Abtei lung V
E-5501/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
Irak,
vertreten durch, (...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf Asyl; Verfügung des BFM
vom 10. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5501/2007
Sachverhalt:
A.
Am 19. März 2001 anerkannte das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flücht-
ling. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom
1. Juli 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, indes
werde sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es werde ihr
Asyl in der Schweiz gewährt (Familienasyl).
B.
Am 1. November 2002 anerkannte das BFF die am 19. August 2002
geborene Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3
AsylG als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
C.
Am 12. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM, unter
Beilage ihres abgelaufenen Reiseausweises für Flüchtlinge Nr. (...), ein
Gesuch um Ausstellung eines Reiseausweises ein.
D.
Mit Schreiben vom 27. April 2007 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen beabsichtige es,
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG, ihr und der Tochter die Flücht -
lingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Be-
gründung führte es aus, der eingereichte Reisepass sei zerrissen.
Dennoch hätten irakische Stempel festgestellt werden können, ge-
mäss welchen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in den
Heimatstaat begeben habe. Damit habe sich die Beschwerdeführerin
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staats -
angehörigkeit sie besitze. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte
das BFM der Beschwerdeführerin Frist.
E.
In der Antwort vom 8. Juni 2007 wird ausgeführt, entgegen der An-
nahme des BFM sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 nicht in
den Irak gereist. Vielmehr habe sie sich vom 26. Juni 2004 bis
14. August 2004 in Syrien, in der Nähe von C._______, aufgehalten.
Seite 2
E-5501/2007
Dabei habe sie nie irakisches Staatsgebiet betreten, sondern sich im
Niemandsland zwischen den beiden Checkpoints von Syrien und Irak
aufgehalten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei damals sehr krank
gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Familie habe
wiedersehen wollen.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 aberkannte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das ihnen erteilte Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 setzte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen
leistete sie am 1. September 2007 fristgerecht.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 25. September 2007
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2007 unterbreitete die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der
angesetzten Frist reichte diese am 25. Oktober 2007 die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
Seite 3
E-5501/2007
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1
C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies
ist dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführerin
muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein – relevant
sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit
des Kontaktes –, sie muss die Absicht gehabt haben, von ihrem
Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tat -
sächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6
S. 172).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der nach
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vorhandene irakische Stempel
sei vorsätzlich aus dem Reisepass herausgerissen worden, jedoch sei
Seite 4
E-5501/2007
ein Teil des Stempels auf Seite zehn des Passes noch erkennbar. Ein
weiterer Stempel sei praktisch vollständig denaturiert worden, jedoch
lasse sich an der oberen Ausrisskante noch der Rand des dreieckigen
irakischen Stempels erkennen. Durch das Herausreissen dieser
Stempel hätten bewusst Hinweise auf die Reise in den Heimatstaat
vernichtet werden wollen. Selbst wenn die irakischen Stempel ganz
herausgerissen worden wären, würden immer noch die zwei ebenfalls
auf Seite zehn vorhandenen syrischen Stempel die Ein- und Ausreise
in den Irak belegen. Der syrische Ausreisestempel datiere vom
26. Juni 2004 und sei am Grenzübergang C._______ eingetragen
worden. Der Einreisestempel nach Syrien wiederum datiere vom
11. August 2004 und sei am gleichen Grenzübergang eingetragen
worden. Diese beiden Stempel würden beweisen, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Tochter in den Irak gereist sei, da man bei
der Ausreise aus Syrien am Grenzübergang C._______ in keinen
anderen Staat als in den Irak gelangen könne. Hätte die Beschwerde-
führerin ihre Eltern, wie geltend gemacht, im Niemandsland getroffen,
müsste für jede einzelne Aus- und Einreise aus Syrien ein ent -
sprechender Stempel im Reisepass vorhanden sein. Sodann handle
es sich bei dem eingereichten Dokument nicht um eine Hotelrechnung
eines syrischen Hotels, sondern um eine Reservierung. Überdies liege
dieses Hotel zwischen 80 und 100 km vom Grenzübergang C._______
entfernt, was wiederum gegen den behaupteten Aufenthalt in Syrien
spreche. Ferner seien die Vorbringen betreffend die Freiwilligkeit der
Heimreise als haltlos zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe
die irakische Grenze somit freiwillig passiert. Schliesslich sei nicht
anzunehmen, dass sich eine sehr kranke, an Herzbeschwerden
leidende Person sechs Wochen im Niemandsland ohne zivilisierte
Unterkunft aufhalten würde. Angesichts der Reisefähigkeit des Vaters
wäre die Einreise der Beschwerdeführerin in den Irak nicht nötig ge-
wesen. Die Reise in den Irak sei somit nicht zwingend erfolgt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM zitiere in der
angefochtenen Verfügung die geltende Praxis bezüglich der Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Widerrufs des Asyls
korrekt, äussere sich indes nur zur Freiwilligkeit der Einreise. Das Amt
vertrete die Ansicht, dass die Einreise freiwillig erfolgt sei, was indes
nicht zutreffe. Sofern das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerde-
führerin in den Irak eingereist sei, müsste die Einreise als unfreiwillig
erachtet werden. Diesbezüglich moniere das BFM, dass kein Beleg für
die Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin vorliege. Diesem
Seite 5
E-5501/2007
Einwand sei entgegenzuhalten, dass das BFM einem ärztlichen Attest
aus dem Irak ohnehin keine Beweiskraft attestieren würde. Ent-
sprechende Belegversuche würden daher zwingend scheitern.
Vorliegend müsse daher genügen, wenn die Beschwerdeführerin ihre
Motivation für die Reise glaubhaft mache. Da der Vater der Be-
schwerdeführerin sehr krank gewesen sei, sei der Besuch als
zwingend zu verstehen. Der Beschwerdeführerin hätte sodann die
Absicht gefehlt, sich dem Schutz des irakischen Staats zu unterstellen.
Durch die blosse Ein- und Ausreise hätte sie in keiner Weise bekundet,
sich den Schutz des irakischen Staats zu erwerben. Im Übrigen sei
ohnehin fraglich, ob bezüglich des Irak zur damaligen Zeit überhaupt
von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne. Schliesslich sei
zu beachten, dass der Einbezug von Angehörigen in die Flüchtlings-
eigenschaft eines Flüchtlings nicht davon abhänge, ob die einzu-
beziehenden Personen selber eine Verfolgung durch den Heimatstaat
zu befürchten hätten. So stehe auch die Kontaktnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaats einem akzessorisch begründeten Asyl nicht
entgegen. Diese Gesetzeskonzeption führe zwingend dazu, dass
Personen, die in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen
einbezogen wurden, durch den Kontakt mit Behörden des Heimatlands
ihre akzessorische Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich ein-
büssen könnten.
4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, die Ausführungen,
weshalb vorliegend kein ärztliches Zeugnis eingereicht worden sei,
würden nicht zu überzeugen vermögen. Die Beschwerdeführerin sei
nach wie vor den Beleg schuldig, dass für die Reise ein zwingender
Grund bestanden habe. Darüber hinaus sei es tatsachenwidrig, dass
sie sich mit den Eltern im Niemandsland getroffen habe. Diese
Argumentation sei dem BFM aus mehreren Beschwerdeverfahren
bekannt und werde von Irakern häufig vorgebracht.
4.4 In der Replik wird unter Wiederholung derselben, auf die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Weiter wird vor-
gebracht, das BFM habe sich nicht zur Praxis der ARK geäussert,
gemäss welcher die Familienmitglieder eines von der Schweiz an-
erkannten Flüchtlings auch dann in die Flüchtlingseigenschaft ein-
bezogen werden könnten, wenn sie zuvor mit den Behörden des
Heimatstaats Kontakt aufgenommen haben. Wenn der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft nicht voraussetze, dass die Angehörigen selber
eine Verfolgung durch den Heimatstaat zu befürchten hätten, so sei
Seite 6
E-5501/2007
auch nicht ersichtlich, weshalb ein bestehender abgeleiteter
Flüchtlingsstatus entzogen werden sollte, weil die betreffenden
Familienmitglieder in den Heimatstaat eingereist seien.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, das BFM
habe sich nicht mit den drei, zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Widerrufs des Asyls, kumulativ erforderlichen Er-
fordernissen auseinandergesetzt, sondern sich nur zur Freiwilligkeit
geäussert. Dazu ist festzustellen, dass sich das BFM ausführlich mit
der Freiwilligkeit der Reise der Beschwerdeführerin auseinander-
gesetzt hat. Die beiden weiteren zu erfüllenden Kriterien (Absicht und
Schutzgewährung) hat es aufgeführt und festgestellt, die Be-
schwerdeführerin habe die Grenzenkontrollen passiert, mithin seien
die genannten Bedingungen nicht erfüllt. Damit hat es, wenn auch in
knapper, aber gerade noch rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass
die beiden weiteren Voraussetzungen für die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den Widerruf des Asyls erfüllt seien. Zudem war
es der Beschwerdeführerin offensichtlich auch möglich, sich über die
Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und – wie die ein-
gereichte Rechtsmitteleingabe zeigt – eine sachgerechte Be-
schwerdeschrift einzureichen. Insoweit liegt keine Verletzung der Be-
gründungspflicht vor und die Beschwerdeführerin vermag aus dem
erhobenen Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Konzeption
des AsylG führe zwingend dazu, dass Personen, die in die Flücht-
lingseigenschaft eines Familienangehörigen einbezogen wurden,
durch den Kontakt mit Behörden des Heimatlands ihre akzessorische
Flüchtlingseigenschaft nicht nachträglich einbüssen könnten.
6.2 Zu dieser vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass das Asyl-
gesetz an keiner Stelle zwischen der originären und der derivativen
(abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft unterscheidet. Dem Gesetz liegt
vielmehr ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde.
Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flücht-
lingseigenschaft handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung
der Praxis, und die Unterscheidung liegt einzig in der Entstehung der -
selben. Demnach gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unter-
scheidung, insbesondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft
Seite 7
E-5501/2007
auch nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt
werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11). Die von der Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht würde zu dem stossenden
Ergebnis führen, dass eine Person, welche derivativ als Flüchtling
anerkannte wurde, mithin die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht er-
füllt, in Bezug auf die Aberkennung derselben besser gestellt wäre, als
eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt. Insoweit
vermag die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Aus-
führungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.
7.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aberkannt
hat. Diesbezüglich müssen – wie bereits vorstehend ausgeführt –
kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Freiwilligkeit der Ein-
reise, die Absicht der Inanspruchnahme des Schutzes sowie die tat -
sächliche Schutzgewährung.
7.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den
Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im
Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah.
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Ver-
folgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Ver-
folgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesuchs um
Ausstellung eines Reisedokuments für anerkannte Flüchtlinge ihren
abgelaufenen Reiseausweis eingereicht. Dieser ist offensicht lich teil-
weise beschädigt, insbesondere wurden Teile der Seite zehn heraus-
gerissen. Indes sind an den jeweiligen Abrisskanten noch Kennzeichen
von irakischen Stempeln eindeutig zu erkennen. In Anbetracht dieser
Tatsache ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin – im
Bewusstsein um das Vorhandensein dieser Stempel und dessen
Folgen – ihre Reise in den Irak bewusst zu verheimlichen versuchte.
Aufgrund dieses Verhaltens ist zwingend zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin, entgegen ihren wiederholten Behauptungen, in den
Irak eingereist ist und sich dort während rund sieben Wochen auf-
gehalten hat. Im Übrigen belegen auch die syrischen Ein- und Aus-
reisestempel vom 25. Juni 2004 und 14. August 2004 den Aufenthalt
der Beschwerdeführerin im Irak. Hätte sich die Beschwerdeführerin,
Seite 8
E-5501/2007
wie behauptet, jeweils im Niemandsland zwischen den Ländern ge-
troffen, müsste der Reisepasse dementsprechend mehrere syrische
Ein- und Ausreisestempel aufweisen. Dass die Beschwerdeführerin
ihre Familie während rund sieben Wochen nur einmal im Grenzgebiet
traf, wird mit Recht nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist
mit dem BFM zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrer Tochter freiwillig in den Irak gereist ist.
In der Rechtsmitteleingabe wird für den Fall, dass von einer Reise in
den Irak ausgegangen wird, die Freiwilligkeit derselben bestritten. Der
Vater der Beschwerdeführerin sei damals herzkrank gewesen, womit
ein zwingender Grund für die Rechtfertigung des Aufenthalts vorliege.
Wie das BFM bereits mehrmals festgestellt hat, hat die Beschwerde-
führerin den Beweis für die Erkrankung ihres Vaters bis heute nicht
erbracht. Dem wiederholten Einwand, die schweizerischen Asyl-
behörde würden Dokumente aus dem Irak per se als Fälschung quali -
fizieren, ist entgegenzuhalten, dass durchaus die Möglichkeit besteht,
ein solches Dokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen. Im
Übrigen hätte die Beschwerdeführerin, hätte tatsächlich ein zwingen-
der Grund vorgelegen, die entsprechenden Ein- und Ausreisestempel
nicht aus dem Reisepass herausreisen müssen. In Anbetracht dieser
Sachlage ist vorliegend zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin
im Sommer 2004 nicht zwingend aufgrund eines moralischen Drucks,
sondern absolut freiwillig, in den Irak gereist ist, um ihre Familie zu be-
suchen und ihnen ihre zwischenzeitlich in der Schweiz geborene
Tochter vorzustellen.
7.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums kommt
es insbesondere auf die Motive für die Heimatreise an. Urlaubsreisen
lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung
schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Frei -
willigkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an
psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (EMARK 1996 Nr. 12 E.
8b S. 103). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Beschwerde-
führerin nicht aus einem moralischen Grund in den Irak gereist,
sondern um ihre Verwandten zu besuchen. Insoweit liegt auch kein mit
EMARK 1996 Nr. 7 oder Nr. 11 vergleichbarer Fall vor, mithin vermag
die Beschwerdeführerin aus diesen Hinweisen nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrem Verhalten
Seite 9
E-5501/2007
(regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene
Grenzüberschreitung im Einverständnis mit den irakischen Behörden,
achtwöchiger Aufenthalt) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich
freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzt.
In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang noch die
Frage aufgeworfen, ob bezüglich des Irak zum damaligen Zeitpunkt
überhaupt von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne.
Insoweit ist auf das in EMARK 2006 Nr. 19 publizierte Urteil der ARK,
welches nach wie vor Gültigkeit hat, zu verweisen, in welchem explizit
von einer weiteren Existenz des zentralirakischen Staates aus-
gegangen wird (a.a.O., E. 4.2.). Mit der Reise der Beschwerdeführerin
in den Nordirak fand somit auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat statt.
7.4 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat der Beschwerde-
führerin effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betref fende
Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Vorliegend wurde im
Rahmen des Asylverfahrens mit Verfügung vom 19. August 2002 fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, während ihres rund siebenwöchigen Aufenthalts im Irak
irgendwelchen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG, ins-
besondere einer allfälligen Reflexverfolgung, ausgesetzt gewesen zu
sein. Entsprechende Hinweise lassen sich auch nicht den Akten ent-
nehmen. In Anbetracht dieser Umstände und weil die Beschwerde-
führerin offenbar ohne Weiteres in den Irak ein- und ausreisen konnte,
liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr im Irak effektiven
Schutz gewährt wird.
7.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1
C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraus-
setzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu
Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Schliesslich ist
noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des
Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht verlassen müssen. Der weitere
Seite 10
E-5501/2007
Aufenthalt in der Schweiz wird nach den ausländerrechtlichen
Bestimmungen geregelt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen im Schreiben des
BFM vom 27. April 2007 verwiesen werden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
1. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-5501/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und das D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 12
E-5501/2007
Zustellung an :
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- das D._______
Seite 13