B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5505/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
E-5505/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Januar 2012 und gelangte am 20. Mai 2012 in die Schweiz.
Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2012 und der An-
hörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 14.
April 2014 führte er insbesondere aus, er habe im Jahr 2001 die Schule
abgebrochen, um nicht für den Militärdienst rekrutiert zu werden. An-
schliessend habe er bis 2007 in verschiedenen Ortschaften im ganzen
Land versteckt gelebt und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Im Herbst
2007 sei er nach B._______ gegangen und habe sich dort ein bis zwei
Monate lang aufgehalten, bevor er im November 2007 illegal in den Sudan
gelangt und im Januar 2008 weiter in Richtung Israel gereist sei. Am
9. Februar 2008 sei er in Ägypten inhaftiert und im Sommer 2008 nach
Eritrea ausgeschafft worden. Dort habe er zwei Monate im Gefängnis ver-
bracht und anschliessend mit der militärischen Ausbildung begonnen. Ei-
nen Monat beziehungsweise weniger als zwei Wochen später sei er erneut
zwei Monate lang in Haft gewesen, bevor er seine Ausbildung fortgesetzt
habe. Nach sechs Monaten Grundausbildung sei er am 4. Mai 2009 in die
Militäreinheit von C._______ eingeteilt worden. Im Dezember 2011 habe
er 20 Tage Urlaub erhalten und die Zeit genutzt, um seinen Heimatstaat
Anfang 2012 erneut zu verlassen; beziehungsweise habe er mit seiner Ein-
heit in D._______ Leute kontrolliert, die das Land illegal verlassen wollten,
und bei dieser Gelegenheit selber eines Nachts die Flucht ergriffen.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer seine im Jahr 2001 ausgestellte eritreische Identitätskarte (in Ko-
pie), eine Einwohnerkarte (Scan) und einen Urlaubsschein vom Juni 2009
(im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet tags darauf – verneinte das
BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
wies dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit auf und nahm den Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
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Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anwei-
sung der zuständigen Behörden, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matstaat und die Datenweitergabe an diesen zu unterlassen respektive
um Information über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe.
Als weitere Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte im Ori-
ginal und ein Scan eines Schulzeugnisses der 5. Klasse ein.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 31. Oktober 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
sein Mandat an und machte ergänzende Ausführungen.
F.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbei-
stand ein und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
G.
Das BFM reichte am 10. November 2014 eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
H.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
E-5505/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids ins-
besondere Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Schulbesuchs der allge-
meinen Erfahrung widersprechende Aussagen gemacht. So habe er vor-
gebracht, bis zur fünften (gemäss Aussage anlässlich der Anhörung) be-
ziehungsweise siebten (gemäss den Vorbringen bei der BzP) Klasse die
Schule besucht und diese im Jahr 2001 abgebrochen zu haben. Demnach
wäre er im Zeitpunkt des Schulabbruchs bereits (…) Jahre alt gewesen.
Selbst unter der Annahme eines mehrfachen Wiederholens von Klassen
sei eine derartige Altersdifferenz nicht realistisch. Zudem seien im Jahr
1998 nach dem Ausbruch des Grenzkrieges mit Äthiopien mit grossem Auf-
wand Personen über 18 Jahre für den Militärdienst rekrutiert worden. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nicht eingezogen worden sei,
weil er damals, im Alter von (…) Jahren, noch die (Grund-) Schule besucht
habe, sei nicht plausibel. Vor dem Hintergrund der Intensität der behördli-
chen Kontrollen und des betriebenen Aufwands zur Rekrutierung von
dienstpflichtigen Personen auch nach dem Ende des Grenzkriegs sei die
Erklärung, er habe sich meistens versteckt gehalten und sei deshalb bis
2008 nicht eingezogen worden, nicht ausreichend. Zudem habe der Be-
schwerdeführer eine Einwohnerkarte eingereicht. Dies widerspreche dem
geltend gemachten Verstecken. Ausserdem hätten ihm die Behörden keine
solche Karte ausgestellt, wenn er für den Nationaldienst gesucht worden
wäre. Aufgrund der erfahrungswidrigen Aussagen sei unklar, wie und wo er
die Zeit zwischen der Grundschule und der angeblich ersten Ausreise im
November 2007 verbracht habe.
Sodann seien die Aussagen zur illegalen Ausreise im Jahr 2007 sowie zur
Rückkehr nach Eritrea (Deportation durch die ägyptischen Behörden) im
Jahr 2008 zu wenig substanziiert, um glaubhaft zu sein. Die Antworten auf
offene Fragen seien stets eintönig und wortkarg ausgefallen und hätten
sich auf das Minimum an Information beschränkt. Eigene subjektive Erleb-
nisse oder konkrete Begebenheiten seien nicht geschildert worden. Bei ei-
nem der wenigen Details, die der Beschwerdeführer überhaupt genannt
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habe, habe er sich widersprochen. So habe er bei der BzP gesagt, die su-
danesischen Behörden hätten ihn von E._______ nach F._______ ge-
bracht, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es sei das rote
Kreuz gewesen.
Ferner habe der Beschwerdeführer zur angeblichen Desertion und illega-
len Ausreise Ende 2011 beziehungsweise Anfang 2012 sich gegenseitig
ausschliessende Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, er
habe im Dezember 2011 rund 20 Tage Urlaub erhalten und sei innerhalb
dieses Urlaubs von G._______ zu Fuss in den Sudan gegangen. Bei der
Anhörung habe er dagegen vorgebracht, er habe nur ein einziges Mal, im
Juni 2009, Diensturlaub gehabt (vgl. den eingereichten Urlaubs- und Pas-
sierschein). Im Dezember 2011 sei seine Einheit für die Bewachung der
Grenze zum Sudan zuständig gewesen. Er habe sich von der Truppe ent-
fernt und sei zu Fuss losgelaufen, bis er im Sudan auf sudanesische Sol-
daten gestossen sei. Überdies seien seine Aussagen zum Nationaldienst
unsubstanziiert. Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin sei er nicht in der
Lage gewesen, mit seinen Antworten den Eindruck zu erwecken, dass er
die Lebensumstände im Militärdienst selbst erlebt habe. Obwohl er von
2008 bis 2011 im Dienst gewesen sein soll, habe er beispielsweise nie ei-
nen militärischen Grad eines Vorgesetzten angegeben und sei nicht in der
Lage gewesen, seine Einteilung vollständig bekannt zu geben oder anzu-
geben, wie viele Soldaten in seinem Bataillon gedient hätten und wie gross
seine Gruppe in der kleinsten Einheit gewesen sei. Die konkrete Frage
nach dem Rang seines Vorgesetzten habe er nicht beantworten können,
wobei er nicht einmal gewusst habe, dass der Kommandierende einer
Kompanie (Haili) nicht sein direkter Vorgesetzter habe sein können, da zwi-
schen einem Soldaten und dem Kompaniekommandanten weitere hierar-
chische Einheiten stehen würden. Ferner habe er unglaubhafte Angaben
zum Umgang mit seiner Waffe gemacht. So habe er etwa ausgesagt,
Schiessübungen auf eine Entfernung von einem, zwei und drei Metern ge-
macht zu haben. Es könne ihm mithin nicht geglaubt werden, dass er je-
mals im militärischen Nationaldienst gewesen sei.
Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den beigebrachten Passier-/ Ur-
laubsschein und die eingereichte Kopie einer Identitätskarte als untauglich
zum Beweis des Sachverhalts. Da der Beschwerdeführer es unterlassen
habe, seine Identitätskarte im Original einzureichen, sei seine Identität
nicht erstellt.
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4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen, es sei für ihn nicht einfach gewesen, über das Erlebte
zu berichten. Er habe spezifisch auf die konkreten Fragen geantwortet und
gedacht, er dürfe nicht mehr ausführen. Da die Befragerin keine weiteren
konkreten Fragen gestellt habe, habe er nicht mehr erzählt. Es dürfe ihm
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Vorinstanz keine weiteren
Details erfragt habe, insbesondere da es sich bei ihm um einen unterdurch-
schnittlich gebildeten Menschen handle.
Da er auf dem Land gelebt habe, wo es früher gar keine Schule gegeben
habe, sei er spät eingeschult worden. Er habe 1993 im Alter von (…) Jah-
ren mit der Schule begonnen. 1996 sei er mit seiner Familie in die Stadt
H._______ gezogen. Ab 1997 habe das eritreische Militär mit Massenrek-
rutierungen begonnen. Um dem Militärdienst zu entkommen, habe er sich
an verschiedenen Orten versteckt und die Schule nur unregelmässig be-
sucht. 2001 sei er mit (…) Jahren in der 7. Klasse gewesen, wobei er nur
bis zur 5. Klasse "legal" in die Schule gegangen sei und die 6. und 7. Klasse
illegal am Abend besucht habe. Während des Grenzkonflikts habe er sich
nicht oft versteckt. Ohnehin habe er sich nur bis zum Ende des Grenz-
kriegs, bis im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 versteckt gehalten. Da-
nach seien keine Personen mehr aus der Schule zum Militärdienst einge-
zogen worden. Aus diesem Grund habe er eine Einwohnerkarte erhalten.
Im August 2007 habe er sich mit einem Freund zu einer Plantage in
B._______, nahe der Grenze Sudans, begeben. An einem Abend im No-
vember jenes Jahres hätten sie die Grenze zum Sudan überschritten. Er
habe im vorinstanzlichen Verfahren genau angegeben, wie und mit wem er
illegal ausgereist sei. Des Weiteren habe er angeben können, wie lange
die Reise gedauert habe und welche Orte sich auf der Route befunden
hätten. Als weiteres Detail habe er angegeben, dass er und sein Freund
auf der sudanesischen Seite Hirten angetroffen und mit diesen auf Ara-
bisch kommuniziert hätten. Nach sechs Stunden Fussmarsch seien sie von
sudanesischen Soldaten in Haft genommen und nach Shegereab ge-
schickt worden. Von dort aus seien sie mit dem roten Kreuz nach
F._______ gekommen, wo er (Beschwerdeführer) zwei Monate lang ge-
blieben sei. Im Januar 2008 habe er den Sudan in Richtung Israel verlas-
sen. Am 9. Februar 2008 sei er in I._______ in Ägypten festgenommen und
inhaftiert worden. Am 18. Juni 2008 sei er nach Kairo gebracht worden, wo
er eine weitere Woche in Haft habe verbringen müssen. Von dort aus sei
er im Rahmen einer Massenausschaffung zusammen mit anderen Gefan-
genen nach Eritrea zurückgebracht worden. Über seine Rückkehr nach
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Eritrea sei er detailliert befragt worden und habe ausführlich Auskunft ge-
geben. In Ägypten sei er von Soldaten untersucht und bewacht worden, im
Flugzeug seien etwa 80 ägyptische Sicherheitsleute anwesend gewesen.
Bei der Ankunft sei er entfesselt worden, habe etwas essen dürfen und sei
den eritreischen Behörden übergeben worden (vgl. A14/20 F68 ff.). Direkt
vom Flughafen aus sei er in das Militärcamp J._______ gebracht und dort
während zwei Monaten in Haft gesetzt worden. Ein Bericht von Amnesty
International ("Eritrea – 20 years of independence, but still no freedom")
bestätige die Deportation zahlreicher Eritreer von Ägypten nach Eritrea in
den Jahren 2008 und 2009 und deren anschliessende Verbringung in mili-
tärische und andere Haftanstalten (vgl. dort S. 31). In einer Pressemittei-
lung von Amnesty International würden weiter Deportationen zwischen
dem 12. und 19. Juni 2008 bestätigt und es werde über Misshandlungen
der betroffenen Personen berichtet (vgl. die Eingabe vom 31. Oktober 2014
S. 6 f.). Auch er sei geschlagen, beschimpft und im Hochsommer im Freien
festgehalten worden. Nach der Entlassung aus der Haft habe er mit der
militärischen Ausbildung begonnen. Nach zwei Wochen seien er und wei-
tere Gefangene beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu wollen.
Obwohl er diesen Vorwurf bestritten habe, sei er erneut zwei Monate lang
unter widrigen Bedingungen inhaftiert worden. Anschliessend sei die
sechsmonatige Ausbildung weitergegangen. Am 4. Mai 2009 habe er diese
beendet und sei in eine Einheit in C._______ eingeteilt worden, der er bis
2012 angehört habe.
Bei der BzP habe er das Jahr seines Urlaubs verwechselt; er habe lediglich
2009 Urlaub gehabt und sei 2011 aus dem Militär desertiert. Die militäri-
schen Ränge habe er deshalb nicht weiter ausgeführt, weil die Befragerin
gesagt habe, seine Antwort sei ausreichend (vgl. A14/20 F134 ff.). Er habe
bei der Erstbefragung problemlos angeben können, wie er eingeteilt gewe-
sen sei. Damit hätte ihn die Befragerin konfrontieren müssen. Die Distanz,
auf die er Schiessübungen gemacht habe, habe nicht einen bis drei Meter
sondern hundert bis dreihundert Meter betragen. Es könne sein, dass der
Übersetzer dies falsch verstanden und er es bei der Rückübersetzung nicht
gemerkt habe. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass er den
Namen seines Vorgesetzten angegeben und erklärt habe, wie eine Ka-
laschnikow funktioniere. Auch habe er aufklären können, wir der Urlaubs-
schein gebraucht worden sei.
Schliesslich habe er die illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2012 ausrei-
chend substanziiert dargelegt. So habe er angegeben, aus welchem Grund
er desertiert sei, nämlich weil er es nicht habe ertragen können, das ganze
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Leben im Militär zu dienen. Sodann habe er auf nachvollziehbare Weise
dargelegt, wie er seiner Einheit entkommen sei. Diese sei am 1. Januar
2012 zur Kontrolle illegal Ausreisender nach D._______ versetzt worden.
Eines Abends habe er vorgegeben, die Notdurft verrichten zu müssen. Er
habe sich von seiner Einheit entfernt und die eritreisch-sudanesische
Grenze illegal überquert. Nach ungefähr 10 Stunden sei er in K._______
auf sudanesische Soldaten getroffen, die ihn nach Shegereab gebracht
hätten.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass er die überwiegende Mehrheit
der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräften kön-
nen. Weitere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch
das BFM bei der Anhörung ausgeräumt werden können. Das BFM habe
die Beweisregel von Art. 7 AsylG (herabgesetzte Beweisanforderungen) zu
restriktiv gehandhabt. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen sei
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen. Zudem habe seine
Schwester mittlerweile seine Identitätskarte gefunden, welche er mit der
Beschwerde einreiche. Seine Identität habe damit als erstellt zu gelten.
Ferner habe das BFM die Echtheit des Urlaubsscheins nicht infrage ge-
stellt. Es seien denn auch keinerlei Fälschungsmerkmale vorhanden. Es
stehe somit fest, dass er zumindest im Jahr 2009 in Eritrea im Militär ge-
wesen sei. Da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass er als junger, gesunder
Mann vorzeitig aus dem Dienst hätte entlassen werden sollen oder gute
Beziehungen zu Regierungskreisen gepflegt hätte, sei es ihm nur auf dem
Weg der Desertion möglich gewesen, dem Militärdienst zu entkommen.
Da er glaubhaft gemacht habe, aufgrund seiner Desertion in Eritrea an Leib
und Leben bedroht zu sein, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG. Weil keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund
der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise festzustellen und er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägun-
gen fest. Ergänzend führte sie aus, in Eritrea gebe es zahlreiche Strassen-
sperren, an welchen Passanten im nationaldienstpflichtigen Alter kontrol-
liert würden. Dabei müssten sie einen Passierschein analog des durch den
Beschwerdeführer eingereichten Dokuments vorweisen. Es sei in Eritrea
einfach und verbreitet, solche Dokumente durch Fälscher oder bei korrup-
ten Beamten gegen Bezahlung erstellen zu lassen. Das Dokument als sol-
ches sei daher nicht geeignet, den Militärdienst zu belegen. Wie bereits im
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angefochtenen Entscheid erwähnt, widerspreche das Dokument zudem
den geltend gemachten Vorbringen in zeitlicher Hinsicht. Der Umstand,
dass nun auf Beschwerdeebene die Identitätskarte neu im Original einge-
reicht worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.
4.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer aus, das SEM bewege sich
mit der pauschalen Ablehnung des im Original vorliegenden Passier-
scheins an der Grenze des nach Art. 29 Abs. 2 BV Zulässigen, zumal der-
artige Passierscheine in der Praxis als generell beweistauglich betrachtet
würden. Hinsichtlich der Datierung seines Urlaubs habe er in der Be-
schwerdeschrift erklärt, sich in der Jahreszahl geirrt zu haben. Da das ein-
gereichte Dokument keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei der vorge-
brachte Irrtum als glaubhaft zu beurteilen.
5.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die durch
den Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft und
asylrelevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu beurteilen sind.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Be-
hörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
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Seite 11
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass ihm anlässlich der Anhörung keine Ge-
legenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gegeben wurde. Indes
wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche offene Fragen gestellt, anläss-
lich derer er mehrfach aufgefordert wurde, detaillierte Angaben zu machen.
Zudem wurde ihm am Ende der Anhörung Gelegenheit zur Ergänzung des
Gesagten gegeben (vgl. A14/20 F196 und 197 S. 17 f.). Der Sachverhalt
erweist sich damit als vollständig und richtig erstellt.
5.2.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer weitgehend substanzlos über den Schulbesuch und -
abbruch, seinen versteckten Aufenthalt in Eritrea, die militärische Ausbil-
dung und die Inhaftierungen sowie die beiden Ausreisen in den Jahren
2007 und 2012 berichtete. Darüber hinaus weisen die zentralen Vorbringen
– insbesondere die Vorbringen über die zweite Ausreise Anfang 2012 –
massgebliche Widersprüche auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
5.2.3 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die zutreffende
Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen.
Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch überzeugen
nicht. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei im Jahr 1996
von L._______ nach H._______ gezogen. Die vierte Klasse habe er noch
in L._______ besucht, die fünfte in H._______. Die Schule habe er bis zur
fünften Klasse besucht (vgl. A14/20 F8–11 S. 2 f.). Gleichzeitig gab er an,
die Schule erst im Jahr 2001 abgebrochen zu haben (vgl. A14/20 F18 S.
3). Hätte der Beschwerdeführer die sechste und siebte Klasse tatsächlich
im Geheimen besucht und dafür vier Jahre benötigt, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er dies anlässlich der Anhörung bei den Fragen nach seinem
Schulbesuch angegeben hätte. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Schulzeugnis aus dem Jahr 1998/1999 vermag er diese Ungereimtheit
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Seite 12
ebenfalls nicht zu erklären. Anders als in der Beschwerdeschrift vorge-
bracht gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zudem an, er habe sich
zwischen 1998 und 2008 – und nicht nur bis zum Ende des Grenzkriegs –
meistens versteckt gehalten beziehungsweise sei die ganze Zeit auf der
Flucht gewesen (vgl. A14/20 F27 f. S. 4).
Die illegale Ausreise im Jahr 2007, die Deportation von Ägypten nach Erit-
rea im Sommer 2008, die anschliessende Inhaftierung und die militärische
Ausbildung schilderte der Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nach-
frage hin nicht detailliert und ausführlich, sondern oberflächlich und pau-
schal (vgl. insb. A14/20 F59–77 S. 6 ff., F119–132 S. 11 f.). Zudem machte
er bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Zeitdauer
zwischen den Inhaftierungen (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7; A14/20 F90 S. 9)
und zu seiner militärischen Einheit (vgl. A5/10 Ziff. 7.02 S. 7 und A14/20
F134 f. S. 12). Die Schilderung der zweiten Flucht Anfang 2012 erweist
sich ebenfalls als widersprüchlich und unsubstanziiert. Dass er das Jahr
seines Urlaubs bei der BzP verwechselt habe, ist nicht nachvollziehbar,
gab er doch an, er sei nach dem Urlaub im Jahr 2011 nicht mehr in den
Dienst zurückgekehrt und habe das Land verlassen (vgl. A5/10 Ziff. 7.02
S. 7). Dies widerspricht seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl.
A14/20 F161–166 S. 14 f.). Aus dem Umstand, dass Deportationen von
Ägypten nach Eritrea in den Jahren 2007 und 2008 dokumentiert sind,
kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten.
Insgesamt genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragungen durch das BFM den Anforderungen an eine glaubhafte
Schilderung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Dass seine Identität durch die Ein-
reichung der Identitätskarte mittlerweile erstellt ist, vermag daran nichts zu
ändern. Der eingereichte Urlaubs-/Passierschein – der den Ausführungen
anlässlich der Erstbefragung widerspricht – vermag für sich alleine den vor-
gebrachten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen, zumal die Einschät-
zung der Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Fälschbarkeit solcher Do-
kumente zutrifft.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe glaubhaft zu machen vermag.
E-5505/2014
Seite 13
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art.
54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhän-
gig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner illegalen Aus-
reise aus Eritrea in seinem Heimatstaat gefährdet.
Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei ein legales
Verlassen Eritreas nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzli-
chen Ausreisevisum möglich. Solche Visa würden seit mehreren Jahren
nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien.
Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, der Massen-
fluchtbewegung mit drakonischen Massnahmen Herr zu werden (vgl. das
Urteil E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2). Damit stehe fest,
dass er wegen seiner illegalen Ausreise in seinem Heimatstaat gefährdet
sei.
Er habe das illegale Verlassen Eritreas substanziiert geschildert; insbeson-
dere habe er die Ortschaft seiner Einheit benannt und auf nachvollziehbare
Art und Weise dargelegt, wie er dieser entkommen sei. Die Sachbearbei-
terin des SEM habe ihn nicht aufgefordert, konkreter zu berichten sondern
lediglich die Frage wiederholt, ohne klarzumachen, dass detailliertere An-
gaben gewünscht wären.
6.3 Da die illegale Ausreise aus Eritrea nach der aktuellen Rechtsprechung
die Flüchtlingseigenschaft begründet, sind die Umstände der Ausreise
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glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise ist die durch den Beschwerdeführer er-
wähnte restriktive Praxis der eritreischen Behörden bei der Vergabe von
Ausreisevisa zu berücksichtigen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der illega-
len Ausreise aufgrund der eritreischen Visumsvergabepraxis reicht jedoch
nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4787/2013 vom 20. November 2014
[als Referenzurteil publiziert], E. 9).
Wie vom BFM erwogen und in E. 5.2.3 festgehalten, berichtete der Be-
schwerdeführer über die angeblichen illegalen Ausreisen in den Jahren
2007 und 2012 unsubstanziiert und widersprüchlich. Betreffend die Aus-
reise im Jahr 2007 – bei der er von einer Plantage an der Grenze in den
Sudan gelangt sei – wurde er mehrfach aufgefordert, sich genauer und
ausführlicher zu äussern (vgl. A14/20 F60–66 S. 6). Auch hinsichtlich der
zweiten Ausreise wurde er ausdrücklich um eine genauere Beschreibung
gebeten (vgl. A14/20 F160–166 S. 14 f.). Die dennoch oberflächliche Schil-
derung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht. Es bleibt mithin unklar, wann und auf welchem Weg er
seinen Heimatstaat verlassen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe respektive eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aufgrund seiner Art der Ausreise flüchtlingsrelevanten Nach-
teilen ausgesetzt zu werden, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
7.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung in seinem Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat somit zu
Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2014
auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Honorarnote vom 3. Dezember 2014 machte der Rechtsvertreter einen
Vertretungsaufwand von 9.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr.
300.– zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 18.90 geltend. Dieser Aufwand
erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Dem Beschwerdeführer ist
daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von
Fr. 1‘250.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtli-
chen Rechtsvertreter auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine Bemühungen wird dem amtlichen Rechtsbeistand eine Entschä-
digung von Fr. 1‘250.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi