B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5501/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Äthiopien,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2017.
E-5501/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2015
und der Anhörung vom 9. Mai 2017 machte sie geltend, sie stamme aus
dem Dorf D._______, wo sie aufgewachsen sei und mit ihren Eltern und
Geschwistern zusammengelebt habe. Mit 14 Jahren sei sie zwangsverhei-
ratet worden und habe fortan bei ihrem Ehemann gelebt. Weil dieser Pro-
testant gewesen sei, sei auch sie zum Protestantismus konvertiert. Aus
dieser Ehe seien zwei Töchter entsprungen. Ihren Ehemann habe sie nach
rund vier Jahren Ehe verlassen und sei mit ihren Töchtern nach D._______
zurückgekehrt. Aufgrund der Konversion habe sie sich mit ihrem Vater nicht
so gut verstanden, weshalb sie abwechselnd bei ihren Eltern und ihrer
Schwester gelebt habe. Sie sei mehrmals im Ausland gewesen. Den Le-
bensunterhalt für sich und ihre Kinder habe sie in Äthiopien als Verkäuferin
bestritten. Im Jahr 2008 sei sie nach Syrien gereist, wo sie zwei Jahre als
Kindermädchen gearbeitet habe. Danach sei sie für kurze Zeit nach
D._______ zurückgekehrt, bevor sie schliesslich Anfang 2011 illegal in den
Sudan gereist sei, um zu arbeiten. Ihre Töchter habe sie bei ihren Eltern
gelassen, wo diese bis heute leben würden. Im Sudan habe sie ihren Le-
benspartner, Herrn E._______, kennengelernt. Sie hätten sich am 5. Ja-
nuar 2015 verlobt, bevor sie gemeinsam nach Europa und schliesslich in
die Schweiz gereist seien.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 (zugestellt am 28. August 2017) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde hat densel-
ben Wortlaut wie die Eingabe ihres Lebenspartners E._______
(E-5500/2017). Es wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom
24. August 2017 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Seine Lebens-
partnerin (Beschwerdeführerin) sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit
E-5501/2017
Seite 3
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Le-
benspartnerin (Beschwerdeführerin) sei im Sinne des oben beantragten
Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststel-
lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeven-
tualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und er sowie seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 bestätigte der Instruk-
tionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerde-
führerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Tilla
Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das
SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Ein-
gabe vom 12. Dezember 2017 nachkam. Letztere wurde der Beschwerde-
führerin am 22. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Am 16. April 2018 gebar die Beschwerdeführerin die Zwillinge B._______
und C._______.
G.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 wies die Beschwerdeführerin auf die Ge-
burt ihrer Zwillinge hin und reichte ihren Sohn B._______ betreffend ein
ärztliches Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. April 2019, einen
Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen
vom 19. März 2019 sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals
St. Gallen vom 11. September 2018 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihren Sohn
B._______ betreffend zwei Verfügungen der SVA St. Gallen vom 21. Mai
2019 zu den Akten.
E-5501/2017
Seite 4
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter
dem SEM Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung
zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2019.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Duplik.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage eines bereits aktenkundigen medizinischen Untersuchungsberichts
vom 11. September 2019 ihren Sohn B._______ betreffend – nach einer
gewährten Fristerstreckung – ihre Duplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-5501/2017
Seite 5
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerdeführerin, ihre beiden Kinder und Herr E._______ leben ge-
meinsam an derselben Adresse in St. Gallen. Aufgrund des engen persön-
lichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwer-
deverfahren E-5500/2017 (Lebenspartner) koordiniert zu behandeln.
5.
5.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Ablehnung des
Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Weg-
weisung und der Vollzug derselben. Über den Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft wurde in der Verfügung nicht entschieden, weshalb dies nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf das entspre-
chende Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.
5.2 Insoweit die Beschwerdeanträge ausschliesslich den Lebenspartner
der Beschwerdeführerin betreffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht
einzutreten und auf das entsprechende Verfahren E-5500/2017 zu verwei-
sen.
6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
7.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, in-
dem die Beschwerdeführerin ausschliesslich geltend mache, sie sei aus
E-5501/2017
Seite 6
Äthiopien ausgereist, weil sie das Leben dort leid gewesen sei und Geld
habe verdienen wollen (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A19 F101), mache sie
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Im Üb-
rigen bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren famili-
ären Problemen und ihrer Ausreise. Ihre Vorbringen seien mithin nicht asyl-
relevant. Auf Beschwerdeebene wird dieser Schlussfolgerung nichts Stich-
haltiges entgegengestellt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ihren Lebenspartner bei seinem exilpolitischen Engagement unterstützt,
kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, so haben sich seine exilpoliti-
schen Aktivitäten unter der aktuellen Lage als nicht asylrelevant herausge-
stellt (Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 E. 8.3). Die
vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
E-5501/2017
Seite 7
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Der Vollzug der Wegweisung ist in Betrachtung dieser massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für
eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK vorliegen.
9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage – die sich merklich verbessert hat – lässt sich diese Praxis
bestätigen (statt vieler: Urteil BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018
E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise pre-
kär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mit-
tel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich
sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse der Be-
schwerdeführerin vor. Sie verfügt über eine Familie vor Ort, die sich bereits
um ihre beiden anderen Kinder kümmert. Sodann hat sie Berufserfahrung
und konnte bereits durch eigene Kraft finanziell für ihre beiden ersten Kin-
der sorgen. Sie ist ferner zusammen mit ihrem Lebenspartner in die
Schweiz eingereist, der gleichzeitig mit ihr nach Äthiopien weggewiesen
wird. Es ist davon auszugehen, dass auch er – der über eine überdurch-
schnittlich gute Berufsausbildung und ein ebenfalls intaktes Beziehungs-
netz verfügt (Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 insb. E. 10.3)
– sich um sie und die gemeinsamen Kinder kümmern wird. Letztere sind
bereits über ein Jahr alt und mithin in Begleitung ihrer Eltern reisefähig, sie
haben jedoch noch kein Alter erreicht, in dem sie in der Schweiz verwurzelt
wären.
E-5501/2017
Seite 8
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten
gesundheitlichen Beeinträchtigung des Sohnes B._______ ist das Fol-
gende zu erwägen: Aus dem Arztbericht vom 11. September 2018 ergibt
sich, dass der Sohn B._______ an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits
leidet. In der Triplik vom 18. Juli 2019 wird hierzu ausgeführt, diesem Arzt-
bericht sei zu entnehmen, dass der Sohn B._______ in Zukunft weitere
Hörhilfsmittel und regelmässige Kontrollen benötige. In Äthiopien herrsche
jedoch eine schwierige wirtschaftliche Lage und die Familie müsse mit
grosser Wahrscheinlichkeit in Armut leben. Zudem könne es sein, dass der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin – trotz guter Ausbildung – als be-
hördenbekannter Oppositioneller Probleme haben könnte, eine Anstellung
zu finden. Ferner weise das äthiopische Gesundheitssystem erhebliche
Mängel auf. Die Finanzierung von Gesundheitsleistungen sei Sache der
Patienten selbst. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien bei
einer Wegweisung nach Äthiopien folglich nicht in der Lage, für das Kind
die erforderliche medizinische Betreuung und den Besuch einer speziellen
Schule zu bezahlen.
Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumut-
bar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. In den Eingaben der Be-
schwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, es gebe keine Hörhilfen oder
entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien. Davon ist auch
nicht auszugehen. Es wird lediglich dargelegt, dass das äthiopische Ge-
sundheitssystem erhebliche Mängel aufweise. Entsprechen jedoch die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, bewirkt dies für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.,
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Von einer entsprechenden Verschlechterung
ist nicht auszugehen, ist doch – entgegen den Beschwerdeausführungen –
von einer stabilen finanziellen Lage der Familie vor Ort auszugehen. Es ist
anzunehmen, dass es dieser möglich sein wird, ihrem Sohn B._______ die
notwendigen Hörhilfen und – sofern dann überhaupt notwendig – eine ent-
sprechende Schule zu ermöglichen. So wird sein Vater – aufgrund seiner
hervorragenden Ausbildung – voraussichtlich über ein überdurchschnittli-
ches Einkommen verfügen. Ehemals Oppositionelle haben aufgrund der
verbesserten Lage vor Ort auch keine diesbezüglichen Probleme mehr zu
E-5501/2017
Seite 9
gewärtigen, womit auch dieses Argument ins Leere geht (siehe hierzu Ur-
teil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 insb. E. 10.3). Hinzu kommt,
dass auch die Beschwerdeführerin Arbeitserfahrung mitbringt und in Äthi-
opien bereits für den Unterhalt ihrer dortigen Kinder sorgen konnte.
Schliesslich steht es ihr frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen An-
trag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Die weiteren auf Beschwerdeebene einge-
reichten medizinischen Berichte oder die Verfügungen der SVA führen zu
keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin und ihrer beiden Kinder ist zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern obliegt, sich die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Be-
schwerdeanträge sind abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwer-
deantrag ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie
nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszu-
richten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für beide
E-5501/2017
Seite 10
Eingaben (E-5501/2017 und E-5500/2017) ein Vertretungsaufwand von
insgesamt Fr. 2‘535.– geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen
Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–. Der zeit-
liche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwal-
tungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche
Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Ho-
norar auf insgesamt Fr. 1‘935.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzu-
schlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. Da die Rechtsver-
treterin nur eine Kostennote einreichte, ist dieser Betrag zu teilen und Frau
Tilla Jacomet zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 967.– für dieses Verfahren
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5501/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in Höhe von Fr. 967.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel