B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-550/2020
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
BAZ B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Er gab an, am (…) geboren, und damit minderjährig zu sein.
Des Weiteren gab er an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und keiner-
lei Identitätspapiere zu besitzen. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ)
der Region B._______ zugewiesen, wo er am 13. November 2019 die Mit-
arbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende mit seiner Vertretung
im Asyl- und Wegweisungsverfahren beauftragte.
B.
Am 21. November 2019 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung die Erst-
befragung UMA (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1056182-12/10) statt. Der
Beschwerdeführer führte zum Reiseweg aus, er habe sein Heimatland
2017 verlassen und unter anderem in den Niederlanden und in Slowenien
Asylgesuche eingereicht; auf Nachfrage hin sagte er aus, in Griechenland
habe er kein Asylgesuch eingereicht. Daraufhin wurde er vom SEM mit
dem Umstand konfrontiert, dass ein Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am
11. August 2017 sehr wohl in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht
habe, und dass er am 14. Mai 2018 dort subsidiären Schutz erhalten habe.
Er gab dazu an, er sei in Griechenland verhaftet worden und habe dort
dieselben Personalien wie in der Schweiz angegeben; er habe Griechen-
land aber verlassen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gab
der Beschwerdeführer an, die Menschen dort seien nicht in Ordnung ge-
wesen, und er habe in einem Zelt schlafen müssen, weshalb er weder dort-
hin noch in einen anderen möglichen Dublin-Staat zurückkehren wolle; er
möchte lieber in der Schweiz bleiben. Angesprochen auf allfällige gesund-
heitliche Beeinträchtigungen gab der Beschwerdeführer an, er sei müde
und habe Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund.
C.
C.a Am 29. November 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer eine soge-
nannte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Aus
dieser resultierte ein wahrscheinliches Alter von ungefähr (…) Jahren.
Dazu und zur Absicht des SEM, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrati-
onsinformationssystem ZEMIS auf den (…) zu ändern, wurde dem Be-
schwerdeführer am 4. Dezember 2019 schriftlich das rechtliche Gehör ge-
währt.
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Seite 3
C.b Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertretung mit,
an den vorgebrachten Personalien werde festgehalten, der Beschwerde-
führer sei minderjährig, könne allerdings keine Identitätspapiere beibrin-
gen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Auch in Griechenland
und Slowenien sei er mit dem angegebenen Geburtsdatum erfasst worden;
in den Niederlanden habe ein Altersgutachten gar seine Minderjährigkeit
bestätigt, und er versuche, dieses erhältlich zu machen.
C.c Am 17. Dezember 2019 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den (…) und fügte einen Bestreitungsvermerk an.
D.
Ebenfalls am 29. November 2019 richtete das SEM sogenannte Informati-
onsersuchen an Slowenien und die Niederlande. Die slowenischen Behör-
den antworteten am 12. Dezember 2019 und die niederländischen am
4. Januar 2020.
E.
E.a Am 7. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
E.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen
des SEM am 8. Januar 2020 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass
der Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Namen C._______, dem
Geburtsdatum (…), und als marokkanischer Staatsangehöriger erfasst sei.
Am 14. Mai 2018 sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden.
F.
F.a Am 20. Januar 2020 händigte das SEM den Entwurf seines Nichtein-
tretensentscheides mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur
Stellungnahme aus.
F.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 nahm der Rechtsvertreter zum Ent-
scheidentwurf schriftlich Stellung. Er verwies auf die schwierigen Lebens-
umstände in Griechenland, die auch von zahlreichen Berichten bestätigt
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Seite 4
würden. Gleichzeitig machte er geltend, der Beschwerdeführer habe am
Wochenende den Arm gebrochen, und es seien vor einem Entscheid wei-
tere medizinische Abklärungen notwendig.
G.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (recte wohl vom 21. oder 22. Januar
2020) – der Rechtsvertretung am 22. Januar 2020 eröffnet – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte
ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Grie-
chenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer an. Schliesslich stellte es fest, das Geburtsdatum
des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…).
H.
Die Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 22. Januar 2020 für beendet.
Gleichzeitig teilte sie diesen Umstand dem Beschwerdeführer schriftlich
mit und stellte ihm die Verfügung des SEM ebenfalls auf postalischem Weg
zu, nachdem der Beschwerdeführer nicht am Besprechungstermin erschie-
nen sei.
I.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer
Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ferner festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hin-
sicht begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen.
Als Beilagen legt er betreffend seines gebrochenen Armes unter anderem
eine ärztliche Bestätigung seiner Arbeitsunfähigeit vom 19. Januar bis am
4. März 2020 der Orthopädischen Klinik der (…) vom 22. Januar 2020 ins
Recht, eine Aktennotiz der Orthopädischen Klinik des Spitals (…) vom 28.
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Januar 2020 sowie die Korrespondenz seiner Rechtsvertung im BAZ vom
22. Januar 2020.
J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung (E. 1.4)
- einzutreten.
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit er Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf seine Begehren
deshalb nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf das prozessuale
Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; diese
kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
und sie wurde von der Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen.
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Seite 6
2.
Im Übrigen richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und
die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Be-
reich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG bezeichnet. Der
Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittener-
massen in Griechenland aufgehalten, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt
worden ist. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr ausdrück-
lich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Das SEM ist in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund
nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR
142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet.
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Seite 7
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in
Bezug auf Griechenland zu prüfen.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 4.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in
einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be-
troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat
sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
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Seite 8
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
zunächst aus, zwar halte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf daran fest, dass er minderjährig sei. Nebst den Altersab-
klärungen seitens des SEM, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten,
lägen inzwischen Abklärungen in Griechenland vor, die dieses Ergebnis
bestätigten. So sei sein Asylgesuch in Griechenland mit den Personalien
C._______, geboren am (…), marokkanischer Staatsangehöriger regis-
triert worden. Insgesamt seien seine Angaben zu seinem Alter nicht glaub-
haft ausgefallen.
Weiter hielt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für ge-
eignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im kon-
kreten Fall umzustossen. Griechenland habe ihm den subsidiären Schutz-
status gewährt und sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es stünden
ihm dort alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Zudem sei Grie-
chenland an die die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die
Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen
mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) ge-
bunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus gleiche Rechte besit-
zen wie griechische Staatsbürger, etwa beim Zugang zu Berichten, zu Er-
werbstätigkeit und Bildung, zur Fürsorge oder sozialen Sicherheit. Es lägen
keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland sich im Falle
des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten würde. Es herrsche aber in Griechenland auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es gehe ihm ge-
sundheitlich gut. Zwar habe er inzwischen den Arm gebrochen. Nur eine
ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung vermöge aber eine Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Auch sei seine Verletzung
in Griechenland behandelbar, zumal auch diesbezüglich die Qualifikations-
richtlinie greife und zumindest die medizinische Grundversorgung in Grie-
chenland sichergestellt sei. Im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen
Zustand stellte das SEM schliesslich fest, auf weitere Abklärungen könne
verzichtet werden, weil auch in Berücksichtigung des gebrochenen Arms
klarerweise nicht von einer Notlage ausgegangen werden könne.
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Seite 9
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er sei aufgrund seines gebrochenen Armes als vulnerable Per-
son zu betrachten. Er befürchte, in Griechenland nicht die notwendige Be-
handlung zu erhalten. Auch sein Arzt empfehle, die Abheilung der Verlet-
zung in der Schweiz abzuwarten, was viereinhalb Monate dauern werde.
Hinzu komme, dass die Situation in Griechenland schwierig sei, er habe
dort nur sechs Monate verbracht und schlechte Erfahrungen gemacht. So
habe er in Zelten schlafen müssen und die Gefahr, delinquent und gewalt-
tätig zu werden, sei hoch.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung aller Akten zu-
nächst fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
nicht mehr bestreitet, volljährig zu sein. Auch musste das SEM dem Ersu-
chen der Rechtsvertretung, weitere medizinische Abklärungen zum gebro-
chenen Arm des Beschwerdeführers abzuwarten, nicht nachkommen; viel-
mehr durfte es in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, es
handle sich dabei nicht um eine medizinische Notlage und eine solche Ver-
letzung sei in Griechenland weiter behandelbar.
8.2
8.2.1 Des Weiteren ist zwar richtig, dass das griechische Fürsorgesystem
nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in
der Kritik steht. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Per-
sonen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden
sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungs-
system verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen
Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen
Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den
Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt werde, die Beschäftigung
– insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu
fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten
Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen
Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierun-
gen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsange-
hörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen
Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwie-
sen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on
the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl.
EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie
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Seite 10
gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Okto-
ber 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoule-
ment-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde.
8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Griechenland in
Zelten übernachten müssen, bezieht er sich dabei wohl auf seinen Aufent-
halt dort während seines Asylverfahrens, ist doch gestützt auf die Akten zu
vermuten, dass er das Land bereits vor der Schutzgewährung wieder ver-
lassen hat. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer in Griechenland Zugang zu einer Unterkunft erhalten wird. Auch ist da-
von auszugehen, sein gebrochener Arm könne in Griechenland weiterbe-
handelt werden. In der Aktennotiz des zuständigen Orthopäden vom
28. Januar 2020 wird zwar festgehalten, aus medizinischer Sicht sei ein
Verbleib in der Schweiz bis zur völligen Genesung in rund vier Monaten
sinnvoll, um ein gutes funktionelles Resultat zu erzielen. Die Fadenentfer-
nung (2 Wochen nach dem operativen Eingriff vom 21. Januar 2020) dürfte
inzwischen stattgefunden und die therapeutischen Übungen begonnen ha-
ben. Es ist davon auszugehen, dass diese Therapie, aber auch die not-
wendigen Röntgen und schliesslich die Entfernung der Metallplatte in Grie-
chenland stattfinden können. Die medizinischen Unterlagen können dem
Beschwerdeführer mitgegeben und die griechischen Behörden nötigenfalls
informiert werden. Das SEM hielt zu Recht fest, Griechenland habe die
Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Gestützt darauf hat der Beschwerdefüh-
rer notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohn-
raum und medizinische Versorgung. Der Beschwerdeführer ist gehalten,
die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend
zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neben staatlichen Struk-
turen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, auch private und in-
ternationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden kann,
bestehen. Nötigenfalls kann er seine Rechte auf dem Rechtsweg einfor-
dern.
8.3 Zusammenfassend wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht, es drohe ihm in Griechenland eine Verletzung des Refoulement-
Verbotes und es bestehen auch keine ernsthaften Anzeichen dafür. Auch
wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu be-
zeichnen sind, ist diesbezüglich ferner nicht von einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von
einer existenziellen Notlage auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es
E-550/2020
Seite 11
demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechen-
land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Weg-
weisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
8.4 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
9.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos
erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Angesichts der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozess-
führung (vgl. E. 11.2), ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario)
(Dispositiv nächste Seite)
E-550/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: