B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5500/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2017.
E-5500/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2015 und
der Anhörung vom 10. August 2017 machte er geltend, er habe sein rechts-
wissenschaftliches Studium im Jahr (…) abgeschlossen und verfüge über
ein Zusatzdiplom in Computeranwendung. Nach seinem Studium habe er
erfolglos eine Stelle gesucht und während sechs Monaten als Assistent bei
einem Anwalt gearbeitet. Im Jahr (…) sei er ins Visier der äthiopischen Be-
hörden geraten und inhaftiert worden. Dank der Unterstützung und einer
Bürgschaft dieses Anwalts sei er nach sechs Monaten aus der Haft entlas-
sen worden. Trotzdem sei Klage gegen ihn erhoben und ein Haftbefehl er-
lassen worden. Weil er behördlich gesucht worden sei, sei er unterge-
taucht, bevor er schliesslich im Jahr 2011 Äthiopien illegal verlassen habe.
Im Sudan habe er gearbeitet und seine Frau B._______ kennengelernt. Im
Jahr 2015 hätten sie geheiratet und seien in die Schweiz gereist. In der
Schweiz habe er sich exilpolitisch engagiert. Er sei Mitglied der Ginbot 7
sowie deren Kantonsvorsitzender. In dieser Funktion habe er Informatio-
nen an andere Mitglieder weitergeleitet und sei an Versammlungen als Si-
cherheitskraft tätig gewesen. Zudem sei er bei einem Vorfall anlässlich ei-
ner allgemeinen Informationsveranstaltung an der äthiopischen Botschaft
aufgrund seiner Sprache geschlagen, von der Polizei registriert und gefilmt
worden, worüber am (…) auf dem Sender ESAT berichtet worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 (zugestellt am 28. August 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils und einer Mitgliedschafts-
bestätigung der Ginbot 7 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 auf-
zuheben und ihm Asyl zu gewähren. Seine Lebenspartnerin sei in seine
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
E-5500/2017
Seite 3
er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Seine Lebenspartnerin sei im Sinne des oben bean-
tragten Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhalts-
feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-
subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und er sowie seine Lebenspartnerin vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeich-
nende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 bestätigte der Instruk-
tionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Tilla
Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das
SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Ein-
gabe vom 12. Dezember 2017 nachkam. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018
replizierte der Beschwerdeführer.
F.
Am (…) wurden die Zwillinge C._______ und D._______ geboren (N […]),
die beide vom Beschwerdeführer als Kinder anerkannt wurden.
G.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 wies der Beschwerdeführer auf die Ge-
burt seiner Zwillinge hin und reichte seinen Sohn C._______ betreffend ein
ärztliches Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. April 2019, einen
Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen
vom 19. März 2019 sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals
St. Gallen vom 11. September 2018 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seinen Sohn
C._______ betreffend zwei Verfügungen der SVA St. Gallen vom 21. Mai
2019 zu den Akten.
E-5500/2017
Seite 4
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter
dem SEM Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung
zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2019.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines bereits aktenkundigen medizinischen Untersuchungsberichts vom
11. September 2019 seinen Sohn C._______ betreffend – nach einer ge-
währten Fristerstreckung – seine Triplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
E-5500/2017
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin B._______ (N […]) und de-
ren Kinder (ebenfalls N […]) leben gemeinsam an derselben Adresse in St.
Gallen. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorlie-
gende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-5501/2017 (Lebens-
partnerin und Kinder) koordiniert zu behandeln.
5.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung
und der Vollzug derselben. Über den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft wurde in der Verfügung nicht entschieden, weshalb dies nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf das entspre-
chende Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
E-5500/2017
Seite 6
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe sich in den beiden Befragungen zu wesentlichen
Sachverhaltselementen widersprochen und die Widersprüche nicht stich-
haltig begründet, weshalb die Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen
seien. So habe er namentlich erst anlässlich der Anhörung geltend ge-
macht, aufgrund eines Haftbefehls (…) gesucht worden zu sein oder im
Heimatland politisch aktiv gewesen und deshalb in den Fokus der äthiopi-
schen Behörden geraten zu sein. Zudem habe er in den beiden Befragun-
gen verschiedene Haftgründe für seine angebliche Inhaftierung im Jahr
(…) angegeben. Letztere vermöge im Übrigen – auch wenn sie glaubhaft
wäre – keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal es an einem zeitlichen Kau-
salzusammenhang zwischen der Haftentlassung im Jahr (…) und der Aus-
reise im Jahr 2011 fehle. Ebenfalls nicht von Asylrelevanz sei die Ausreise
aufgrund fehlender Arbeit. Was schliesslich die exilpolitische Mitgliedschaft
in der Ginbot 7 anbelange, lasse das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht darauf schliessen, dass sein politisches Engagement ein Ausmass
erreiche, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behör-
den zu erwecken. So habe er namentlich statt einer Mitgliedschaftsbestä-
tigung den Ausdruck einer im Internet ausgefüllten Anmeldung eingereicht
und eingeräumt, sich bei der Ginbot 7 lediglich registriert, bei Anlässen als
Security-Mitarbeiter fungiert oder Informationen weitergeleitet zu haben
und in der Funktion als Kantonsvorsitzender zu Grossanlässen Personen
mitgenommen zu haben.
8.
8.1 Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich
die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst.
Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die entsprechenden Rügen
sind unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, in-
wiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer
E-5500/2017
Seite 7
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
8.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und an die Asylrelevanz nicht
standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist, die zum Schluss kam, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtge-
schichte gravierend voneinander abweichen. Die Erklärungsversuche auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu
ändern. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe
Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen,
die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen,
sind aber Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück-
sichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 oder 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Die vorlie-
gende Befragung zur Person ist ausführlich ausgefallen, was bereits die
14 Zusatzfragen zu den Asylgründen zeigen (SEM-Akten A6 S. 8). Die
Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer un-
terschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die
Aussagen aus der Befragung zur Person nicht in die Prüfung der Glaub-
haftigkeit miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat hiermit auch nicht – wie auf
Beschwerdeebene behauptet – das rechtliche Gehör verletzt. Dem Be-
schwerdeführer wurde explizit die Gelegenheit gegeben, sich zu seinen
zentralen Widersprüchen zu äussern, wobei überzeugende Erklärungen
ausblieben (insb. SEM-Akten A18 S. 18 f.). Zudem hat er bereits in der
Erstbefragung mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulich-
keit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, weshalb
die Beschwerdeausführungen zu seiner angeblichen Unsicherheit bei den
Befragungen ebenfalls ins Leere gehen. Ferner finden die auf Beschwer-
deebene geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Dol-
metscher in den Befragungsprotokollen keine Entsprechung. Solche sind
der anwesenden Hilfswerksvertretung auch keine aufgefallen, was sie
sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung,
SEM-Akten A18 S. 22). Dasselbe gilt für die behaupteten und durch nichts
belegten massiven Beschimpfungen in der Pause (Dolmetscher und Hilfs-
werksvertreter halten sich beim SEM in der Pause üblicherweise in dem-
selben Pausenraum auf). Dass bestimmte Fragen nicht gestellt worden
sind, ist nicht zu beanstanden und ändert am Beweisergebnis nichts (z. B.
E-5500/2017
Seite 8
Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat schliesslich auch nicht ihre Untersu-
chungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer bei seinen Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Lage vor Ort unterbrochen beziehungsweise nicht
vertieft befragt hat. Dass er seine persönlichen Gründe vollständig darge-
legt hat, hat er mündlich und schriftlich bestätigt (SEM-Akten A18 S. 20).
8.3 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers betrifft, ist das Folgende festzustellen: Die Lage in Äthiopien hat sich
seit Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed
als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister ge-
wählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezu-
stand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political
crisis eases, 05.06.2018,
5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html>, abge-
rufen am 13. August 2019). Die äthiopische Regierung gab bekannt, das
Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin verein-
barte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Am 9. Juli 2018 un-
terzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara
einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklär-
ten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil BVGer
D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Züricher Zeitung, Äthiopien
und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018,
onal/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951>, abgerufen
am 19. August 2019; BBC News, Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki de-
clare end of war, 09.07.2018,
44764597>, abgerufen am 19. August 2019). Im Juni 2018 wurden 264 zu-
vor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu ge-
hörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender
ESAT, auf dem im Jahr (…) ein Video ausgestrahlt worden sein soll, auf
dem der Beschwerdeführer als damals Oppositioneller erkennbar gewesen
sein soll (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to
over 260 blocked websites, 22.06.2018,
allows-access-to-over-260-blocked-website.php>, abgerufen am 19. Au-
gust 2019). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelli-
gence and Security Service (NISS) abgesetzt und es werden Haftbefehle
gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS,
ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in
security reshuffle, 08.06.2018,
idAFKCN1J40TX-OZATP>, abgerufen am 19. August 2019; Reuters, Doz-
ens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM,
12.11.2018,
E-5500/2017
Seite 9
in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1
NH1HA>, abgerufen am 19. August 2019). Der NISS war in die Überwa-
chung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssys-
tem, 26.04.2018,
der/afrika/athiopien/180426-eth-oromos-opposi-ion.pdf>, abgerufen am
19. August 2019). Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Oga-
den National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anlie-
gen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristi-
schen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF,
ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018,
/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501
697.html>, abgerufen am 19. August 2019). Die Regierung rief die Oppo-
sitionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess
in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr
2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Africa Report, Ethiopia
politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018,
/East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-
puzzle.html>, abgerufen am 19. August 2019). Die Situation für Oppositi-
onsgruppen hat sich seit der Wahl des neuen Premierministers, Abiy Ah-
med, wesentlich verbessert. Die Anklagen gegen die Oppositionsführer der
OLF (Jawar Mohammed) und der Ginbot 7 (Andargachew Tsege [begna-
digt und freigelassen], Berhanu Nega), wurden fallen gelassen. Die Oppo-
sitionsführer (Jawar Mohammed und Berhanu Nega) sind der Einladung
gefolgt und nach Äthiopien zurückgekehrt. (The Danish Immigration Ser-
vice, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of
opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton
Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018,
/news/world-africa-44278158>, abgerufen am 19. August
2019; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends
attacks, 22.06.2018,
pian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-1806222006386
09.html>, abgerufen am 19. August 2019; Reuters, After years in exile, an
Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018,
in-exile-an-ethiopian-politician-returns-home-with-hope-and-fear-idUKKC
N1NC0JH>, abgerufen am 19. August 2019). Die Führung der ONLF ist
ebenfalls von Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt (Africanews, Lea-
dership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018,
E-5500/2017
Seite 10
return-to-ethiopia-from-eritrea/>, abgerufen am 19. August 2019). Politi-
sche Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journa-
listen sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister eben-
falls nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethio-
pian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018,
/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8>, abgerufen am
1. März 2019; Ademo, Mohammed/Al Jazeera, Why I'm coming back home
to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018,
aljaze/indepth/opinion/coming-home-ethiopia-16-years-exile-1806
29110411115.html>, abgerufen am 19. August 2019). Tausende von politi-
schen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das
Gefängnis Maekelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der
Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (Human Rights Watch, Task of
Ethiopia’s New Leader: End Torture, 30.07.2018,
/news/2018/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture>, abgeru-
fen am 19. August 2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der
Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend positiv verändert,
da es sein Ziel ist, unter Einbindung aller politischen Kräfte die Demokratie
zu stärken (Urteil BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2).
In Anbetracht dieser Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten exilpolitischen Profils im heu-
tigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre. Seine
diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant. Vor diesem Hin-
tergrund ist nicht weiter auf die frühere Lage und die in diesem Zusammen-
hang ergangene Rechtsprechung einzugehen. Dasselbe gilt für das auf
Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1023/2015 vom 25. August 2017.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
weder gelungen ist Vorflucht- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-5500/2017
Seite 11
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
10.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage – die sich merklich verbessert hat – lässt sich diese Praxis
bestätigen (vgl. E. 8.3; statt vieler: Urteil BVGer D-6540/2018 vom 10. De-
zember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch
E-5500/2017
Seite 12
teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend
finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse des gesunden
Beschwerdeführers mit Schulbildung und abgeschlossenem rechtswissen-
schaftlichen Studium vor. Er verfügt über ein Beziehungsnetz, auf dessen
Hilfe er – sofern überhaupt notwendig – bei einer Reintegration zurückgrei-
fen kann. Die Beschwerdeausführungen untermauern, dass er vor Ort über
eine grosse Familie verfügt und die Geschwister auch in seiner Abwesen-
heit im Stande sind, die alten Eltern zu unterstützen (Beschwerde, S. 15).
Dass er mit einzelnen Familienmitgliedern in letzter Zeit keinen Kontakt
mehr gepflegt haben will, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nichts. Die Tatsache, dass er nach seinem Schulabschluss nicht
unverzüglich arbeiten ging, sondern ein Studium und eine Zusatzausbil-
dung absolvieren konnte, lässt darauf schliessen, dass er – bereits auf-
grund des langen Zeithorizonts des rechtswissenschaftlichen Studiums –
aus einer finanziell besser gestellten Familie stammen muss, als darge-
stellt. Auch die Erklärung, man müsse in der Regierungspartei sein, um
eine Stelle zu erhalten, scheint weit hergeholt, sind doch seine Geschwis-
ter vor Ort arbeitstätig und konnte er bereits vor seiner Ausreise bei einem
Anwalt als Assistent arbeiten. Zudem hat sich die Situation vor Ort inzwi-
schen wesentlich verbessert (vgl. E. 8.3), sodass der Beschwerdeführer
auf dem äthiopischen Arbeitsmarkt – unabhängig seiner politischen Gesin-
nung – noch bessere Chancen haben dürfte, als vor seiner Ausreise. Hinzu
kommen seine inzwischen gesammelte Auslandserfahrung sowie seine
Sprachkenntnisse, die sein Curriculum Vitae abrunden. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar. Mit Urteil gleichen Datums werden die Lebens-
partnerin und die gemeinsamen Kinder nach Äthiopien weggewiesen, wes-
halb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen und – insbesondere was
den Gesundheitszustand des Sohnes C._______ anbelangt – auf dieses
zu verweisen ist.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
E-5500/2017
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Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Be-
schwerdeanträge sind abzuweisen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwer-
deantrag ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er
nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar
auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für
beide Eingaben (E-5500/2017 und E-5501/2017) ein Vertretungsaufwand
von insgesamt Fr. 2‘535.– geltend gemacht, ausgehend von einem zeitli-
chen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–. Der
zeitliche Aufwand erscheint – unter Mitberücksichtigung der Replik und
Triplik – angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der
amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf
Fr. 1‘935.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehr-
wertsteuerpflichtig) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nur eine Kos-
tennote für beide Verfahren einreichte, ist dieser Betrag zu teilen und Frau
Tilla Jacomet zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 967.– für dieses Verfahren
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5500/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in Höhe von Fr. 967.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel