B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5502/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl ;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie aus B._______, suchte am 23. Januar 2008 um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie geltend, sie sei im (…) von
den LTTE (Liberation Tigers auf Tamil Eelam) mitgenommen und nach
(…) Training freigelassen worden. Im (…) habe die Armee sie festge-
nommen und (…) inhaftiert. Nach ihrer Freilassung habe sie sich (…) auf
dem Polizeiposten melden müssen. Immer wieder seien Soldaten nach
Hause gekommen, hätten sie belästigt und Geld gefordert. Sie habe sich
schliesslich umbringen wollen, weshalb die Eltern ihre Ausreise organi-
siert hätten.
A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren
Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
A.c Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten und beantragen, es sei ihr Asyl zu gewähren.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
9. Dezember 2010 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör beziehungsweise unrichtiger respektive unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gut, hob die Verfügung des BFM auf
und wies es an, in der Sache gemäss den gerichtlichen Erwägungen neu
zu entscheiden.
B.
Am 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom BFM ange-
hört. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre im ersten Verfahren vor
der Vorinstanz gemachten Vorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.a).
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such der Beschwerdeführerin erneut ab und wies sie wiederum aus der
Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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D.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 30. September 2013 an und beantragte in materieller Hinsicht, die
angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um den Erlass eines Kostenvorschusses.
E.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 9. Okto-
ber 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig und fürsorge-
unabhängig sei und forderte sie demzufolge auf, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen; über den bean-
tragten Erlass der Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Au-
gust 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist.
Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Flüchtlings- und Asylpunkt auswirken kann. (vgl. zu den Risikogruppen
BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
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Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem
BFM zuzustellen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 24. Oktober 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 24. Oktober 2013
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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