B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5501/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Rechtsanwältin Snezana Blickenstorfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
27. August 2015 / N (…).
E-5501/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, am
24. April 2015 von Deutschland her kommend in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein
Asylgesuch stellte,
dass er am 6. Mai 2015 im EVZ Altstätten summarisch zu seiner Person,
seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt und ihm das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt
wurde,
dass er anlässlich dieser Kurzbefragung angab, er sei im Herbst 2013 aus
Georgien ausgereist und über die Ukraine und ihm unbekannte Länder
nach Deutschland gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die deutschen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, ihm an-
stelle einer Wegweisung jedoch eine Duldung erteilt hätten, welche alle
drei Monate erneuert worden sei,
dass er Deutschland im April 2015 schliesslich freiwillig verlassen habe,
weil er dort nur Probleme gehabt habe, habe er mit seinem Ausweis doch
weder die Schule besuchen, noch arbeiten können,
dass er nicht nach Deutschland zurück wolle, weil er dort mit (…) Staats-
angehörigen, in deren [Geschäft] er illegal gearbeitet habe, Schwierigkei-
ten bekommen habe,
dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des
SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 18. Mai 2015 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um
Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte,
E-5501/2015
Seite 3
dass die deutschen Behörden – bei denen der Beschwerdeführer unter an-
deren Personalien registriert ist (vgl. A13/2) – dem Übernahmeersuchen
des SEM mit Mitteilung vom 21. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO entsprachen, wobei sie darauf hinwiesen, dass im vorliegen-
den Fall ein freiwilliger Transfer nach Deutschland nicht möglich sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat Deutschland zurückgeführt werden könne,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Ab-
gleichs der vom SEM erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Daten-
bank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013
in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) bei
Deutschland liege,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Deutschland
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprächen,
E-5501/2015
Seite 4
dass daran auch die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs vorgetragenen Probleme mit in Deutschland ansässigen (…) Staats-
angehörigen nichts zu ändern vermöchten, handle es sich bei Deutschland
doch um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte,
dass sich der Beschwerdeführer somit, sollte er sich in Deutschland vor
Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, an
die dort dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
dass vor diesem Hintergrund und in Würdigung der Aktenlage auch keine
Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs.
3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m.
Art. 17 Dublin-III-VO rechtfertigten,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. Au-
gust 2015 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. September 2015
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei nach Georgien wegzuweisen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, der Nichteintre-
tensentscheid des SEM sei nicht zu beanstanden, von der Wegweisung
nach Deutschland sei indes abzusehen, da er direkt eine Rückreise nach
Georgien antreten wolle und die freiwillige Rückreise ins Heimatland einer
zwangsweisen Überstellung in ein Drittland vorzuziehen sei,
dass sich die Situation in Georgien sehr verbessert habe, so dass er bei
einer Rückkehr dorthin keiner Gefahr mehr ausgesetzt sei, weshalb eine
Wegweisung in sein Heimatland auch zumutbar sei,
dass der einzige Grund dafür, dass er seine Rückreise nach Georgien noch
nicht angetreten habe, sein derzeitiger Aufenthalt in Untersuchungshaft im
Gefängnis (…) sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-5501/2015
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
E-5501/2015
Seite 6
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-
III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung
finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren
("take back") indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
E-5501/2015
Seite 7
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2013 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 18. Mai 2015 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des
Beschwerdeführers ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersu-
chen mit Mitteilung vom 21. Mai 2015 entsprachen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2015 zu
Protokoll gab, in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu
haben, weshalb auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa-
tes unbestritten blieb,
dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
E-5501/2015
Seite 8
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vorträgt, im Heimatland heute keine Verfolgung mehr zu be-
fürchten,
dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
gegen eine Überstellung nach Deutschland einzig eingewendet hat, er
habe dort mit (...) Staatsangehörigen, in deren [Geschäft] er illegal gear-
beitet habe, Probleme bekommen,
dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass der Beschwer-
deführer sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Privaten respektive bei ei-
ner Furcht vor Übergriffen Privater an die deutschen Polizeibehörden wen-
den kann, welche ohne Zweifel schutzwillig und schutzfähig sind,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zudem auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden,
die eine Überstellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen,
E-5501/2015
Seite 9
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite
oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht
der Fall ist,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch aus-
führen liess, dass er gegen diesen Nichteintretensentscheid nichts einzu-
wenden habe, indes darum ersuchen liess, es sei anstelle der Wegweisung
nach Deutschland direkt eine Wegweisung nach Georgien zu verfügen,
dass aufgrund der Systematik der Dublin-III-VO im Rahmen des Dublin-
Verfahrens über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch und die Wegwei-
sung nicht getrennt entschieden werden kann, so dass ein Nichteintreten-
sentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG immer auch automatisch
eine Wegweisung in den für das Asyl- und das Wegweisungsverfahren zu-
ständigen Mitgliedstaat nach sich zieht, wobei das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung eines solchen Nichtein-
tretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass angesichts dessen auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind,
dass eine Überstellung respektive Wegweisung in den Heimatstaat im
Rahmen des Dublin-Verfahrens – angesichts der Funktion der Dublin-III-
VO als Regelwerk zwecks Bestimmung des für die Durchführung des Asyl-
verfahrens sowie des Wegweisungsverfahrens zuständigen Mitgliedstaa-
tes – überdies ohnehin nicht vorgesehen und auch nicht möglich ist,
dass die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG angeordnete Überstel-
lung nach Deutschland nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist,
E-5501/2015
Seite 10
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass die Kosten von Fr. 600.– bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5501/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer