B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5499/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
(vormals: Bundesamt für Migration; BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Italien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Die Mutter des Beschwerdeführers – B._______ wurde am 16. Juni 2011
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Am 27. Januar 2012 reichte B._______ für ihren sich damals in Äthiopien
aufhaltenden Sohn – den Beschwerdeführer – ein Asylgesuch beim BFM
ein.
Am 13. Juli 2012 stellte B._______ für ihren Sohn zudem einen Antrag auf
Familienvereinigung.
Am 3. März 2014 hörte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie das
Gesuch um Familienzusammenführung ab. Das BFM begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar auf-
grund seiner Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es würden jedoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib
des Beschwerdeführers in Äthiopien für ihn nicht möglich respektive nicht
zumutbar sei. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familien-
nachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis.
Die vom Beschwerdeführer am 29. April 2014 eingereichte Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015
(E-2570/2014) abgewiesen. Das Gericht kam im Wesentlichen zum
Schluss, der Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien sei als zumutbar
zu betrachten, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benö-
tige. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer keine enge Bindung zur
Schweiz auf, auch wenn sich seine Mutter seit dem Jahr 2009 hier aufhalte.
Mindestens seit seinem Militäraufgebot im Jahr 2005 habe kein enger Kon-
takt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mehr bestanden.
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Seite 3
II
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Ende 2010 respektive im März 2011 (vgl. Akte B8, Ziffer 2.01 respektive
5.01) und reiste nach Äthiopien, wo er sich bis August 2015 in (…) und (…)
aufhielt. Anschliessend reiste er in den Sudan. Im April 2016 verliess er
Khartum und reiste über Libyen und Italien am 25. Mai 2016 in die Schweiz
ein, wo er am 26. Mai 2016 ein Asylgesuch stellte.
C.
Ein am 27. Mai 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
6. Mai 2016 in Italien daktyloskopiert worden war.
D.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerde-
führer gab jedoch an, Italien sei für ihn nur ein Durchreiseland gewesen.
Sein Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu kommen, um in der Nähe seiner
alten und kranken, an [Krankheit] leidenden Mutter zu sein und sie zu pfle-
gen und ihr zu helfen. Im Weiteren gab er an, selbst [krank] zu sein, täglich
(…) zu machen und entsprechende Medikamente einzunehmen.
E.
Am 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zugeteilt.
F.
Am 30. Juni 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Be-
hörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist un-
beantwortet.
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Seite 4
G.
Eine telefonische Erkundigung des SEM [bei der kantonalen Behörde] vom
1. September 2016 hat ergeben, dass dem Kanton keine weiteren medizi-
nischen Behandlungen oder eine Einnahme von Medikamenten des Be-
schwerdeführers bekannt sind.
H.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 – versandt am 6. September 2016,
frühestens eröffnet mithin am 7. September 2016 – trat das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien so-
wie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt
es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlich aus, dass Ita-
lien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe und an-
lässlich seiner illegalen Einreise in Italien die Fingerabdrücke abgenom-
men worden seien, vermöge ebenfalls an der Zuständigkeit Italiens nichts
zu ändern.
Ferner habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahme-
richtlinie) umgesetzt. Das Land sei zudem sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)
als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Hei-
matland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesys-
tem auch keine systemischen Mängel auf.
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Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersicht-
lich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht,
er sei in die Schweiz gekommen, um in der Nähe seiner Mutter leben zu
können. Seine Mutter sei alt und krank. Sie sei [krank] und habe (…)
operiert werden müssen; sie könne nicht mehr richtig (…). Er würde gerne
in ihrer Nähe leben, damit er ihr helfen und sie pflegen könne; dies sei auch
der Grund für sein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba
gewesen.
Aus dem Umstand, dass er Verwandte in der Schweiz habe, könne der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Elternteile bei
Volljährigen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten würden. Zwar sei es verständlich, dass er in der Nähe seiner
Mutter bleiben möchte, es sei jedoch nicht ersichtlich weshalb er zwingend
seine in der Schweiz sich aufhaltende Mutter pflegen müsste und ihr die
Unterstützung nicht auch durch geschultes Pflegepersonal erbracht wer-
den könnte. Vorliegend sei kein klares Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Mutter in der Schweiz gegeben, wel-
ches die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten
würde, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus der Anwesenheit der kranken Mut-
ter in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die
Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass
ein Beziehungsnetz – mit Ausnahme der Kernfamilie – für die Anwendung
der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung norma-
lerweise nicht ausschlaggebend sein könne.
Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, [krank] zu sein und deswe-
gen Tabletten einzunehmen. Er würde auch fast täglich (…) machen. Zu-
dem gehe aus den Akten hervor, dass er wegen (…) behandelt worden sei;
diese Behandlung sei am 23. Juni 2016 abgeschlossen worden. Abgese-
hen von der regelmässigen Medikamenteneinnahme sowie des regelmäs-
sigen Überprüfens (…) gehe aus den Akten kein weiterer medizinischer
Handlungsbedarf hervor, was durch die Abklärungen [bei der kantonalen
Behörde] bestätigt worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass Italien über
eine ausreichende medizinische Versorgung verfüge und gemäss Art. 19
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die
erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei im Rahmen
des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat
angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und
den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste.
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Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdefüh-
rer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde.
Demnach bestünden weder humanitäre Gründe, welche einen Selbstein-
tritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
rechtfertigen würden, noch eine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der
Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
I.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerdeeingabe vom 12. Septem-
ber 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf sein
Asylgesuch einzutreten.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei alleine aus Eritrea (res-
pektive Äthiopien) geflohen und sei in die Schweiz eingereist, weil seine
Mutter hier lebe und mit fortschreitendem Alter seine Hilfe benötige. Sie sei
[krank] und könne aufgrund einer (…)operation nicht mehr (…). Seine Mut-
ter stehe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, weil sie in
der Schweiz alleine und ohne Familie lebe und sie alt und gebrechlich sei.
Er erachte es als seine persönliche Aufgabe, für sie zu sorgen und würde
dadurch auch den Schweizer Staat entlasten.
J.
Mit Telefax vom 13. September 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilig aus.
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. September 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
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m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen der BzP, B8, Ziffer 5.01 sowie Eurodac-Ab-
gleich vom 27. Mai 2016 [Akte B6]), dass der Beschwerdeführer am 6. Mai
2016 in Taranto erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten eingereist ist. Das SEM ersuchte infolgedessen am 30. Juni 2016
die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um
Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersu-
chen innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Im Übrigen vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetra-
genen Ausführungen zur familiären Beziehung zu seiner Mutter in der
Schweiz und zu den gesundheitlichen Schwierigkeiten (eigene
[…]-Erkrankung, […]-Erkrankung und Gebrechlichkeit der Mutter)
die Zuständigkeit Italiens nicht umzustossen. Das SEM hat in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Mutter kein klares Abhängigkeitsverhältnis be-
steht, welches die Schweiz im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO verpflichten
würde, sein Asylgesuch zu behandeln und zu prüfen. Weder aus den vo-
rinstanzlichen Verfahrensakten noch aus der Beschwerdeschrift gehen
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anwesenheit des Beschwerde-
führers in der Schweiz für die Pflege und Unterstützung seiner Mutter zwin-
gend erforderlich wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass
die medizinische Behandlung und Betreuung der kranken Mutter durch
Facharztpersonen und geschultes Pflegepersonal in der Schweiz erbracht
werden können. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren
Verbleib bei seiner Mutter in der Schweiz ist zwar verständlich, vermag je-
doch die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nicht zu verdrängen. Italien bleibt für die Prüfung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
5.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch
nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-4661/2016 vom 6. August 2016 so-
wie E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt er-
scheint.
6.
Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer
individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt, wo-
raus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
6.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstel-
lung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. „Meldung medizini-
scher Fall“ vom 6. Juni 2016, wonach der Beschwerdeführer die beiden
Medikamente „(…) und (…) in der Praxis (…) bezogen hat, Akte B11).
Vielmehr ist von seiner Reisefähigkeit auszugehen. Sein Gesundheitszu-
stand vermag jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der
FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser
Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
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Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben.
Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, verfügt Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren.
Es ist davon auszugehen, dass Italien als zuständiger Dublin-Staat ange-
messene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und dem
Beschwerdeführer den Zugang zu notwendiger medizinischer (vorliegend
namentlich medikamentöser) Behandlung gewährleistet. Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung zukünftig
verweigern würde.
Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen, sollte er
sich von den italienischen Behörden nicht korrekt behandelt respektive me-
dizinisch ungenügend betreut fühlen.
6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der
Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO ergeben.
7.
Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung.
8.
8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
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Seite 12
8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien an-
geordnet.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: