B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5504/2016
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
E-5504/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus dem Dorf F._______, G._______, Ge-
meinde Prizren, stammende kosovarische Staatsangehörige bosniaki-
scher Ethnie – suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdefüh-
rers und dessen Ehefrau (N […]) am 2. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM)
vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegwei-
sung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsge-
richt am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der
geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin –
eine bevorstehende Entbindung und Gallensteine (E. 4.3.9) – fest, Ange-
hörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme
beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil
wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt,
diese habe sich in Prizren im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei
habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewe-
sen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort
medizinisch behandeln lassen könne und es bestehe kein Grund zur An-
nahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeein-
trächtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführe-
rin gelten (E. 7.4.4.3 und 7.4.4.4).
B.
Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdefüh-
rerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressi-
ven Episode. Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass
suizidal. (…). Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und
die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, (…), habe bei ihr eine
verstärkte Depression ausgelöst und ihre posttraumatische Belastungsstö-
rung verstärkt.
E-5504/2016
Seite 3
Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen einen
(…) (Fachbericht) von Dr. H._______, Prizren, vom 11. August 2014 und
einen psychiatrischen Bericht der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016 als
Beweismittel ein.
Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Be-
weismittel wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 (Eingang SEM: 5. September 2016)
reichten die Beschwerdeführenden ein Themenpapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2015 (Kosovo: Gewalt gegen
Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen) und eine Auskunft der
SFH vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode) zu den Ak-
ten. Diesen Unterlagen könne entnommen werden, dass es im Kosovo
keine Möglichkeit gebe, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Episode zu
behandeln und die notwendige Psychotherapie durchzuführen. Zudem
seien zwei der fünf von ihr benötigten Medikamente im Kosovo nicht er-
hältlich. (…). Aus diesen Gründen sei von der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung auszugehen und den Beschwerdeführenden die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
D.
Das SEM wies mit Verfügung vom 6. September 2016 – eröffnet am
7. September 2016 – das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab
und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. De-
zember 2014 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden
E-5504/2016
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Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden der bereits
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte psychiatrische Bericht des Kan-
tonsspitals I._______ vom 21. Juli 2016 (neu mit Datum: 28. Juli 2016) und
die Auskunft der SFH vom 31. August 2016 als Beweismittel zu den Akten
gereicht.
F.
Am 13. September 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2016 wurden die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember
2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdefüh-
renden am 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.
I.
(…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
E-5504/2016
Seite 5
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessent-
scheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen
und Beweismittel, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfah-
rens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der
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Seite 6
Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
[letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch
vom 28. Juli 2016, in welchem sie um Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, mit gra-
vierenden psychischen Problemen bei der Beschwerdeführerin. Zur Unter-
mauerung ihrer Anliegen reichten sie im Rahmen dieses Verfahrens einen
psychiatrischen Bericht der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016, einen (…)
Bericht von Dr. H._______ vom 11. August 2014, Prizren, ein Themenpa-
pier der SFH vom 7. Oktober 2015 und eine Auskunft der SFH vom 31. Au-
gust 2016 als Beweismittel ein. Die Beschwerdeführenden machten ge-
stützt auf diese geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Sie
berufen sich damit auf den Wiedererwägungsgrund der veränderten Sach-
lage (hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nach
Kenntnisnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014
vom 28. Juni 2016.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 6. Sep-
tember 2016 damit, hinsichtlich (…) handle es sich um einen privaten Über-
griff. (…) habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung
durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl
grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfä-
hig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen (…) sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff
von Drittpersonen auf (…) nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden
keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der
nachträglich veränderten Sachlage – eine posttraumatische Belastungs-
störung und eine schwere Depression mit Suizidalität, welche erst nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht
worden seien – sei festzustellen, dass Suizidalität behandelbar sei und
deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September
2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die
medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandel-
barkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es
E-5504/2016
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bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatli-
ches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychi-
schen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden
sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt Prizren, dem Her-
kunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Be-
handlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlun-
gen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behand-
lung im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich. Die
medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht si-
chergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätz-
lich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE
2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin sei daher zumutbar. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in
ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise erneut auftretenden
akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin im gesamten Kosovo
ausreichend psychiatrisch behandeln lassen könne, sei unzutreffend. Sie
könne sich mangels Fachkräften in der psychiatrischen und neuropsychi-
atrischen Universitätsklinik Pristina nicht psychotherapeutisch behandeln
lassen und auch nicht in Prizren oder einem anderen Ort im Kosovo. Zu-
dem fehle es an den für ihre Behandlung notwendigen Medikamenten. Die
Vorinstanz habe sich mit der Auskunft der SFH vom 31. August 2016 über-
haupt nicht auseinandergesetzt. Zwar würden gemäss der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts eine schlechtere Spitalinfrastruktur oder tiefere
medizinische Standards noch nicht zu einer Unzumutbarkeit führen. Indes-
sen müsse die Beschwerdeführerin (…) zur Wiedererlangung einer men-
schenwürdigen Existenz eine Psychotherapie durchführen können. Es sei
eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen.
(…). Unter Berücksichtigung der erst kürzlich eingeschulten zwei Kinder
sei auch zur Wahrung des Kindeswohls von einem Vollzug der Wegwei-
sung abzusehen.
5.
Vorab ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner angefochtenen Verfü-
gung mit (…) unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt hat,
obwohl im Wiedererwägungsgesuch kein Antrag auf Asylgewährung ge-
stellt worden war. Ein solcher wäre gegebenenfalls revisionsweise geltend
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Seite 8
zu machen gewesen. Nachdem auch im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren alleine die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Ge-
genstand der Prüfung ist, ist ohnehin nicht weiter darauf einzugehen.
Aus denselben Gründen ist auf den diesbezüglich eingereichten ärztlichen
Bericht von Dr. H._______ vom 11. August 2014, (…), nicht näher einzu-
gehen, (…). Zudem können daraus keine Aussagen zur Behandelbarkeit
der (wiedererwägungsweise) geltend gemachten psychischen Gesund-
heitsprobleme der Beschwerdeführerin entnommen werden.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vorder-
grund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Dabei wird
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3).
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7.
7.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
respektive der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo
stützt sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die im Wie-
dererwägungsverfahren eingereichte Auskunft der SFH zur Behandelbar-
keit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren de-
pressiven Episode im Kosovo vom 31. August 2016 sowie seine eigene
Praxis, welche im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Zudem liegen der nach-
folgenden Beurteilung zwei ärztliche Berichte der Klinik I._______ vom
21. Juli 2016 und 28. Juli 2016 zugrunde.
7.1.1 Im psychiatrischen Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 21. Juli
2016 werden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas-
tungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Es wird
zudem eine Liste von Medikamenten aufgeführt, welche zur Behandlung
ihrer Beschwerden eingesetzt werden. Weiter wird darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin wegen des negativen Asylentscheids nur bis
zum 31. Juli 2016 behandelt werden könne. Es habe deshalb lediglich eine
kurzfristige Krisenintervention stattfinden können. Gleichzeitig wurde auf
die Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
hingewiesen.
7.1.2 Der psychiatrische Bericht der Klinik I._______ vom 28. Juli 2016 ent-
spricht inhaltlich dem früheren Bericht vom 21. Juli 2016.
7.1.3 In der Auskunft der SFH zur Behandelbarkeit einer posttraumati-
schen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Ko-
sovo vom 31. August 2016 wurde nebst Angaben zur allgemeinen Gesund-
heitsversorgung festgehalten, dass eine erfolgreiche Behandlung einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kombiniert mit schweren de-
pressiven Episoden wegen Mangel an entsprechend ausgebildeten Psy-
chotherapeutinnen und -therapeuten im Kosovo bisher nicht möglich sei.
Zwar hätten sich die Arbeitsbedingungen und die Kapazität der Neuropsy-
chiatrischen Universitätsklinik in Pristina in den letzten fünf Jahren verbes-
sert. Nötig wäre neben einer psychiatrischen Behandlung eine Psychothe-
rapie speziell für das Krankheitsbild einer PTBS.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwer-
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Seite 10
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der Länder-
analyse der SFH vom 31. August 2016 nicht gelingt, die von der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu wi-
derlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 4. Dezember 2014 beseitigen können. Eine Wiedererwägung
des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvoll-
zug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen – wie
nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
8.2 An dieser Stelle ist vorab festzustellen, dass die SFH-Analyse vom
31. August 2016 gemäss Eingangsstempel bereits am 5. September 2016
beim SEM eintraf, von diesem in dessen Entscheid vom 6. September
2016 jedoch unerwähnt blieb. Indessen hat sich das SEM in seiner Verfü-
gung vom 6. September 2016 entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Auffassung mit der in der SFH-Analyse aufgeworfenen Frage
der Behandelbarkeit von traumatisierten Personen und im Speziellen mit
den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hat da-
bei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6996/2014 vom 4. September 2015 Ausführungen zur Behandelbarkeit
und insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem,
zu möglichen Einrichtungen – u.a. in Prizren, dem Herkunftsort der Be-
schwerdeführerin – und zum Zugang zu den medizinischen Strukturen –
auch für Angehörige ethnischer Minderheiten – gemacht und festgestellt,
dass eine solche als ausreichend bezeichnet werden könne.
8.3 Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann der Schluss
gezogen werden, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte medizi-
nische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen
Versorgungslage weitgehend gewährleistet ist. Die medizinischen Struktu-
ren sind, wie bereits im ordentlichen Verfahren E-7289/2014/E-7293/2014
(E. 7.4.4.3) erwähnt als auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend
erwogen, ebenso für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich
zugänglich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Zwar weist das kosovari-
sche Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäi-
schen Ländern auf. Hingegen muss die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizini-
schen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So gibt es, wie das SEM in
seinem Wiedererwägungsentscheid ausgeführt hat, im Kosovo ein mehr-
stufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behand-
E-5504/2016
Seite 11
lungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es exis-
tieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krank-
heiten, darunter eines in der Stadt Prizren, wobei auch psychiatrische Be-
handlungen und Gespräche angeboten werden. Eine Behandlung ist eben-
falls im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich (vgl.
dazu auch die Urteile D-1340/2016 vom 19. Juni 2017). Wie oben bereits
dargelegt, ist der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und
psychischer Erkrankungen auch für Angehörige ethnischer Minderheiten
gewährleistet. Somit kann die Beschwerdeführerin die in der Schweiz auf-
genommene Behandlung im Kosovo fortsetzen, wenn auch nicht unter
denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Wie der Auskunft der
SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 entnommen werden kann, müs-
sen Patientinnen und Patienten zwar lange Wartezeiten, veraltete Techno-
logie und ungenügend ausgebildetes medizinisches Personal in Kauf neh-
men. Zudem dürften die für die medizinischen Behandlungen erforderli-
chen Zahlungen aus der eigenen Tasche durch die Patientinnen und Pati-
enten den Zugang zu Behandlungen ebenfalls behindern. Die von der Be-
schwerdeführerin benötigten Medikamente Paroxetin, Trazodon und Te-
mesta sind erhältlich, Redormin und Relaxane jedoch nicht. Indessen geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dadurch die von der Be-
schwerdeführerin benötigte medikamentöse Weiterbehandlung ihrer psy-
chischen Beschwerden trotzdem möglich ist. So sollte das Organisieren
der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente, sollten nicht alle
im Kosovo erhältlich sein respektive nicht durch andere Medikamente mit
demselben Wirkstoff ersetzt werden können, durch ihre in Österreich, Dä-
nemark, Deutschland, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Ange-
hörigen (A6 S. 5; A9 S. 5) möglich sein. Jedenfalls stehen die Beschwer-
deführenden zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Neffen J._______, der
offenbar auch die Ausreise der Beschwerdeführenden und des Bruders des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N […]) organisiert hat, weiterhin
in engem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen der
Beschwerdeführenden allenfalls auch den Teil der medizinischen Leistun-
gen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und die Be-
schwerdeführenden auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden,
sollten sie nicht in der Lage sein, für ihre Existenz selber aufzukommen.
8.4 (…).
8.5 Insgesamt kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form ei-
ner medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG
E-5504/2016
Seite 12
geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegwei-
sungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizini-
schen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medika-
menten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme
von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). An dieser Stelle ist über-
dies festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren des Bruders des Be-
schwerdeführers und dessen Ehefrau mit Urteil gleichen Datums negativ
abgeschlossen worden ist (E-3334/2017). Die zuständigen kantonalen Be-
hörden werden gebeten, diesem Umstand bei der Organisation der Rück-
kehr entsprechend Rechnung zu tragen.
8.6 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin respektive deren medizinische Versorgung im Ko-
sovo und die geltend gemachte drohende Stigmatisierung aufgrund der
kulturellen Gegebenheiten nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung,
und es besteht kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage seit
dem Urteil vom 28. Juni 2016 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige
Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
9.
Die mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 gewährte aufschie-
bende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
E-5504/2016
Seite 13
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 16. September 2016 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage aus-
zugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5504/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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