B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5502/2017 / E-5497/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
sowie
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügungen des SEM vom 20. September 2017
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (…) 2017 im Flughafen Zürich um
Asyl nach. Mit Verfügungen gleichen Datums verweigerte ihnen das SEM
die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von ma-
ximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufent-
haltsort zu. Am (…) 2017 erfolgten die Befragungen zur jeweiligen Person
(BzP) und am (…) 2017 die Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie im Wesentlichen an, sie
seien Cousin und Cousine, die sich von Kindheit an gekannt und gegen-
seitig gemocht hätten. Die Beschwerdeführerin habe dem (geschiedenen)
Beschwerdeführer des Öfteren von ihren Eheproblemen mit ihrem zweiten
Ehemann, den sie im Jahre 2016 auf Zeit geheiratet habe, erzählt. Vor
sechs bis sieben Monaten seien sich die Beschwerdeführenden anlässlich
eines solchen Gesprächs nähergekommen und hätten seitdem eine intime
Beziehung gepflegt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sie
sich bis zur Ausreise aus dem Heimatland regelmässig im Haus einer sei-
ner Freunde getroffen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie hätten sich
regelmässig im Haus des Beschwerdeführers getroffen. Ungefähr drei
Tage vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland hätten sie sich ausnahms-
weise im Hause der Beschwerdeführerin zusammengefunden, wobei sie
von der Schwiegermutter und Schwägerin der Beschwerdeführerin in flag-
ranti beim Ehebruch überrascht worden seien. Die Beschwerdeführenden
hätten fluchtartig die Wohnung verlassen. Gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführerin seien sie anschliessend mit dem Auto zur Wohnung des
Beschwerdeführers gefahren und hätten dort die Nacht verbracht. Der Be-
schwerdeführer gab an, sie seien anschliessend bis zum Morgengrauen
mit dem Auto durch die Gegend gefahren und hätten sich danach zu einer
seiner Verwandten begeben, wo sie untergekommen seien. Da die Be-
schwerdeführenden befürchtet hätten, wegen Ehebruchs mit der Steini-
gung bestraft zu werden, hätten sie umgehend die Ausreise aus dem Iran
organisiert und seien am 10. August 2017 auf dem Luftweg nach Istanbul
(Türkei) gelangt. Während des Aufenthaltes in Istanbul hätten sie einen al-
ten Bekannten beziehungsweise einen ehemaligen Freund des Beschwer-
deführers aus Kindertagen getroffen, der in London (England) wohnhaft
sei. Mit diesem zusammen seien sie nach Dar es Salaam (Tansania) und
nach zirka sieben bis acht Tagen nach Zürich gereist, um von dort aus nach
London zu gelangen. Einen Tag nach Ankunft in der Schweiz hätten sie
jedoch in Zürich ein Asylgesuch eingereicht.
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Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh-
renden iranische Geburtsscheine und iranische Pässe im Original, die Be-
schwerdeführerin zusätzlich eine iranischen Identitätskarte zu den Akten.
Im Weiteren nahm ihnen das SEM gefälschte griechische Reisepässe, ge-
fälschte griechische Identitätskarten sowie einen gefälschten griechischen
Führerschein ab.
B.
Mit Verfügungen vom 20. September 2017 (der Beschwerdeführerin am
22. September 2017 und dem Beschwerdeführer am 27. September 2017
eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. April 2017
ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Zum einen seien die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in zentralen Punkten widersprüchlich und zum ande-
ren in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, mithin zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt, so dass der Eindruck vermit-
telt werde, sie hätten das Geschilderte nicht selbst erlebt.
Diese Einschätzung begründete das SEM in der Verfügung den Beschwer-
deführer betreffend dahingehend, dass er im Rahmen der BzP vorerst gel-
tend gemacht habe, im Iran zwei Monate vor seiner Ankunft in der Schweiz
in flagranti beim Sex mit der Beschwerdeführerin ertappt worden zu sein,
und später ausgesagt habe, er habe 15 Tage nach dem Vorfall sein Hei-
matland verlassen. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Anhörung
erklärt, bereits zwei bis vier Tage nach der Aufdeckung der Liebesbezie-
hung das Heimatland fluchtartig verlassen zu haben. Dabei falle auf, dass
er selbst auf Nachfrage hin nicht näher habe erklären können, wieviel Tage
er genau nach dem Vorfall ausgereist sei, obwohl die geltend gemachten
Ereignisse erst vor einigen Wochen hätten stattgefunden haben sollen. Die
Beschwerdeführerin habe diesbezüglich in der BzP vorerst angegeben, sie
sei bereits einen Tag nach der Entdeckung ihrer Affäre geflohen, habe je-
doch im Verlauf der Anhörung mitgeteilt, dass sie den Iran gemeinsam drei
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Tage später verlassen hätten. Im Gegensatz zu den anfänglich wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Beschwerde-
führenden in der Anhörung ungefähr die gleichen Zeitangaben zu Protokoll
gegeben. Aufgrund der divergierenden Zeitangaben in der BzP sei der Ein-
druck entstanden, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis gar nicht
selbst erlebt habe und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich vor
der Anhörung abgesprochen hätten.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Flucht aus der Woh-
nung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin bis zum Morgengrauen mit
dem Auto in der Umgebung herumgefahren und dann zu einer seiner Ver-
wandten gegangen zu sein. Weiter habe er ausgeführt, dass sich die Be-
schwerdeführerin bei der Verwandten und später bei seiner Mutter aufge-
halten habe, während er mit der Organisation der Ausreise beschäftigt ge-
wesen sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass
sie nach dem Verlassen der Wohnung gemeinsam zu ihm nach Hause ge-
gangen und dort geblieben seien. Danach seien sei gemeinsam zu ihrer
Mutter gefahren, um dort Geld und Ausweispapiere abzuholen. In Bezug
auf die Beschaffung des Geldes und der Ausweispapiere der Beschwerde-
führerin habe der Beschwerdeführer komplett andere Aussagen gemacht
und präzisiert, ein Besuch bei der Mutter der Beschwerdeführerin sei zu
diesem Zeitpunkt zu gefährlich gewesen. Auf diese Widersprüche ange-
sprochen habe er keine plausible Erklärung abgegeben.
Im Wesentlichen führte das SEM in der Verfügung betreffend den Be-
schwerdeführer weiter aus, trotz seiner geltend gemachten Gefahr der To-
desstrafe durch Steinigung bei Entdeckung des Ehebruches habe er ange-
geben, es sei nicht nötig gewesen, bei den Liebestreffen irgendwelche Si-
cherheitsmassnahmen vorzukehren und habe sich in weitere Widersprü-
che verstrickt. So hätten gemäss der Beschwerdeführerin die Treffen bei
ihm zu Hause stattgefunden, während er erklärt habe, sich im Hause eines
Freundes getroffen zu haben. Erneut habe er diese unterschiedlichen Aus-
sagen nicht schlüssig auflösen können.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM kann auf die entspre-
chende Verfügung verwiesen werden.
Zur Begründung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin führte
das SEM im Wesentlichen die ihrerseits gemachten widersprüchlichen An-
gaben zu zentralen Sachverhaltsaspekten an. So habe sie anlässlich der
BzP vorgebracht, einen Tag vor ihrer Ausreise aus dem Iran von ihrer
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Schwiegermutter und ihrer Schwägerin in flagranti beim Sex mit dem Be-
schwerdeführer ertappt worden zu sein. Während der Anhörung habe sie
zu Protokoll gegeben, drei Tage nach diesem Ereignis aus dem Iran geflo-
hen zu sein. Neben diesem Widerspruch verwies es auf die unstimmigen
Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang. Auf die Dis-
krepanz in ihren Aussagen angesprochen, habe die Beschwerdeführerin
geantwortet, dass sich der Beschwerdeführer wohl geirrt habe, und habe
die Widersprüche sonst nicht erklären können. Wiederum stellte das SEM
fest, insgesamt würden ihre widersprüchlichen Aussagen den Eindruck er-
wecken, dass sie dieses Ereignis gar nicht selbst erlebt habe und sich die
Beschwerdeführenden diesbezüglich vor der Anhörung abgesprochen hät-
ten.
Im Weiteren seien ihre Angaben zu ihrer Liebesbeziehung wenig plausibel,
dürftig und widersprüchlich, so dass der Eindruck entstehe, dass sie das
SEM über ihren wahren Beziehungsstatus zu täuschen versuche. Bezüg-
lich der diesbezüglichen detaillierten Ausführungen des SEM ist auf die
entsprechende Verfügung zu verweisen.
Zudem habe sie weder genauere Angaben zur Flucht aus der Wohnung
machen noch den Ablauf der Tage bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran de-
tailliert schildern können. So habe sie zum Beispiel auf die Frage, was sie
nach dem Abholen des Geldes gemacht habe, lediglich geantwortet, ein
Ticket gekauft zu haben und nach Istanbul gereist zu sein. Diese Aussagen
erschienen dürftig.
Zusammenfassend hielt das SEM fest, angesichts dieser – im Übrigen
nicht abschliessend aufgelisteten – Unklarheiten und Ungereimtheiten in
ihren Aussagen gelinge es ihr nicht, die geltend gemachte Furcht vor der
Todesstrafe in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen.
In den beiden Verfügungen folgerte das SEM, die Beschwerdeführenden
seien zufolge Ablehnung des Asylgesuchs verpflichtet, den Transitbereich
des Flughafens zu verlassen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die im Iran herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
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der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, be-
sitze eine eigene Firma mit Angestellten und sei an einem weiteren Unter-
nehmen beteiligt, so dass seine Existenz gesichert sei. Seine Familie und
Freunde wohnten in Teheran, womit er dort über ein soziales Umfeld ver-
füge, das ihn unterstützen könne. Auch die Beschwerdeführerin sei jung
und gesund und habe eine Berufsausbildung absolviert sowie Arbeitserfah-
rung gesammelt. Ihre Familie und Verwandten wohnten in Teheran, so
dass sie über ein soziales Umfeld verfüge. In Anbetracht, dass sie und ihre
Familie ihre Reise aus eigenen Mitteln finanziert hätten, sei davon auszu-
gehen, dass sie aus gesicherten finanziellen Verhältnissen stamme.
C.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mittels Formularbe-
schwerde datiert vom 27. September 2017 (am 28. September 2017 vorab
per Telefax und gleichentags postalisch eingereicht) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gungen, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Die Beschwerden seien von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Den Formularbeschwerden fügten die Beschwerdeführenden eine Begrün-
dung in ihrer Muttersprache bei.
D.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2017
übermittelte das (…) Flughafenpolizei C._______ dem Gericht am 30. Sep-
tember 2017 Übersetzungen der Beschwerdebegründungen in deutscher
Sprache.
Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen an, sie (die Beschwerdefüh-
renden) seien genau zwei Tage nach dem Vorfall aus dem Iran ausgereist.
Er habe wirklich alles, nachdem ihnen das Ganze geschehen sei, verges-
sen. Er habe sogar die Tage oder wie viele Tage sie irgendwo geblieben
seien, vergessen, da sie unter grossem Stress gestanden seien. Bei sei-
nem ersten Interview sei er ein wenig verwirrt gewesen. Im Weiteren wie-
derholt er unter gewissen Anpassungen die wesentlichen Aspekte seiner
geltend gemachten Gründe für sein Asylgesuch.
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Die Beschwerdeführerin beteuert vorab ebenfalls, dass sie (die Beschwer-
deführenden) genau zwei Tage, nachdem sie von ihrer Schwiegermutter
und ihrer Schwägerin ertappt worden seien, aus dem Iran ausgereist seien.
Im Folgenden schildert sie im Wesentlichen Teile ihrer Lebensgeschichte
mit der Folgerung, dass sie mit dem Beschwerdeführer tatsächlich eine
Liebesbeziehung pflege. Zudem stellt sie den Ablauf der Ereignisse anläss-
lich des Vorfalls mit ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin nochmals
dar und gibt ihrer Befürchtung Ausdruck, sie wäre von ihrem Bruder oder
der Familie ihres Ehemannes getötet worden, falls sie diesen in die Hände
gefallen wäre. Schliesslich macht sie geltend, nach ihrer Ausreise aus dem
Iran sei sie angezeigt und ihr eine Gerichtsvorladung zugestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Beschwerden
zu vereinigen und in einem Verfahren gemeinsam zu behandeln und abzu-
schliessen. Das Urteil ist in doppelter Ausführung zu eröffnen.
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
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ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die gesuchsbegründenden Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht zu genügen vermögen. Dabei kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen
werden. Das SEM hat in ausgewogener und ausführlicher Weise unter zu-
treffenden Verweisen auf die Aktenstellen und in rechtskonformer Anwen-
dung der Glaubhaftigkeitskriterien entschieden. Das Aussageverhalten der
Beschwerdeführenden zu zentralen und entscheidwesentlichen Aspekten
sind derart widersprüchlich ausgefallen, dass sie nicht geeignet sind, den
Eindruck zu erwecken, dass sie auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen
würden. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und
weit überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung. In den Beschwerdeschriften werden den überzeugenden Argu-
menten des SEM keine substanziellen und in entscheid wesentlicher Hin-
sicht keine stichhaltigen Einwände entgegengehalten, die eine Korrektur
der Einschätzung des SEM rechtfertigen könnten. Aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Das
SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-
schwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen vermochten, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann. Zudem lassen auch keine individuellen Gründe der
Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollum-
fänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht verwiesen werden.
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7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden zu einem Verfahren vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden un-
ter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: