B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5500/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 1. Sep-
tember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine (Formular-)Be-
schwerde einreichte und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass weiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftslandes sowie jegli-
che Datenweitergabe zu unterlassen, eventualiter um Information über
eine bereits erfolgte Datenweitergabe ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Sep-
tember 2015 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass in Dublin-Verfahren – bei dem es einzig um das Bestimmen des für
die Behandlung des Asylverfahrens zuständigen Staates geht – das Vor-
liegen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft werden
kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2 m.w.H.), weshalb auch auf das
Rechtsbegehren Nr. 3 nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juni 2015
ausführte, er sei von Libyen mit dem Boot nach Italien gelangt,
dass er von den italienischen Behörden auf hoher See gerettet, nach Sizi-
lien gebracht und dort registriert worden sei,
dass er nach einem Aufenthalt von einigen Tagen in Sizilien in die Schweiz
weitergereist sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten recht-
lichen Gehörs sowie zur Überstellung nach Italien ausführte, dass die Lage
dort ungünstig sei, um ein gutes Leben führen zu können,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass daran auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmit-
teleingabe nichts ändert, wonach er weder in Italien um Asyl nachgesucht
habe, noch dort daktyloskopiert worden sei,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine
Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Be-
schwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, Italien würde sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die
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ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung
im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass auch im Übrigen keine Hinweise bestehen, wonach ihm in Italien eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung droht, weshalb kein Selbsteintritt
erfolgen muss,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert
wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März
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2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Herkunftslandes sowie jegliche Daten-
weitergabe zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen,
dass betreffend dem Eventualantrag auf Erlass einer separaten Verfügung
bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Herkunftslan-
des festzuhalten ist, dass den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten
keine Hinweise auf bereits erfolgte Kontaktaufnahmen zu entnehmen sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aus-
sichtlos erschienen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Nicholas Swain
Versand: