B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5506/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 3. Oktober 2012 und gelangte nach Nepal, wo er sich während
rund eines halben Jahres aufgehalten habe, bevor er über ihm unbekann-
te Länder auf dem Flugweg weiter- und am 26. März 2013 mit dem Zug in
die Schweiz eingereist sei. Am gleichen Tag suchte er um Asyl nach. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am
15. April 2013 zu seiner Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A6/12)
befragt. Die einlässliche Anhörung zu seinen Ausreise- und Asylgründen
(Protokoll in den BFM-Akten: A18/13) fand am 22. August 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie
folgt: er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und im Dorf
B._______ geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise als
(…) gearbeitet habe. Eines Tages seien auf seiner Weide vier Personen
vorbeigekommen und hätten ihn nach dem Weg nach Nepal gefragt. Er
habe sich mit ihnen unterhalten und den Weg erklärt. Später habe ihn ein
anderer (…) gefragt, was die Leute von ihm gewollt hätten, und er habe
ihm vom Anliegen der Personen erzählt. Als er am Abend seinem Vater
davon berichtet habe, sei dieser der Meinung gewesen, der Beschwerde-
führer sei nun in Gefahr und verlasse das Land besser, da der andere
(…) ihn bei den Chinesen verraten könnte. Deshalb sei er am nächsten
Tag zu seinem Onkel nach Nepal geflohen und von dort aus ein halbes
Jahr später in die Schweiz weitergereist.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 13. Mai 2013 durch eine externe sachver-
ständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des All-
tagswissens (vgl. Protokoll in den BFM-Akten: A15/3) durchgeführt. Die
sachverständige Person kam dabei im Bericht vom 23. Mai 2013 zum
Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im
behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei.
C.
Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2014 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis dieser Evaluation des All-
tagswissens das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an
seinen Aussagen fest, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein.
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D.
Mit Verfügung vom 2. September 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schloss den Vollzug der Weg-
weisung nach China aus und beauftragte den Kanton Wallis mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Be-
schwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl er unbestrittenermassen
tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- bzw. Regional-
kenntnisse, die fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache, die fehlen-
den Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe
nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er
aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen ei-
ne Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfas-
send sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da auf-
grund seiner tibetischen Ethnie nicht auszuschliessen sei, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer
durch die falschen Angaben zu seiner Herkunft seine Mitwirkungspflicht
verletzt habe, sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegwei-
sung an seinen bisherigen Aufenthaltsort stünde nichts entgegen.
E.
Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 23. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(in der Folge: Gericht) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei
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vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und
eine bereits erfolgte Datenweitergabe sei ihm mittels separater Verfügung
mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe, sehr wohl in Tibet
geboren und aufgewachsen sei. Die unkorrekten geographischen Anga-
ben im Rahme der Evaluation des Alltagswissens hätten sich unter ande-
rem deshalb ergeben, weil er sich nicht anhand der Himmelsrichtungen,
sondern anhand von Fixpunkten orientiere. Bei ihnen sei es im Übrigen
üblich, dass sich der Vater um den Alltag der Familie – unter anderem
den Einkauf von Kleidern, Nahrungsmitteln und Zigaretten – kümmere,
weshalb keine Beziehung zu Geld habe. Die Ungereimtheiten in seinen
Aussagen seien aber auch auf seine Nervosität und den grossen psychi-
schen Druck, unter welchem er gestanden habe, zurückzuführen. Bei ei-
ner Rückkehr nach China drohe ihm Folter sowie unmenschliche Behand-
lung bzw. Strafe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet derzeit nichts
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfälli-
ge Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Perso-
nendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin und
den Akten ist auch keine Datenbekanntgabe an die heimatlichen Behör-
den zu entnehmen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
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bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Aktenlage zum Schluss, dass
das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl- und Aus-
reisegründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.
6.1.1 Einerseits fallen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
fremden Personen den Weg nach Nepal erklärt, dies einem anderen (…)
berichtet und auf Anraten seines Vaters hin umgehend das Land verlas-
sen habe äusserst unsubstantiiert und, wie das BFM richtigerweise auf-
zeigt, realitätsfremd aus. Andererseits finden sich in den Aussagen des
Beschwerdeführers auch mehrere, zum Teil massive, Widersprüche. So
weist das BFM etwa zu Recht daraufhin, dass die Aussage des Be-
schwerdeführers in der BzP, wonach er den (…), der ihn während dem
Erklären des Weges nach Nepal beobachtet habe, nicht gekannt habe
(vgl. A6/12 S. 9), der Behauptung in der Anhörung, dies sei ein Freund
gewesen, wobei er ihn sogar namentlich benennen konnte (vgl. A18/13 S.
4 f.), diametral entgegenstehe. Sodann widerspricht er sich in Bezug auf
die Angabe, von wo aus dieser (…) ihn beobachtet haben soll. Zunächst
hatte er nämlich ausgeführt, dieser sei auf einem anderen Berg gewesen
(vgl. A6/12 S. 9; A18/13 S. 4) und später antwortete er auf die Frage der
Hilfswerksvertreterin, das habe er nicht gesagt, sondern die Weide des
Freundes habe sich in der Nähe seiner eigenen Weide befunden (vgl.
A18/13 S. 8). Gewichtige Ungereimtheiten findet das Gericht auch in Be-
zug auf die vorgebrachte Ausreise aus Tibet. In der BzP hatte der Be-
schwerdeführer nämlich angegeben, beim LKW-Fahrer, der ihn am 3. Ok-
tober 2012 frühmorgens weggefahren habe, habe es sich um einen
Schlepper gehandelt (vgl. A6/12 S. 6). In der Anhörung dagegen führte er
dann aus, der Fahrer sei ein Freund des Vaters gewesen (vgl. A18/13 S.
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9). Auch die Aussagen, dieser habe ihn nach einer Pause in einem Hotel
in C._______ einer zweiten Person zur Weiterreise übergeben, diese
zweite Person habe – als sie bei einem Fluss angekommen seien – ei-
nem weiteren Freund angerufen (vgl. A18/13 ebd.) stimmt nicht mit den
Angaben in der BzP überein, wonach der Beschwerdeführer die ganze
Reise bis zur Flussüberquerung mit dem Schlepper gemacht und erst
dort eine weitere Person zur Hilfe gerufen habe (vgl. A6/12 S. 6).
Schliesslich hat das BFM zu Recht auf den ungewöhnlich reibungs- und
komplikationslos geschilderten Reiseweg als Unglaubhaftigkeitselement
hingewiesen, zumal vor dem Hintergrund einer angeblich derart über-
stürzten Flucht.
Diesen Vorhalten hält der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene be-
zeichnenderweise nichts Entscheidendes entgegen und mit dem pau-
schalen Hinweis im Verlaufe der Anhörung und in der Beschwerde, die
Flucht und insbesondere die Trennung von seiner Familie seien für ihn
sehr belastend und wenn er heute etwas sage, sei dies morgen wieder
vergessen vermag er die aufgezeigten Ungereimtheiten offensichtlich
nicht zu erklären.
6.1.2 Die aus der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens ge-
wonnenen Erkenntnisse fügen sich in die bisher als unglaubhaft erachtete
Sachverhaltsdarstellung ein. Die beauftragte sachverständige Person
kam darin zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, als gering einzuschätzen sei. Aufgrund der sorgfältigen, ausführli-
chen und ausgewogenen Begründung in dem hier zur Diskussion ste-
henden Bericht gibt es keinen Grund, an den daraus gewonnenen Er-
kenntnissen zu zweifeln, zumal auch die fachliche Qualifikation der sach-
verständigen Person nicht in Frage steht (vgl. das zur Publikation vorge-
sehene Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 4.2.1 m.w.H.).
Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht zum
Schluss, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs nicht gelungen, die Feststellungen der sachverständigen Person in
Frage zu stellen und auf die entsprechende Begründung kann verwiesen
werden.
Dies gelingt ihm aber auch auf Beschwerdeebene nicht. Mit dem Hinweis
etwa, es sei an seinem Herkunftsort üblich, dass sich der Vater um den
Alltag der Familie kümmere, weshalb er keine Beziehung zum Geld habe,
es auch kaum Einkaufsmöglichkeiten gäbe, vermag er jedenfalls nicht
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schlüssig zu erklären, weshalb er als Raucher nicht die geringste Idee
zum Preis von Zigaretten habe. Gänzlich fehl schlägt auch die Erklärung,
der Grund für die unkorrekten geographischen Angaben lägen darin, dass
er sich nicht anhand von Himmelsrichtungen, sondern von Fixpunkten
orientiere, zumal es ihm einerseits offenstand, wie er beschreiben wollte,
wo sich die D._______-Gebirgskette befinde und andererseits zweifellos
gerade die Nordflanke des D._______ als wesentlicher solcher Fixpunkt
in Betracht gefallen wäre, zumal für einen (…), der sich etwa im Zusam-
menhang mit Wetterphänomenen am Gebirge zu orientieren hat.
6.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die tibetische Ethnie des Be-
schwerdeführers zwar nicht bezweifelt wird, seine geltend gemachten
Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation,
der illegalen Ausreise aus Tibet im Oktober 2012 und der ihm drohenden
Verfolgung aufgrund des Erklärens des Weges nach Nepal, die den chi-
nesischen Behörden zu Ohren zu kommen drohe, aber als unglaubhaft
erweisen.
6.2
6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
präzisierte das Gericht seine bisherige Praxis bezüglich Tibet (basierend
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleierten oder verheimlichten,
vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asyl-
behörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung zu ihrem effektiven Sta-
tus in Nepal respektive in Indien, könne namentlich keine Drittstaatenab-
klärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies
werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E. 5.8-5.10).
6.2.2 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss
gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, in-
dem er keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren
Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, nachdem es ihm nicht ge-
lungen sei, seine Hauptsozialisierung in der VR China sowie seine Asyl-
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gründe glaubhaft darzutun. Durch die unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Sozialisation, zu seiner Herkunft und zu sei-
nen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verhin-
dert der Beschwerdeführer insbesondere, dass eruiert werden kann, wel-
chen effektiven Status er im vermuteten Herkunftsstaat Nepal oder Indien
innehat, womit namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden kann. Durch die Verheimlichung und
Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf sein effektives Heimatland verunmöglicht.
Die Folgen dieser Mitwirkungspflichtsverletzung hat er insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es
sprächen keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort.
6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es
das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist mithin zu Recht verfügt
worden.
8.
8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft, wie erwähnt, seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tra-
gen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine
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konkreten glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche
Rückkehr sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, was insbesondere für
Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage
kommen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar, wobei
das BFM zu Recht einschränkend festgestellt hat, der Vollzug der Weg-
weisung in die VR China werde aufgrund der unbestrittenen tibetischen
Ethnie des Beschwerdeführers ausgeschlossen, da ihm dort allenfalls
unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (vgl. Urteil E-
2981/2012, a.a.O., E. 5.11).
8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt die Beurteilung seines Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG. Dieses ist unabhängig von der belegten Bedürftigkeit ab-
zuweisen, da sich die Beschwerdebegehren bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen
haben, zumal der Beschwerdeführer der ausführlichen Begründung in der
angefochtenen Verfügung, wonach seine Vorbringen und der geltend ge-
machte Ort seiner hauptsächlichen Sozialisation unglaubhaft seien, of-
fensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind
demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: