rekte Sachverhaltsfeststellung sind nach dem Gesagten offensichtlich un-
begründet und abzuweisen, da sie Sachverhaltsteile beschlagen, die sich
vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai
2018 verwirklicht haben. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdefüh-
rer die gerügte «Verletzung von Verfahrensvorschriften» hinsichtlich der
konkret verletzten Normen auch nicht näher zu spezifizieren.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ist im Hin-
blick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausseror-
dentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein
Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder Revision) nicht
beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft
von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stel-
len, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzu-
holen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die als «zweites Asylgesuch»
bezeichnete Eingabe vom 9. Juli 2019 vom SEM zutreffend als Mehrfach-
asylgesuch qualifiziert wurde und die Vorinstanz keinen Anlass hatte, auf
revisionsrechtliche Teile dieser Eingabe einzutreten.
Im Folgenden beschränkt sich der materielle Prüfungsumfang des Bundes-
verwaltungsgerichts somit thematisch und rechtlich im Wesentlichen auf
die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Mai 2018 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka und allfällige seit-
herige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen
Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des
Asyls oder Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu begründen vermögen.
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Seite 13
8.
8.1 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrek-
ter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers würden, soweit ein Eintretensanspruch besteht, den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Er-
wägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Ver-
meidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und
deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, son-
dern erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen
und Gegenbehauptungen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts änderte der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe an der Einschätzung der Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilin-
nen nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen
im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen
Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahme-
zustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wie-
der aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist
– auch unter Mitberücksichtigung des Ausgangs der Präsidentschaftswah-
len vom 16. November 2019 (mit Sieger Gotabaya Rajapaksa und der
nachfolgenden Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum neuen Premier-
minister) – an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Die in
der Beschwerde geltend gemachte Befürchtung einer weiteren Verschär-
fung der politischen wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in
Sri Lanka geht kaum über blosse Mutmassungen hinaus. Unbesehen des-
sen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den objektiven Nach-
fluchtgrund der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka
im Wesentlichen mit seinen vorbestanden Risikofaktoren in Verbindung
setzt. Diesbezüglich ist aber erneut darauf aufmerksam zu machen, dass
im ersten Asylverfahren das SEM und das Bundesverwaltungsgericht über-
einstimmendend vom Fehlen entsprechender verfolgungsbegründender
(singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren in seiner Person ausgegangen
sind und allfällig revisionsrechtlich bedeutsame Veränderungen des Risi-
koprofils nicht im vorliegenden Rahmen zu beurteilen sind. Das SEM hat
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somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde auch nicht bestritten.
8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann integral auf die
einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung (dort E. V) sowie auf die vorstehende Zusammenfas-
sung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden, wobei insbesondere auch der Verweis
des SEM auf nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Teile gemäss dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 zu stützen ist. Die
Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise und
bleibt substanziell dünn. Die Rüge einer durch das SEM unterlassenen
rechtsgenüglichen Prüfung und Begründung ist angesichts der vorinstanz-
lichen Erwägungen und Verweisungen offensichtlich haltlos. Weiter ist fest-
zuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation nicht zur Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führt und der Ausnahmezu-
stand in Sri Lanka im August 2019 wieder aufgehoben wurde. Betreffend
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist hervorzuhe-
ben, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Der Beschwerdeführer verweist zwar darauf, dass sich anhand
eines noch zu erstellenden Gutachtens behauptungsweise medizinische
Rückkehrhindernisse ergeben würden, denn «für Personen mit LTTE-Ver-
bindung ist eine Behandlung gegen Leiden aufgrund Folterhandlungen
nicht möglich und höchst gefährlich». Indessen hat er sich bislang offenbar
nicht veranlasst gesehen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterzie-
hen, und er vermag die angeblichen medizinischen Rückkehrhindernisse
auch nicht näher zu konkretisieren. Gesamthaft sind offensichtlich keine
Hinweise auf eine existenzielle Notlage für den Fall einer Rückkehr in die
Heimat zu erkennen. Anzumerken bleibt, dass die auf aktuelle Ereignisse
in Sri Lanka abgestützte Behauptung eines unzulässigen und unzumutba-
ren Wegweisungsvollzuges eine gewisse rechtsmissbräuchliche Kompo-
nente insoweit aufweist, als der Beschwerdeführer nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens (und mithin noch vor den geltend gemachten neuen
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Ereignissen in Sri Lanka) eine Kooperation mit den Vollzugsbehörden hin-
sichtlich einer Rückkehr nach Sri Lanka verweigert hat. Schliesslich ist der
Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch möglich.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie
vom SEM zutreffend erkannt – aus den im zweiten Asylgesuch geltend ge-
machten und eintretenstauglichen Gründen weder einen Anspruch auf
Durchführung einer Anhörung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft o-
der Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegwei-
sungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
(mitsamt der dortigen Gebührenerhebung) Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzuge-
hen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte
Beschwerde als zwar umfangreich, aber dennoch aussichtslos zu erach-
ten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David