B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5503/2013
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Gesuchstellende,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-928/2013
vom 30. Juli 2013.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden suchten am 19. September 2012 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 lehnte das Bundesamt
für Migration (BFM) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-928/2013 vom 30. Juli 2013
ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichten die Gesuchstellenden
beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantrag-
ten, das Urteil vom 30. Juli 2013 sei revisionsweise aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Es sei festzustellen, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig sei. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei der Vollzug für die
Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und das mit dem Voll-
zug beauftragte Migrationsamt sei anzuweisen, bis zum Entscheid über
den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen.
C.
Am 3. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) per sofort aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrich-
ter den Gesuchstellenden Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'200.–.
E.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 ersuchten die Gesuchstellenden, sie
von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte
den Gesuchstellenden eine kurze Nachfrist zu Leistung des Kostenvor-
schusses. Diesen leisteten sie am 18. November 2013 fristgerecht.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren
ist gegeben.
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 – 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG An-
wendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG an und legen die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar.
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutre-
ten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
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beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Gesuchstellenden reichen als neue Beweismittel einen Zeitungs-
artikel "C._______" vom 6. März 2013, eine Vorladung der Polizei von
D._______ vom 11. März 2013, einen Arztbericht von E._______ vom
13. September 2013 sowie einen Ausdruck aus Human Rights Watch,
World Report 2013, Armenia, zu den Akten.
3.3 Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beige-
bracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Der Gesuchsteller
darf die betreffende Tatsache oder das Beweismittel während des voran-
gegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt
haben (sog. unechte Noven). Demnach muss es sich jeweils um Tatsa-
chen oder Beweise handeln, die nicht neu sind. Nachträglich entstandene
Beweismittel berechtigen zu keiner Revision (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
am Ende).
Dass es dem Gesuchsteller nicht möglich war, Tatsachen und Beweise
bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung an-
zunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], N 8 zu Art. 123 BGG).
Bezüglich aufgefundener Beweismittel darf der Gesuchsteller nicht in der
Lage gewesen sein, diese im früheren Verfahren beizubringen. Eine Re-
vision ist demnach ausgeschlossen, wenn die Entdeckung des Beweis-
mittels auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren
hätte angestellt werden können. Darin liegt eine unsorgfältige Prozess-
führung des Gesuchstellers (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. S. 306 f. Rz. 5.47).
3.4 Die Gesuchstellenden haben am 19. September 2012 in der Schweiz
um Asyl nachgesucht. Sowohl anlässlich der Befragung zur Person vom
5. Oktober 2012 als auch anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2013
wurden sie ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel einzureichen.
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3.5
3.5.1 Der eingereichte Zeitungsartikel datiert vom 6. März 2013. Dazu
wird im Revisionsgesuch ausgeführt, der Gesuchsteller habe diesen Arti-
kel anfangs September 2012, wenige Tage vor seiner Flucht, verfasst und
bei der Redaktion der Zeitung F._______ abgegeben. Eine Woche vor der
Anhörung habe er sich bei der Redaktion erkundigt, ob der Artikel veröf-
fentlicht worden sei, was verneint worden sei. Anlässlich der Befragung
habe er deshalb den Artikel nicht erwähnt. Im Juli 2013 habe er nach ei-
ner Instruktionsbesprechung mit dem Rechtsvertreter Kontakt mit einem
Kollegen aufgenommen und ihn um Abklärungen gebeten. Ende Juli 2013
habe er eine mündlich Auskunft erhalten, diese aber nicht ins Verfahren
eingebracht, da der Rechtsvertreter ab 1. August 2013 ferienhalber ab-
wesend gewesen sei. Seit Mitte August würden die Beweismittel vorlie-
gen.
3.5.2 Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheb-
lichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren
Verfahren hätten angestellt werden können. Der Gesuchsteller gibt an,
den besagten Artikel vor seiner Ausreise am 6. September 2012 verfasst
und der Redaktion überbracht zu haben. In Anbetracht der Bedeutung,
welche diesem Artikel heute vom Gesuchsteller beigemessen wird, ist
zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen anlässlich der Befra-
gungen nicht erwähnte und namentlich keine Kopie dieses Schreibens zu
den Akten gegeben hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb er
sich nicht in regelmässigen Abständen bei der Redaktion nach dem Er-
scheinen des Artikels erkundigt beziehungsweise schon früher seinen
Bekannten mit diesbezüglichen Nachforschungen beauftragt hat. Beides
wäre dem Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt im ordentlichen Ver-
fahren ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Weiter ist der Ver-
weis auf die Ferien des Rechtsvertreters unbehelflich, zumal die Erkennt-
nisse der Abklärungen noch vor den Ferien des Vertreters eingegangen
sind und dem Gericht ohne grossen Aufwand hätten zugänglich gemacht
werden können. Im Übrigen wurde die Revision erst am 30. September
2013, mithin mehrere Wochen nach Ende des Urlaubs des Rechtsvertre-
ters, beim Gericht eingereicht. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb eine grosse und bekannte Tageszeitung einen anonym verfassten
Artikel plötzlich nach sieben Monaten veröffentlichen sollte. Weshalb dem
so ist, wird in der Eingabe in keiner Weise dargelegt. Insoweit bestehen
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit an den Vorbringen der Gesuch-
stellenden.
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3.5.3 Die Vorladung steht nach Ansicht der Gesuchstellenden im Zusam-
menhang mit dem publizierten Artikel. Insoweit hätte auch sie bei pflicht-
gemässer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren beigebracht werden
können. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit der
Vorladung. Namentlich ist nicht nachvollziehbar und wird auch an keiner
Stelle in der Eingabe dargelegt, weshalb es nach nur fünf Tagen nach der
Publizierung des anonym verfassten Artikels zu einer polizeilichen Vorla-
dung des Gesuchstellers wegen Hooliganismus gekommen sein soll.
Dies erstaunt um so mehr, als es sich beim Gesuchsteller nicht um eine
(politisch) bekannte Persönlichkeit handelt. Somit sind der Zeitungsartikel
und die Vorladung als verspätet und somit revisionsrechtlich unerheblich
zu qualifizieren.
3.5.4 Der Arztbericht von E._______ datiert vom 13. September 2013.
Darin wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei seit dem 3. September
2013 in fachärztlicher Behandlung. Die Gesuchstellerin begab sich somit
erst nach dem Beschwerdeurteil in ärztliche Behandlung. Der Arztbericht
ist somit im Revisionsverfahren als Beweismittel unzulässig.
3.5.5 Der Ausdruck aus Human Rights Watch, World Report 2013, Arme-
nia, entstammt einer allgemein zugänglichen Quelle, ist mithin allgemei-
ner Natur und deshalb als Beweismittel ohne Bezug zu den Gesuchstel-
lenden revisionsrechtlich unerheblich.
4.
Im Hinblick auf die als verspätet qualifizierten Beweismittel (Zeitungsarti-
kel und Vorladung) bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich allenfalls ein völker-
rechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt.
4.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, ei-
ne drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellenden müs-
sen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte
Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenom-
menen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten
Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völ-
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kerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Ent-
scheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
4.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshin-
dernisse zu erkennen. Diesbezüglich kann sowohl auf die vorstehenden
Ausführungen zu den verspätet eingereichten Beweismittelen sowie, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen im Urteil D-928/2013
vom 30. Juli 2013 verwiesen werden. Den Gesuchstellenden gelingt es
demnach nicht, das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungs-
vollzugshindernissen glaubhaft zu machen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit am 18. November 2013 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. – werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: