B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5505/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Juli 2013 in der Schweiz Asyl-
gesuche ein. Am 12. August 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde
ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Österreich, Deutsch-
land, Frankreich oder Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 (eröffnet am 24. September
2013) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2013 (Poststempel vom 30. September
2013) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung der
Vorinstanz vom 13. September 2013 sei aufzuheben.
D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2013 hat die damals
zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort
einstweilen ausgesetzt.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 erkannte die damals zuständige In-
struktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setz-
te sie der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz mit Schreiben
vom 13. Dezember 2013 vernehmen.
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G.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 stellte die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Vernehmlassung der Vorinstanz den Beschwerde-
führenden zu und gab ihnen Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzu-
reichen.
H.
Am 28. Dezember 2013 gebar die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind.
I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 kamen die mittlerweile juristisch ver-
tretenen Beschwerdeführenden nach gewährter Fristerstreckung dieser
Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden (und ihr neugeborenes Kind [vgl. Art. 51
Abs. 1 AsylG]) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005
[AS 2006 4745, 2007 5573] bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 34 aAslyG bzw. Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5).
3.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdefüh-
renden mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerde-
führer am 24. April 2006 in Österreich und am 13. Juni 2013 in Ungarn
sowie die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013 in Ungarn um Asyl er-
sucht hätten. Das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden
an die ungarischen Behörden vom 6. September 2013 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des europäischen Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) hätten diese am 12. September 2013 gutgeheissen.
Damit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens bei Ungarn.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwer-
deführenden geltend gemacht, dass sie auf keinen Fall nach Ungarn zu-
rückkehren und in der Schweiz bleiben möchten. In Ungarn seien sie ge-
zwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Auch hätten sie in Un-
garn eine Weile im Gefängnis verbringen müssen. Darüber hinaus befän-
den sich Verwandte von ihnen in der Schweiz. Diese Vorbringen ver-
möchten die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten würden durch die Verordnung geregelt, wobei die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen wür-
de. Auch könnten sie vom Umstand, dass sie Angehörige in der Schweiz
haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich um Cousins und so-
mit gerade nicht um Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
handle. Auch lägen keine Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsver-
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hältnis vor. Ihre Überstellung an Ungarn habe – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. März
2014 zu erfolgen. Auf ihre Asylgesuche werde nicht eingetreten.
In der Replik ergänzt die Vorinstanz ihre Vorbringen im Wesentlichen da-
hingehend, dass sie keinen Grund zur Annahme habe, dass Ungarn im
vorliegenden Fall die Asylgesuche nicht korrekt prüfen werde. Als Dublin-
Rückkehrer würden die Beschwerdeführenden als Asylsuchende behan-
delt und hätten somit die Möglichkeit, von den ungarischen Behörden die
materielle Behandlung ihrer Asylgesuche zu verlangen. Familien mit Kin-
dern könnten ohnehin nur unter besonderer Berücksichtigung des Kin-
deswohls und für maximal 30 Tage inhaftiert werden. Es gäbe keine Hin-
weise auf gesundheitliche Probleme der Familie, weshalb sie nicht zur
Kategorie der vulnerablen Personen gehörten. Die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin würde bei der Rückstellung auch entsprechend be-
rücksichtigt. Konkrete Hinweise auf Verletzung der Grundrechte der Be-
schwerdeführenden durch die ungarischen Behörden lägen keine vor.
Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei eine Rückkehr der
Familie nach Ungarn zumutbar und zulässig.
3.4 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen in ihrer Beschwerde
sinngemäss ihre Asylgründe vor und führen aus, dass ihr Leben im Koso-
vo gefährdet sei.
In der Duplik machen sie durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen
geltend, dass gemäss Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Be-
hörden materiell geprüft würden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein
früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die ge-
suchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden sei. Vorliegend
hätten sie ihr in Ungarn eingereichtes Asylgesuch am 1. Juli 2013 zu-
rückgezogen, was aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom
12. September 2013 und ihren Angaben anlässlich der Befragung hervor-
gehe. Somit hätten sie in Ungarn entweder keinen Zugang mehr zum
Asylverfahren oder ihre Asylgesuche würden als Folgeanträge behandelt
werden, weshalb sie nur noch neue Asylgründe vorbringen könnten. Bei-
des hätte zur Folge, dass die Asylgesuche nicht materiell geprüft würden,
was dem Ziel des Dublin-Verfahrens widerspreche, dass jeder Asylantrag
durch einen Mitgliedstaat materiell geprüft werde. Weiter entsprächen
auch die Asylunterkünfte in Ungarn nicht europäischen Standards. Bei
der Überstellung von verletzlichen Personen sei deshalb Wachsamkeit
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geboten. Es handle sich bei ihnen um eine Familie mit vier Kindern. Das
älteste Kind sei achtjährig, das jüngste Kind im Säuglingsalter. Letzteres
sei zudem eine Frühgeburt gewesen. Sie seien somit besonders verletzli-
che Personen und könnten nicht davon ausgehen, in Ungarn eine ihrer
Situation angemessen Behandlung und Betreuung zu erwarten. Ferner
habe in Ungarn bereits eine unzulässige Behandlung stattgefunden, in-
dem der Vater während 30 Stunden inhaftiert und somit von den übrigen
Familienmitgliedern getrennt worden sei. Zudem hätten die Kinder ge-
mäss Befragung Traumatisches im Zusammenhang mit der Tötung eines
Asylsuchenden erlebt. Es sei deshalb angezeigt, dass die Schweiz von
ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch mache und ihre Asylgesuche ma-
teriell prüfe.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO)
abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der
Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August
2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die
Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-
Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die
Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatli-
che Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab
dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18
Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
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Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juli 2013 um Asyl nach. Das
Übernahmeersuchen der Vorinstanz an die ungarischen Behörden erfolg-
te am 6. September 2013. Vorliegend kommt daher die Dublin-II-VO zur
Anwendung (Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag, den
ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein-
geleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenann-
ten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel
III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14
Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2).
5.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
es vorliegend durchgeführt worden war – findet demgegenüber grund-
sätzlich keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-Verordnung statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.3 Aufgrund der Treffer in der Zentraleinheit Eurodac, wonach die Be-
schwerdeführenden am 13. Juni 2006 in Ungarn um Asyl ersuchten
(BFM-Akten, A3/1 und A4/1), ersuchte die Vorinstanz die ungarischen
Behörden am 6. September 2013 um deren Übernahme (BFM-Akten,
A21/5 bzw. A22/5). Diese stimmten dem Ersuchen am 12. September
2013 zu (BFM-Akten, A25/1 bzw. A26/1). Folglich ist grundsätzlich Un-
garn staatsvertraglich zuständig für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens. Indes ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür
bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen
von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Seite 8
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu-
ständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenen-
falls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitglied-
staat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durch-
führt, oder den MS, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch
gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).
5.4.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich
aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt an-
wendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge be-
gründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die
Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuch zuständig erklären (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5).
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ih-
ren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen
würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35
und 2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herr-
schende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein sys-
tematischer Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung
zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass
sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse
(vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht gene-
rell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie
hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen
Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft wer-
den, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit
der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personen-
gruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.).
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5.4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung formal keine Prüfung des Vor-
liegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen. Zudem
hat sie sich im angefochtenen Nichteintretensentscheid auch inhaltlich
nicht mit der Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden auseinanderge-
setzt und keine individuelle Beurteilung der Risiken einer Überstellung
nach Ungarn im Sinn der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.4.3) vor-
genommen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie lediglich in pau-
schaler Weise vorgebracht, als Familie mit drei minderjährigen Kindern
mit keinerlei Hinweisen auf gesundheitliche Probleme gehörten die Be-
schwerdeführenden nicht zur Kategorie der vulnerablen Personen. Die
Schwangerschaft der Beschwerdeführenden werde bei der Überstellung
entsprechend berücksichtigt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der
Vorinstanz ist – im Lichte der genannten Rechtsprechung (vgl. E. 5.4.3) –
vielmehr mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass es sich bei
einer Familie mit mittlerweile vier Kindern, wovon das älteste Kind acht
Jahre alt ist und das jüngste vor einem halben Jahr als Frühgeburt gebo-
ren wurde, um besonders verletzliche Personen handeln könnte. Hinzu
kommt, dass sie in Ungarn ihre Asylgesuche zurückgezogen haben
(BFM-Akten, A9/11 S. 5, A11/10 S. 4 und A25/1 bzw. A26/1). Aufgrund
des Rückzugs des Asylgesuchs kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sie aufgrund der neueren ungarischen Asylgesetzgebung im
Falle der Rückkehr nach Ungarn verhaftet und unter mutmasslich prekä-
ren Bedingungen (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 E. 9 ff.) inhaftiert würden (vgl. vorgenanntes Urteil E. 8.1). Unter
diesen speziellen Umständen (vier Kleinkinder und Rückzug des Asylge-
suchs) wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu begründen, weshalb
sie in Ausübung ihres Ermessens die Souveränitätsklausel gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO nicht angewendet hat. Ihre diesbezügliche Unterlas-
sung verletzt die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die
Frage einer Heilung dieses Mangels – durch die etwas ausführlichere und
einlässlichere Vernehmlassung – stellt sich schon deshalb nicht, weil die
Vorinstanz sich auch in dieser Eingabe nicht zu den rechtlichen Voraus-
setzungen für die Vornahme eines Selbsteintritts gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO äussert.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Sache ist an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Diese wird
entweder die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden nach Ungarn bezüglich der Ermessensausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hinreichend zu begründen
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Seite 10
haben oder aber den Selbsteintritt erklären und die Asylverfahren in der
Schweiz durchführen.
7.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden
ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand
von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff.
VGKE und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der aktenkundige
Aufwand des Rechtsvertreters auf das Einreichen der Replik beschränkt
war, ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wird aufgehoben und
die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: